bestrittene Fdg. in der Inso - Zwangsvollstreckung?

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Gast

#1

22.08.2006, 20:13

Hallo zusammen!

Wir haben eine Forderung, bestehend aus zwei Rechnungen, für unseren Mandanten zur Insolvenz eines Schuldners angemeldet. Die eine Rechnung hat der InsoVerw. anerkannt, die zweite hat er von Anfang an bestritten. Völlig unerwartet wurde das laufende Verfahren vom Amtsgericht aufgehoben - die Gründe sind mir unbekannt.

Aber was ist jetzt mit der Rechnung, die nicht zu Insolvenztabelle aufgenommen wurde, weil bestritten - kann ich daraus die Zwangsvollstreckung betreiben?

Eigentlich doch schon, oder?

Danke im Voraus. Grüße.
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wifey
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#2

22.08.2006, 20:23

Hallo ricani,

erst mal herzlich Willkommen hier!

Es wäre schon interessant zu wissen, warum das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde - kannst Du das nicht beim Verwalter bzw. beim Gericht herausbekommen?

Wegen der bestrittenen REchnung stellt sich mir auch die Frage, warum diese bestritten wurde. Ansonsten sollte meiner Meinung nach eine Titulierung der Forderung nicht unmöglich sein - würd's aber wirklich vom Bestreitensgrund abhängig machen.

Ansonsten bitte mal alle Insolvenzrechtsexperten hier mal bitte weiterhelfen (ich kenne mich doch nur ein bißchen auf Gläubigerseite aus - meistens als Lieferant)
Viele Grüße

ich
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Pepsi
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#3

22.08.2006, 20:29

wenn die Restschuldbefreiung gewährt wurde, nicht, ansonsten würd ich mal pauschal sagen ja
Gast

#4

22.08.2006, 22:05

Danke für die Willkommensgrüße!

Den Grund für die Aufhebung habe ich schon versucht herauszufinden - der InsoVerw. war aber nicht zu sprechen und seine Sekretärin hatte auch keine Ahnung (das hat sie so gesagt!). Aber ich werde das mal beim Gericht versuchen - gute Idee!

Bestreitensgrund: Zwischen dem Schuldner und unserer Mandantin bestand eine Geschäftsbeziehung. Die erste Rechnung hat unsere Mandantin gestellt, diese wurde nicht bezahlt und dementsprechend vom InsoVerw. anerkannt - glasklare Sache.
Die zweite Rechnung hatte der Schuldner gestellt. Diese Rechnung wurde von unserer Mandantin nie anerkannt, jedoch vom Schuldner in einer dritten Rechnung, die er bezahlt hat, in Abzug gebracht - er hat praktisch nur den Rest überwiesen und den Betrag der zweiten Rechnung einbehalten. (Ich hoffe, ich habe das jetzt einigermaßen verständlich rübergebracht.)

Genau diesen Sachverhalt versuchen wir dem InsoVerw. schon seit geraumer Zeit klar zu machen, der hat das aber anscheinend auch nicht wirklich verstanden....

Ich werde mal beim AG anfragen wegen der Aufhebung und melde mich dann nochmal. Vielleicht krieg ich was raus.
Gast

#5

22.08.2006, 22:07

Ach so: bis zum Thema "Restschuldbefreiung" ist das Verfahren garnicht gegangen. Dann wäre es ja kein Problem - dann natürlich keine ZV.
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wifey
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#6

22.08.2006, 22:29

Na, dann ist zumindest die Behandlung der 2. Rechnung klar ... voll einklagen. Es gab keine Aufrechnungsgrundlage, also hätte nicht aufgerechnet werden dürfen, also ist die Rechnung Eurer Mandantin bzw. der Restbetrag (wenn ich Dich jetzt richtig verstanden habe) noch zu zahlen. Da der Gegner ja einen Teil der Rechnung (aufgrund der Aufrechnung) bezahlt hat und der Rechnungstellung nicht widersprochen hat bzw. Mängel o. ä. gemeldet hat, sollte es kein Problem sein, diesen Anspruch vor Gericht zu begründen.
Allerdings hätte der Insolvenzverwalter das auch verstehen können - oder?
Ich würde die erste (vom Insolvenzverwalter anerkannte Rechnung) allerdings auch mit einklagen, natürlich abhängig vom Aufhebungsgrund des Verfahrens.
Viele Grüße

ich
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#7

23.08.2006, 16:17

Also ich würde sagen, du kannst die ganze Sache so behandeln, als hätte es keine Inso gegeben, da sie ja aufgehoben wurde. ALso titulieren und dann vollstrecken.
Gast

#8

24.08.2006, 09:39

Hallo ricani,

gib unter www.insolvenzbekanntmachungen.de Gericht und Schuldner ein und Du kannst sehen nach welchem § das Verfahren aufgehoben wurde.

Danach kann man erst weitersehen.
Gast

#9

24.08.2006, 13:24

Danke. Das mit www.insolvenzbekanntmachungen.de habe ich versucht - da steht leider nichts verwertbares drinnen. Ich habe den InsoVerw. jetzt um Aufklärung gebeten. Mal sehen, ob der mir die Gründe erläutern kann...

Wie's aussieht, seid ihr meiner Meinung, dass ich die zweite Rechnung voll eintreiben kann - das werde ich dann auch versuchen. Und wenn jemand was zu mäkeln hat, soll er sich melden.

Vielen Dank an Alle.
Gast

#10

25.08.2006, 07:11

ricani hat geschrieben:Ich habe den InsoVerw. jetzt um Aufklärung gebeten. Mal sehen, ob der mir die Gründe erläutern kann...
Der denkbar schlechteste Weg! Der reagiert eh, wenn überhaupt, nur im Schneckentempo. Wenn aufgehoben wäre, muss man das auf www.insolvenzbekanntmachungen.de sehen, denn die Auhebung MUSS veröffentlicht werden:
§ 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung

(1) Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. § 200 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. Die §§ 201, 202 gelten entsprechend.
Ohne zu wissen, nach welchem § aufgehoben wurde (= Grund der Aufhebung), kannst Du ohnehin nichts Sinnvolles tun! Am besten rufst Du mal kurz die Sachbearbeiterin bzw. den Rechtspfleger bei Gericht an und fragst mal, ob aufgehoben sei.

Gruß

Der Internationale
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