Kann ich Schuldner zur Abgabe der Steuererklärung zwingen?

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jenniver
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#11

04.06.2008, 19:08

Aber mal zurück zur Ausgangsfrage:
Der BFH hat mit Urteil vom 18.08.98 das Recht des Gläubigers, die Steurerklärung des Schuldners abzugeben, versagt (BStBl II 99, 84). Also geben Schuldner von sich aus keine Steuererklärung ab, hat der Gläubiger keine Möglichkeit, eine Steuerveranlagung zu veranlassen.
Gast

#12

08.06.2008, 16:04

Ich hatte genau das gleiche Problem.
Schuldner hat als Rentner eine Rente von ungfährt über EUR 5.000 + zusätzliche Einküfte. War von uns natürlich alles gepfändet. Wir hatten eine hohen Forderung ggenüber ihm. Aber:
Schuldner hatte aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau eine wahnsinnige Unterhaltsverpflichtung, außerdem noch mehrere Kinder, denen er unterhaltsverpflichtet ist. Aus der Abgabe der Steuererklärung/bzw. -erklärungen wären wir befriedigt worden. Selbstverständlich war alles gepfübt. Ich habe dann mit dem zuständigen Finanzamt gesprochen und erhielt die Mitteilung, dass der Schuldner nicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen gezwungen werden kann. Wenn keine Erklärung abgegeben wird, erstellt das FA eine Erklärung aufgrund Schätzungen, aber diese wird so ausfallen, dass sich selbstverständlich für den Staat keine Erstattungspflicht ergibt und somit auch keinen pfändbaren Betrag.
Ich habe gekocht vor Wut.
Dann meldete sich ein Steuerberater. Ihm lägen die Unterlagen vor und wir sollen ihm sein Honorar vom Pfändungsbetrag erstatten, dann würde er die Steuererklärung abgeben, sonst hätten wir gar nichts. Nach langen Verhandlungen zwischen Steuerberater und Mandant sind wir dann so verblieben und haben dem Steuerberater das Honorar vom Pfändungsbetrag bezahlt.
Die Akte werde ich nie vergessen.
Aber helft mir doch bitte zur Frage bezüglich einer Unterhaltspfändung, die ich am Freitag gestellt habe. Was hat Vorrang? Rückständiger Unterhalt oder laufender Unterhalt? Laufender Unterhalt wurde später gepfändet (betr. die gleichen Kinder).
jenniver
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#13

11.06.2008, 21:37

Aber noch ein Tipp wegen Steuerstattungsansprüchen, versuch das mal:

An das AG – Vollstreckungsgericht – ...

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger ./. Schuldner, Az. …

überreiche ich namens und in Vollmacht des Gläubigers die vollstreckbare Ausfertigung des ... vom ... Az. ... nebst Zustellbescheinigung sowie den auf dieser Grundlage durch das angerufene Vollstreckungsgericht am ... unter dem Az. ... erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Namens und in Vollmacht des Gläubigers beantrage ich,

gegen den Schuldner zur Erzwingung seiner sich unmittelbar aus § 836 Abs. 3 ZPO ergebenden Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung für
 das Jahr
 die Jahre

zur Verlangung hinsichtlich der (Zutreffendes auswählen) Einkommensteuer/Lohnsteuer/ ...

Zwangshaft bis zu sechs Monaten festzusetzen und dem Gläubiger den Haftbefehl zu übersenden.

Hilfsweise wird beantragt,

gegen den Schuldner zur Erzwingung seiner sich unmittelbar aus § 836 Abs. 3 ZPO ergebenden Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung für
 das Jahr
 die Jahre

zur Verlangung hinsichtlich der (Zutreffendes auswählen) Einkommensteuer/Lohnsteuer/ ...

ein Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von bis zu sechs Monaten festzusetzen.

Begründung: Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner wegen einer Geldforderung in Höhe von ... gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem ... vom ... Az. … Die Gesamtforderung beträgt ausweislich der in der Anlage beigefügten Forderungsaufstellung inzwischen … EUR.
strohblume
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#14

12.04.2012, 15:13

Habe grad den gleichen Fall und beim stöbern bin ich auf den Beitrag gestoßen.

Hat schon mal jemand den Antrag beim Vollstreckungsgericht gestellt?

Das Vollstreckungsgericht erlässt Haftbefehl und dann? Geht dann der GV hin und zwingt den Schuldner zur Abgabe der Steuererklärung?
Liebe Grüße Strohblume
jenniver
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#15

12.04.2012, 15:38

ZPO §§ 836 Abs. 3, 888 BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 115/03 -
a) Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuern gepfändet und
zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann den Hilfsanspruch auf Abgabe
der Steuererklärung aus diesem Titel grundsätzlich durch Haftantrag gegen
den Schuldner vollstrecken.
b) Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Besteuerungsunterlagen
des Schuldners an den Vollstreckungsgläubiger darf erst dann angeordnet
werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft gemacht hat, daß er
den Besitz dieser Urkunden aufgrund einer Beteiligung an dem Verfahren
zur Festsetzung der Einkommensteuern des Schuldners, eines eigenen Einspruchs
oder einer eigenen Klage gegen den Drittschuldner benötigt.
strohblume
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#16

13.04.2012, 10:38

Also, dass heißt jetzt, dass ich jetzt einen Antrag beim Vollstreckungsgericht gem. #13 auf Haftantrag stelle und wenn der Haftbefehl erlassen wurde, schicke ich den GV los, dass dieser die Lohnsteuerkarte und Unterlagen beim Schuldner vollstreckt.

Sehe ich das so richtig?
Liebe Grüße Strohblume
Lennart
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#17

16.04.2012, 18:25

Ich würde doch eher dann den Haftbefehl vollstrecken. :twisted:
Mit dem Unterlagen ist einem doch nicht geholfen, siehe oben.
Es mag auch helfen dem Schuldner vorher eine Kopie des Haftbefehls zu schicken.
joggellive
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#18

14.10.2012, 17:44

Sagt mal lest ihr auch was hier geschrieben wurde? BGH hat doch eindeutig und nicht rüttelba, r entschieden das ein Zwang ausgeschlossen ist, was wollt ihr mit einem Haftbefehl?
Manuel
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#19

04.09.2018, 09:51

jenniver hat geschrieben:Aber noch ein Tipp wegen Steuerstattungsansprüchen, versuch das mal:

An das AG – Vollstreckungsgericht – ...

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger ./. Schuldner, Az. …

überreiche ich namens und in Vollmacht des Gläubigers die vollstreckbare Ausfertigung des ... vom ... Az. ... nebst Zustellbescheinigung sowie den auf dieser Grundlage durch das angerufene Vollstreckungsgericht am ... unter dem Az. ... erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Namens und in Vollmacht des Gläubigers beantrage ich,

gegen den Schuldner zur Erzwingung seiner sich unmittelbar aus § 836 Abs. 3 ZPO ergebenden Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung für
 das Jahr
 die Jahre

zur Verlangung hinsichtlich der (Zutreffendes auswählen) Einkommensteuer/Lohnsteuer/ ...

Zwangshaft bis zu sechs Monaten festzusetzen und dem Gläubiger den Haftbefehl zu übersenden.

Hilfsweise wird beantragt,

gegen den Schuldner zur Erzwingung seiner sich unmittelbar aus § 836 Abs. 3 ZPO ergebenden Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung für
 das Jahr
 die Jahre

zur Verlangung hinsichtlich der (Zutreffendes auswählen) Einkommensteuer/Lohnsteuer/ ...

ein Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von bis zu sechs Monaten festzusetzen.

Begründung: Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner wegen einer Geldforderung in Höhe von ... gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem ... vom ... Az. … Die Gesamtforderung beträgt ausweislich der in der Anlage beigefügten Forderungsaufstellung inzwischen … EUR.



Hat den Antrag mal jemand gestellt und das dann durchgezogen? Ich habe bereits einen Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft, der nicht vollstreckt werden kann, weil der Schuldner sich dem Zugriff durch den Gerichtsvollzieher erfolgreich entzieht.
Manuel
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#20

04.09.2018, 09:51

jenniver hat geschrieben:Aber noch ein Tipp wegen Steuerstattungsansprüchen, versuch das mal:

An das AG – Vollstreckungsgericht – ...

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger ./. Schuldner, Az. …

überreiche ich namens und in Vollmacht des Gläubigers die vollstreckbare Ausfertigung des ... vom ... Az. ... nebst Zustellbescheinigung sowie den auf dieser Grundlage durch das angerufene Vollstreckungsgericht am ... unter dem Az. ... erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Namens und in Vollmacht des Gläubigers beantrage ich,

gegen den Schuldner zur Erzwingung seiner sich unmittelbar aus § 836 Abs. 3 ZPO ergebenden Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung für
 das Jahr
 die Jahre

zur Verlangung hinsichtlich der (Zutreffendes auswählen) Einkommensteuer/Lohnsteuer/ ...

Zwangshaft bis zu sechs Monaten festzusetzen und dem Gläubiger den Haftbefehl zu übersenden.

Hilfsweise wird beantragt,

gegen den Schuldner zur Erzwingung seiner sich unmittelbar aus § 836 Abs. 3 ZPO ergebenden Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung für
 das Jahr
 die Jahre

zur Verlangung hinsichtlich der (Zutreffendes auswählen) Einkommensteuer/Lohnsteuer/ ...

ein Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von bis zu sechs Monaten festzusetzen.

Begründung: Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner wegen einer Geldforderung in Höhe von ... gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem ... vom ... Az. … Die Gesamtforderung beträgt ausweislich der in der Anlage beigefügten Forderungsaufstellung inzwischen … EUR.



Hat den Antrag mal jemand gestellt und das dann durchgezogen? Ich habe bereits einen Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft, der nicht vollstreckt werden kann, weil der Schuldner sich dem Zugriff durch den Gerichtsvollzieher erfolgreich entzieht.
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