Abgesonderte Befriedigung im Insolvenzverfahren?

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Gast

#1

21.07.2006, 17:26

Hallo Leute! Kann mir das mal jemand übersetzen:
"Abgesonderte Befriedigung unter gleichzeitiger Anmeldung des Ausfalls wird beansprucht."
:bahnhof

Gruß Eileen
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wifey
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#2

21.07.2006, 23:18

War das nicht was bei Verkauf einer Ware unter Eigentumsvorbehalt?!
Normalerweise kann man als Gläubiger ja dann die Ware zurückverlagen, da noch nicht bezahlt. Da aber der InsV vielleicht den Geschäftsbetrieb fortführen will und die Ware (das Gerät) dazu benötigt, kann er sie ja nicht herausgeben. Statt dessen kann man dann wohl die abgesonderte Befriedigung verlangen und den Ausfall (den man dadurch hat, dass man die Ware nicht zurück bekommt) zur Tabelle anmelden.

So, und da das nur meine privatpersönliche Erklärung ist und das eigentlich auch mehr geraten als gewußt ..... bin ich auf die wirkliche Erklärung der Experten gespannt. :(
Viele Grüße

ich
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Petra Hetterich
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#3

24.07.2006, 16:00

Stimmt! Wir haben eine Großmandantin, die immer gem. AGBs unter Eigentumsvorbehalt verkauft. Das haeißt, so lange nicht bezahlt ist, gehört ihr die Ware.

Diesen Anspruch macht man dann im InsoVerfahren mit Aus- und Absonderungsrechten geltend. Dann wird, wenn noch nicht verbaute Ware vorhanden ist, diese an den Gläubiger zurück gegeben und die Forderungshöhe entsprechend vermindert.
Gast

#4

24.07.2006, 22:30

Hier läuft Nichtwissen und Halbwissen wohl kreuz- und quer durcheinander! 8)

Aussonderung beansprucht derjenige, der sagt, daß sein Eigentum mit Insolvenzbeschlag belegt ist. Klassisches Beispiel ist der Eigentumsvorbehalt.

Absonderung beansprucht derjenige, der sagt, daß er besondere Rechte an einem Teil der Masse hat. Klassisches Beispiel ist die Grundschuld. Der Gläubiger meldet dann die Gesamtforderung zur Tabelle an. Der Insolvenzverwalter stellt diese dann "für den Ausfall" fest. Das heißt, der Gläubiger muß nach der Verwertung des abgesonderten Masseteils nachweisen, wieviel Forderung er immer noch zu beanspruchen hat. Dies ist der Ausfall. Unterläßt der absonderungsberechtigte Gläubiger diese Meldung, so nimmt er mit seiner Forderung nicht an der Schlußverteilung teil.

Alles klar jetzt?

Gruß

Der Internationale
Andreas

#5

24.07.2006, 22:35

Hi DI,

mag ja sein, daß du das besser weißt, aber der kleine Seitenhieb im ersten Satz war doch nicht wirklich nötig :wink:

Ansonsten:

:welcome - wäre schön, in der Vorstellecke a bisserl was von dir zu erfahren :wink:
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wifey
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#6

25.07.2006, 09:02

Hallo DI,

von mir auch ein herzliches Willkommen hier ! Und schön, dass wir jetzt endlich jemanden hier haben, der alles weiß.
Viele Grüße

ich
Gast

#7

26.07.2006, 12:36

Danke Euch! Das hilft mir auf alle Fälle schon mal weiter! :D
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Petra Hetterich
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#8

03.08.2006, 16:44

@ Der Internationale:

Klingt ja sehr intelligent, aber verstehen tu ich es leider nicht. Was z.B. ist Insolvenzbeschlag?

Den Satz mit dem Nichtwissen und Halbwissen schreibst du gerne oder? Hab ich von dir schon mal gelesen... :roll:
Gina

#9

05.08.2006, 19:26

Insolvenzbeschlag bedeutet, dass der Insolvenzverwalter das gesamte Vermögen des Schuldners in Besitz nimmt und der Schuldner nicht mehr drüber verfügen darf. Das Vermögen ist sozusagen "beschlagnahmt". :wippe
Gast

#10

06.08.2006, 22:00

Na, hier gehts ja zur Sache, aber "Der Internationale" hat schon recht mit seinen Ausführungen.

Gruß Micha :shock:
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