Kann ich Schuldner zur Abgabe der Steuererklärung zwingen?

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Dodo1706
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#1

13.05.2008, 15:01

Hallo, brauche mal wieder eure Hilfe.
Schuldner hat in den Jahren 2001 bis 2004 Steuererklärung abgegeben und hat jedes Jahr auch Rückerstattungen durch das Finanzamt erhalten. Ich gehe davon aus, wenn er Erklärung für die Jahre 2005, 2006 und 2007 abgibt, wird er sicher auch was zurückerhalten, da sich an seiner beruflichen Situation nix geändert hat. Kann ich ihn zur Abgabe der Steuererklärung zwingen? Wenn ja, wie funktioniert das?

Danke schon mal im Voraus :-D
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advocatus diaboli
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#2

13.05.2008, 15:07

ZPO §§ 836 Abs. 3, 887, 888
Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weder einen Anspruch auf Vornahme von Verfahrenshandlungen im Steuerfestsetzungsverfahren gemäß § 888 ZPO durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken noch nach § 887 ZPO ermächtigt werden, Verfahrenshandlungen des Schuldners im Steuerfestsetzungsverfahren selbst vorzunehmen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195).
BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - VII ZB 70/06 - LG Gießen
AG Gießen
Quelle sowie Volltext: bundesgerichtshof.de
HIMI
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#3

13.05.2008, 15:12

zu deutsch: NEIN!
Es handelt sich um ein höchst persönliches Recht des Schuldners.

Du kannst ihn auch nicht zwingen, einen besser bezahlten Job anzunehmen, damit bei der Lohnpfändung mehr 'rauskommt oder so
ich glaub mich knutscht ein Elch
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Bergzieglein
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#4

13.05.2008, 15:12

Soweit ich weiß, musst du einen PfüB beantragen und dann den Schuldner auffordern zur Abgabe der Steuererklärung. Erst wenn du den Schuldner aufgefordert hast, schaffst du das Rechtsschutzinteresse für die weitere zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs auf Abgabe der Steuererklärung bei dem örtlich zuständigen Finanzamt (§ 888 ZPO).
StineP

#5

13.05.2008, 15:13

Wichtig – und dein Vorteil hier – ist, anzugeben, für welche Jahre die Erstattung von Einkommen- und Lohnsteuer gepfändet werden sollen, (genau bezeichnen) (siehe auch Stöber Förderungspfändung 14. AUflage RN 489,509)


Aber, wenn der Schuldner sich weigert, die Steuererklärung abzugeben, man selbst dafür einspringen und diese machen müsse.

Deshalb sollte dein Pfüb auch auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte lauten:


Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners
gegen (Drittschuldner)
auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs für abgelaufene Kalenderjahre, für das laufende Kalenderjahr und für künftige Kalenderjahre und auf Auszahlung der danach dem Schuldner zu erstattenden Beträge
gepfändet.
Es wird angeordnet, dass der Schuldner die Lohnsteuerkarten für abgelaufene und künftige Jahre sowie für das laufende Jahr an einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher zur Vorlage an den Drittschuldner herauszugeben hat.
Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu leisten.
Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über den gepfändeten Anspruch, insbesondere seiner Einziehung, zu enthalten.
Zugleich wird der gepfändete Anspruch dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Dodo1706
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#6

04.06.2008, 09:52

Kann ich den Schuldner jetzt noch zwingen, die StE für 2007 abzugeben? Frist war ja 31.05. :-D
Moni82

#7

04.06.2008, 11:35

Die Frist zählt doch aber nur für Personen, die die Steuererklärung machen müssen. Für welche die die freiwillig machen, zählt die nicht. Da haste noch ewig Zeit.
jenniver
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#8

04.06.2008, 13:23

:zustimm Du hast glaube ich 2 oder 3 Jahre Zeit.
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DumDiDum
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#9

04.06.2008, 18:49

HIMI hat geschrieben:zu deutsch: NEIN!

Du kannst ihn auch nicht zwingen, einen besser bezahlten Job anzunehmen, damit bei der Lohnpfändung mehr 'rauskommt oder so
Das stimmt nicht ganz, in einer Unterhaltssache hat ein Gericht enstschieden, das ein Vater einen Beförderung/besseren Job mit mehr Gehalt annehmen mußte...

Aber hier gilt:

Die Abgabe der Einkommensteuererklärung und sonstige Verfahrenshandlungen des Schuldners im Steuerfestsetzungsverfahren sind unvertretbare Handlungen, da sie nicht durch einen Dritten vorgenommen werden können, sondern vom Willen des Schuldners abhängen (§ 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies erschließt sich daraus, dass im Steuerfestsetzungsverfahren die Rechtsstellung des Steuerpflichtigen so eng mit dessen Person verbunden ist, dass ein Übergang von Rechten und Pflichten des Steuerpflichtigen im Wege der Abtretung, Pfändung oder sonstigen Schuldübernahme ausgeschlossen ist (vgl. im einzelnen BFHE 187, 1; 191, 311).

...

Dies betrifft aber nicht unvertretbare Handlungen, die definitionsgemäß nicht durch einen Dritten vorgenommen werden können. Der Gläubiger muss sich insoweit auf die Mitwirkung des Schuldners verweisen lassen; die darin liegende Erschwerung der Vollstreckung ist dem Vollstreckungsgegenstand immanent, nicht anders als eine sonstige wertmindernde Eigenschaft eines Vermögensobjekts
Zuletzt geändert von DumDiDum am 04.06.2008, 19:01, insgesamt 2-mal geändert.
jenniver
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#10

04.06.2008, 18:54

DumDiDum hat geschrieben:Das stimmt nicht ganz, in einer Unterhaltssache hat ein Gericht enstschieden, das ein Vater einen Beförderung/besseren Job mit mehr Gehalt annehmen mußte...
Bei Untrehaltssachen ist das was anderes, da haben Gerichte auch schon entschieden, dass der Unterhaltszahlende einen Nebenjob annehmen muss, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, aber das ist halt nur bei Unterhalt möglich, da ansonsten staatliche Leistungen gezahlt werden müssten.
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