ZV zur Herausgabe von Arbeitspapieren und Lohnsteuerkarten

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happykitcat
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#1

20.09.2005, 11:59

Hallo an alle, :lol:

ich habe mal wieder ein "kleines" Problem.

Folgender Fall, falls einer den anderen Thread (ZV bei einer undurchsichtigen GmbH) noch nicht gelesen hat.

Wir vertreten die ehemalige Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber. Das ArbG hat mit Urteil ausstehenden Lohnanteile und zwei Monatsbruttogehälter sowie die Herausgabe der Lohnsteuerkarten für 2004 und 2005, einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III und dem Arbeitszeugnis tituliert. Fristsetzung zur Leistung war bis 01.09.

Die Zahlungsansprüche haben wir zwischenzeitlich erfolgreich per Vorpfändung und Antrag auf PfÜB eingetrieben.

Jetzt geht es an die Arbeitspapiere und die Lohnsteuerkarte - und hier ist nun meine Frage: Wie stellt ihr den Antrag auf Herausgabe dieser Unterlagen?

Ich würde den folgendermaßen formulieren:

Hiermit stelle ich den Antrag, die im Anerkenntnisteil- und Schlussurteil bezeichneten Papiere (Lohnsteuerkarte 2004, Lohnsteuerkarte 2005, Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III und Arbeitszeugnis) ausgestellt auf den Namen der Gläubigerin der Schuldnerin wegzunehmen und mir auszuhändigen.

Ferner beantrage ich, die für diesen Antrag erwachsenen Kosten im Wege der Sachpfändung beizutreiben.


Bin für jede Formulierung und Unterstützung dankbar. :thx Hatte leider noch nie den Fall, dass ich die Arbeitspapiere pfänden musste. :roll:

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :pc
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#2

20.09.2005, 12:06

Hi Katja,

da ich in dem anderen Thread ja schon gepatzt habe, halte ich mich hier wohl besser zurück - obwohl sich Deine Formulierung nicht schlecht anhört.
:titanic
Viele Grüße

ich
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#3

21.09.2005, 09:48

Hi an alle,

da stellt sich bei mir noch eine Frage: Wie genau muss ich die Sachen beschreiben bzw. wie gebe ich am besten an, dass die Steuerkarten und alles andere auch ausgefüllt sein soll / muss.

Bereits jetzt nochmals ein :thx an euch für Antworten.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :pc
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Andreas

#4

21.09.2005, 11:43

Es kommt ja drauf an, was du genau willst.

Die Papiere herausvollstrecken kannst du durch den GV.

Es stellt sich die Frage, wie du den ArbGeber zum Ausfüllen zwingst. Ersatzvornahme wird da wohl nicht drin sein.

Ich kann, da ich heute nicht im Büro bin, nicht nachsehen.

Ergo würde ich beantragen, ein Zwangsgeld anzudrohen und festzusetzen, um der Verpflichtung nachzukommen. Vorher natürlich unter Fristsetzung auffordern.

Das sag ich jetzt mal aus dem Bauch raus -> wie gesagt, kann ichs heute nicht prüfen.
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#5

21.09.2005, 11:50

Hallo Andreas,

erst einmal :thx für Deine Antwort.

Ich habe gerade noch mal auf dem Urteil nachgeschaut, dort steht sogar, dass die Papiere ordnungsgemäß ausgefüllt sein müssen. Reicht das aus um den AG zu "zwingen"?

Die Frist hatten wir dem AG schon gesetzt, zusammen mit der Zahlungsaufforderung, wurde beides nicht erfüllt, daher ja jetzt auch die ZV.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :pc
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#6

21.09.2005, 12:27

Hi Katja,

also ich denke schon, dass ein rechtskräftiges Urteil ausreichen sollte. Aufgrund dessen würde ich ihm allerdings das von Andreas vorgeschlagene Zwangsgeld androhen. :fecht
Es wird wohl nicht ausreichen zu sagen "du gibst mir was ich will, sonst halte ich dir ein rechtskräftiges Urteil unter die Nase" :spiegel
Viele Grüße

ich
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#7

29.09.2005, 15:01

So jetzt geht es in dieser Angelegenheit doch noch weiter.

Wir haben jetzt gleich Antrag mit Androhung Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, gestellt.

Meine Frage ist jetzt, welche Höchstgrenze setzt ihr in solch einem Fall beim Zwangsgeld an?

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :pcwink
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Gast

#8

29.09.2005, 20:36

Hallo happykitcat,

ich war lange nicht mehr hier im Forum, sorry, so viel um die Ohren.

Bei Deinem Problem möchte ich Dir gerne helfen.

1. Herausgabe der Arbeitspapiere und der Lohnsteuerkarte:
Zuständig: GV
Der GV kann die Arbeitspapiere und die Lohnsteuerkarte dem Schuldner nur wegnehmen (ggf. nach Durchsuchungsbeschluss), wenn sich diese Unterlagen auch beim Schuldner befinden. Erklärt der Schuldner, er wisse nicht, wo sich die Papier befinden, so bleibt dem Gläubiger nur noch der Weg der "Schadensersatzklage". Eine andere Durchsetzungsmöglichkeit gibt es dann leider nicht mehr. Müsst so bei § 829 ZPO liegen. Schau mal nach.

In diesem Fall wird kein Antrag gestellt, sondern dem GV wird ein Auftrag erteilt, und zwar:

den Auftrag, dem Schuldner die im Anerkenntnisurteil näher bezeichneten Unterlagen wegzunehmen.
Sollte dieser Unterlagen nicht vorgefunden werden, so bitte ich den Schuldner zu befragen, wo sich diese Unterlagen befinden (schließlich können die auch beim Steuerberater sein). Sollte der Schuldner nicht wissen, wo die Unterlagen sind, so hat er dies an Eides Statt zu versichern.

Dann kann Klage auf Schadensersatz erhoben werden.

2. Ausfüllen der Arbeitsbescheinigung:
Wenn der Schuldner nach erfolgter schriftlicher Aufforderung die Arbeitsbescheinigung nicht ausfüllt, so kann der Gläubiger einen Antrag nach § 888 ZPO (unvertretbare Handlung) stellen. D.h. Auferlegung von Zwangsgeld, ersatzweise, wenn dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft. Die Höhe setzt am Schluss das Gericht fest. Du kannst den Text bzgl. des Zwangsgeldes und des Zwangshaftes vollständig aus dem Gesetz übernehmen. Im Gesetz ist die Höchstgrenze des Zwangsgeldes vorgegeben.

Zuständige für diesen Antrag ist natürlich das Prozessgericht!!!!

Im Geschäft habe ich oft mit diesen Anträgen/Aufträgen zu tun, da wir zwei Fachanwälte für Arbeitsrecht in der Kanzlei haben.

Ich hoffe, dir ein wenig geholfen zu haben.

Wenn du nähere Informationen benötigst, lass es mich wissen. Ich bin nicht auf der Arbeit und müsste erst nachsehen.

Einen schönen Abend.

Gruß
Sabine
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#9

01.10.2005, 13:17

Hallo Sabine,

:thx für deine Antwort. Da ich weiß, dass die Papiere zu 100 % beim Schuldner sind, kann der Steuerberater vernachlässigt werden.

Jedoch ist der Schuldner nicht bereit, die Papiere herauszugeben, darum haben wir zwischenzeitlich den Antrag nach § 888 ZPO beim ArbG gestellt und müssen jetzt erst einmal abwarten.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :pc
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#10

12.10.2005, 16:39

So neue Entwicklung in dem Fall:

Wir haben die erste Reaktion des ArbG, und zwar wird dort angefragt, ob wir hinsichtlich der Lohnsteuerkarten und der Arbeitbescheinigung den Antrag nicht vorerst zurückziehen wollen und erst einmal nach § 883 ZPO vollstrecken wollen und dann - sofern diese Unterlagen nicht ausgefüllt sind - das Verfahren nach § 888 ZPO weiterverfolgen wollen.

Grundlage hierfür soll eine Entscheidung des LAG Berlin vom 07.01.1998 zum Az 9 Ta 1/98 darstellen.

Wir haben jetzt dagegen eingewendet, dass die Vollstreckung nach § 883 ZPO, dann eine wohl unvermeidliche Vollstreckung nach § 888 ZPO und dann nochmals eine Vollstreckung nach § 883 ZPO für beide Seite grundsätzlich nicht zumutbar wäre und auch das Ganze zeit- und kostenintensiver gestalten würde.

Bin jetzt mal gespannt, wie das ArbG entscheidet.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :pcwink
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