ZV abgewiesen wegen Minderjährigkeit

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eki
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#1

19.05.2008, 17:34

Hallo,

ich bekam Post vom Gerichtsvollzieher der mir mitteilte, dass er die Zwangsvollstreckung eingestellt habe, weil der Schuldner minderjährig sei. Unsere Mandanten wussten das wohl nicht bzw. hatten das Geburtsdatum des Schuldners nicht durchgegeben. MB und VB sind zugestellt worden und die ZV nun eingestellt. Das dumme ist nun, dass der Schuldner am Wochenende 18 Jahre alt geworden ist. Kann ich jetzt den MB neu zustellen lassen oder was muss ich jetzt tun?

Vielen Dank schon einmal... :D
HIMI
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#2

19.05.2008, 17:42

Du kannst jetzt vollstrecken.

Was den MB angeht: den kannst Du nicht neu zustellen lassen. Zugestellt ist zugestellt.

Ist es so, daß die Forderung noch nicht sehr "alt" resp. der Titel frisch ist? Dann ist der Schuldner wahrscheinlich bereits geschäftsfähig gewesen, als er die Schulden machte. Ich würde hier Eingehungsbetrug prüfen.
ich glaub mich knutscht ein Elch
eki
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#3

19.05.2008, 17:46

Der Titel ist ganz "frisch". Die ZV wurde versucht ca. eine Woche, bevor der Schuldner 18 geworden ist. Der MB und der VB wurden aber nun an einen Minderjährigen zugestellt. Ist das alles ok so? Also könnte ich erneut die Zwangsvollstreckung einleiten? Tja und dann noch die Frage, wer die Kosten des ersten Zwangsvollstreckungsversuches trägt?
Vielen Dank
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Mr.Black
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#4

19.05.2008, 18:03

HIMI hat geschrieben: Ich würde hier Eingehungsbetrug prüfen.
Aufgrund welcher Indizien, aus der Tatsache Schuldner zu sein als solcher? Oder gehst Du davon aus der Schuldner könnte über seine Geschäftsfähigkeit getäuscht haben? Wenn bereits ein Titel vorliegt, was bringt dann die Betrugsprüfung?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
eki
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#5

19.05.2008, 18:06

Nein, hier handelt es sich hier ganz sicher nicht um einen Eingehungsbetrug.
Das Alter war sicher bekannt. Nur hat unsere Mandantschaft daran nicht gedacht... aber das war ja auch nicht mein Problem...
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Strubbel
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#6

19.05.2008, 18:25

Die Zustellung des Titels an einen MInderjährigen ist unwirksam.

Ich denke, man müsste die Zustellung nachholen, wenn er volljährig ist.
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
HIMI
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#7

19.05.2008, 18:42

@Mr.Black: das wäre ggf. nicht der erste Jugendliche, der, obschon ohnehin überschuldnet, weitere "Verpflichtungen" eingeht. Ein heutzutage nicht seltenes Problem. Setzt nicht die Geschäftsfähigkeit mit 16 Jahren ein?

@Strubbel: Die Zustellung des Titels sollte jetzt, da der Schuldner volljährig geworden ist, kein Problem darstellen.
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Honigkuchenpferd
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#8

19.05.2008, 18:50

Der Titel hätte auf den Minderjähren, vertreten durch die Eltern beantragt werden müssen. Ich glaube nicht, dass der Titel jetzt einfach so an den SN zugestellt werden kann.
eki
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#9

19.05.2008, 19:01

Tja genau das ist das Problem. Die Eltern hätten als gesetzliche Vertreter eingetragen werden müssen. Das brauche ich aber jetzt nicht mehr nachholen, da der Sohn ja jetzt 18 Jahre geworden ist. Also bleibt die Frage: Einfach einen neuen ZVA machen????? Der Gerichtsvollzieher war beim Schuldner ca. eine Woche vor seinem 18. birthday.
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Ciara
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#10

19.05.2008, 19:12

Ihr müsst es neu zustellen lassen. Wie Strubbel schon sagte, ist die Zustellung an den Schuldner unwirksam, da er zu dem Zeitpunkt noch nicht Volljährig war.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
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