Hallo Ihr!
Möchte jetzt Pfüb machen. Haben gegen Schuldner auch schon Strafanzeige gestellt. Kann ich unsere Kosten hierfür auch mit in Pfüb reinbringen?
Vielen Dank im Voraus!
Heidi
Pfüb
Hallo Hed,
für die sogenannte "aktive Strafverfolgung" durch einen Rechtsanwalt besteht in aller Regel (mir wäre kein gegenteiliger Fall bekannt) keine Kostenübernahmeverpflichtung des Gegners. Die Strafanzeige hätte der Mandant auch selbst erstatten können.
Zudem handelt es sich nicht um Kosten der ZV, daher können sie ebenfalls nicht in den PfÜB.
für die sogenannte "aktive Strafverfolgung" durch einen Rechtsanwalt besteht in aller Regel (mir wäre kein gegenteiliger Fall bekannt) keine Kostenübernahmeverpflichtung des Gegners. Die Strafanzeige hätte der Mandant auch selbst erstatten können.
Zudem handelt es sich nicht um Kosten der ZV, daher können sie ebenfalls nicht in den PfÜB.
- Annile
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- Registriert: 14.02.2006, 19:44
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Ich würde es einfach mal probieren.. vielleicht klappt es ja... Im Grunde genommen hat er die Kosten ja verursacht .. Der Mandant hätte es auch selbst machen können.. hatter aber nicht die Zeit zur Polizei zu gehen, bzw. eine schriftlich vorzubereiten weshalb sein RA tätig werden musste. (bin gerade mal wieder erfinderisch =)
Es Annile :hurra
Aber warum sollten die dann mit vollstreckt werden können ? Sind doch deshalb immer noch keine Kosten der ZV.
Oder sehe ich jetzt was ganz falsch ? Ich glaube eigentlich aber nicht
Oder sehe ich jetzt was ganz falsch ? Ich glaube eigentlich aber nicht
- Vorzimmerkeule
- Daueraktenbearbeiter(in)
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- Registriert: 23.02.2006, 13:23
- Wohnort: NRW
Sehe es wie Andreas.
Nur weil der Mdt. gegebenenfalls den Wunsch äußert, die Anzeige über einen RA zu fertigen, statt zur Polizei zu gehen oder eine solche gar selbst aufzusetzen, können diese Kosten nicht zu Lasten des Schuldners gehen (auch wenn Sch. die Anzeigenerstattung aufgrund Eingehungsbetruges / Verletzung der Unterhaltspflicht oder ähnlichem vielleicht erforderlich gemacht hat). Darüber sollte der Mdt. vor Fertigung einer solchen Anzeige dann aber vom RA auch belehrt werden.
Die Kosten der Strafanzeige müssen außen vor bleiben bzw. werden sogar vom zuständigen Rechtspfleger abgesetzt.
Nur weil der Mdt. gegebenenfalls den Wunsch äußert, die Anzeige über einen RA zu fertigen, statt zur Polizei zu gehen oder eine solche gar selbst aufzusetzen, können diese Kosten nicht zu Lasten des Schuldners gehen (auch wenn Sch. die Anzeigenerstattung aufgrund Eingehungsbetruges / Verletzung der Unterhaltspflicht oder ähnlichem vielleicht erforderlich gemacht hat). Darüber sollte der Mdt. vor Fertigung einer solchen Anzeige dann aber vom RA auch belehrt werden.
Die Kosten der Strafanzeige müssen außen vor bleiben bzw. werden sogar vom zuständigen Rechtspfleger abgesetzt.
Liebe Grüße, Manu