Pfändungsfreigrenze § 850 c ZPO

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wifey
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#1

16.08.2006, 13:43

Hallo !

Ihr seid doch immer alle ganz fit, was diesen Kram betrifft und ich bin mir mal wieder nicht sicher, ob ich hier richtig rate:

Schuldner, verheiratet, 1 Kind - Monatseinkommen 1.565,81 €

Er behauptet, dass dieser Betrag unter der Pfändungsgrenze liegt und ich behaupte, er liegt knapp drüber.

Nach 850 c sieht meine Rechnung wie folgt aus:
§ 850 c I (Schuldner) ---- 930 €
§ 850 c II (Ehefrau) ----350 €
§ 850 c II (Kind) -----------195 €
======> 1475,00 €

Könnte mir mal bitte jemand meinen Denkfehler erklären?! :hm
Viele Grüße

ich
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Pepples
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#2

16.08.2006, 13:50

Meine Pfändungstabelle sagt leider, dass Dein Schulder recht hat. Bei 2 unterhaltberechtigten Personen gibts erst was ab € 1.570,00 und dann auch nur € 3,01.
sandrine
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#3

16.08.2006, 14:01

Ja so ist das wohl leider, meine aktuelle Pfändungstabelle sagt genau das gleiche: Pfändungsfreigrenze bei zwei Unterhaltsberechtigten liegt bei Mindesteinkommen von € 1.570,00 :|
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Pepsi
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#4

16.08.2006, 14:53

aber auch nur 2, wenn die Frau nicht arbeitet, ansonsten nur das Kind
Gast

#5

16.08.2006, 14:54

Sag mal, Du rechnest nicht etwa die Pfändungstabelle quasi "rückwärts"?

Gruß
Gast

#6

16.08.2006, 14:57

Und wie kommst Du auf 930,00 EUR? Der Mindestbetrag beläuft sich doch auf 989,99 EUR.

Gruß
Gast

#7

16.08.2006, 15:59

Sorry, wollt eben nicht so kurz angebunden sein, aber: Ihr kennt das ja sicher alle - Arbeit, Arbeit, Arbeit.

Noch mal zur Anwendung der Pfändungstabelle: Ich habe Deine Aufstellung nicht vollständig nachvollziehen können. So was ähnliches habe ich aber schon mal gesehen - "Pfändungstabelle rückwärts rechnen", so wurd das beschrieben. Ich habe das nie ganz verstanden. Ich schau immer nur aufs Nettoeinkommen und die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Da komme ich nicht auf mehrere Teilbeträge. Vielleicht kann mir das ja mal jemand erklären.

(Wenn das eine echt dumme Frage war, dann tut mir das jetzt schon leid)

Gruß
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wifey
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#8

16.08.2006, 16:34

OK, jetzt wird's peinlich (aber nicht für mich).

@micha, ich weiß nicht, was Du mit rückwärts rechnen meinst - aber das habe ich dann wohl gemacht.

Zur Erklärung: Ich habe ein Fax von dem Schuldner bekommen, da steht drin, dass er zwar Geld verdient, das aber nicht gepfändet werden kann. Also habe ich mal in den Putzo geguckt, wo die Grenzen sind .... habe allerdings nicht daran gedacht, dass wir hier ja nur alte Auflagen haben (neue Bücher sind zu teuer und online ist man ja immer auf dem aktuellsten Stand, also kaufen wir keine Bücher mehr :heul )

Nun ja, es war die 24. Auflage vom Putzo, die mir die im Eröffnungsbeitrag genannten Zahlen zeigt.
Bild

Na ja, auf jeden Fall :thx für Eure Beiträge!
Wenn ich Euch nicht hätte, wäre ich hier wirklich hoffnungslos verloren!
Viele Grüße

ich
Sylvia1964
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#9

18.08.2006, 14:47

Hallo Wifey,

kostenlos und aktuell bekommst Du die Tabellen zur Pfändungsfreigrenze auch im Internet. Einfach unter dem Begriff "Pfändungsfreigrenze" suchen.
Dein Schuldner sagt, dass er unterhalb dieser Freigrenze verdient. Aber ist ihm auch zu glauben? - Für den Fall, dass Du eine Lohnpfändung beantragst, pfände auch die Gehaltsabrechnungen. Dann kannst Du selbst prüfen, ob was abzuführen ist.
Vertrauen ist gut, Kontrolle es besser.
Vor allem können sich aus der Lohnabrechnung interessante Informationen für dich ergeben.
Sollte der Schuldner Steuerklasse IV haben, beweis das, dass die seine Ehefrau einen Verdienst in ca. der gleichen Höhe erzielt. Hat er Steuerklasse V, arbeitet der Ehepartner auf jeden Fall und sehr wahrscheinlich mit höherem Verdienst. HAt er Steuerklasse III (wohl der häufigste Fall bei Famlienvätern, dann kannst Du daraus natürlich keine Rückschlüsse ziehen.)
Es soll aber auch schon vorgekommen sein, dass der Arbeitnehmer sich Vorschuss auszahlen lässt und dann ist der Auszahlungsbetrag am Ende des Monats in der Tat sehr leicht unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Oder der ARbeitnehmer hat einen Dienstwagen. Der vom Brutto abgezogene geltwerte Vorteil verringert auch das Netto, ist aber von Bedeutung, da er für die Pfändung wieder von Bedeutung wird. Oder gemäß Lohnabrechnung gibt es einen VL-Vertrag.

Weiter erhältst Du über die Lohnabrechnung die Kontoverbindung vom Schuldner und kannst eine Kontopfändung ins Auge fassen. Mitunter hilft es schon, den Schuldner zur Ratenzahlung zu bewegen, wenn Du um den 20. eines Monats ein vorläufiges Zahlungsverbot bei der Bank ausbringst. Wenn der Schuldner dann kurz vor Monatsende von der Bank die Kontensperre erhält, ist er mitunter sehr kooperativ. FAlls es zur Pfändung bei der Bank kommt, vergiss nicht, in den Dispo hineinzupfänden und auch hier die Kontoauszüge monatlich zur Übersendung an die Kanzlei zu pfänden. Daraus sind, wie bei der Lohnabrechnung wieder interessante Erkenntnisse zu gewinnen wie:
Lebensversicherungen, Mieteinnahmen und so weiter und so fort.
Und wenn der SChuldner sein Konto überzogen hast, kannst Du am Ende eines jeden Monats alle Beträge markieren, die zur Kontoüberziehung geführt haben und die Bank nett bitten, diese Summe an Euch abzuführen.

Gruß - Sylvia
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wifey
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#10

18.08.2006, 19:00

Hallo Sylvia,

vielen Dank für Deine ausführliche Antwort, aber leider sind wir noch lange nicht so weit, dass ich pfänden könnte. Es ging jetzt vielmehr um die Überlegung, ob wir unsere Forderung gegen den Schuldner ausbuchen oder ob wir ihm nicht glauben und alles versuchen, um an seine sauer verdiente Kohle zu kommen.
:mist
Ich hatte auch schon mit seinem Anwalt + Steuerberater halofoniert (aber der machte mir auch nicht so den superguten Eindruck.). Na ja und das Ende vom Telefonat war "Schuldner droht mit Insolvenz".
Viele Grüße

ich
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