Vollstreckung eigener Notargebühren

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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Gast

#1

10.08.2006, 12:32

Sorry Leute! Ich schon wieder... ist wohl heute nicht mein Tag :oops:

1. Frage:

Wenn die Parteien als Gesamtschuldner haften, und ich gegen 1 Partei bereits fruchtlos ZV betrieben habe, kann ich der anderen Partei, bei der ich es jetzt versuche, die Kosten der ersten ZV mit aufdrücken? Ich würde ja fast sagen, nein, da meiner Meinung nach die Gesamtschuld nur für die Kostenberechnung aus der entsprechenden Urkunde besteht. Sehe ich das richtig? Oder erstreckt sich die Gesamtschuld auch auf nachfolgende Kosten (wie EMA, ZV etc.)?

[s]2. Frage:

Meine Kollegin, die hier zuvor für die ZV zuständig war, hat immer, wenn es um die ZV wegen eigener Kostennoten ging, die Berechnung der Gebührenforderung für die Fertigung des ZVAs (also die 0,30 Verfahrensgebühr) ohne USt. berechnet. Ich verstehe nicht, warum man hier keine USt. in Ansatz bringt? Weil es sich um eigene Forderungen handelt, die vollstreckt werden? Ist das wirklich richtig? :erklaer[/s]
Gast

#2

10.08.2006, 13:03

Die 2. Frage ist erst kürzlich gestellt worden, von daher hat sich diese natürlich erledigt. :wink:
Andreas

#3

10.08.2006, 13:05

Die Kosten der ZV sind ebenfalls gesamtschuldnerisch zu tragen. Du kannst also von Schuldner #2 die ZV-Kosten gegen Schuldner #1 verlangen.

Frag' mich jetzt aber bitte nicht, wo das steht :lol:
Gast

#4

10.08.2006, 13:11

Andreas, Du bist ein Schatz...
Ich glaube Dir jetzt auch mal so...

:thx für die schnelle Hilfe.
Andreas

#5

10.08.2006, 13:19

Bitteschön :D

Hab's übrigens gefunden.

§ 788 Abs. 1 S. 3 ZPO :
3.
Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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