Anspruchsbegründung Mahnbescheid, Anwaltsgebühren aus dem MB

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Gast

#1

19.07.2006, 10:39

Hallo Zusammen,

ich habe schon lange nicht mehr reingeschaut, was eigentlich ein gutes Zeichen ist. Dann gibt´s auch keine Probleme. Aber jetzt habe ich wieder eins. :!: Ich muß die Anspruchsbegründung nach Widerspruch im Mahnbescheid fertigen und weiß nicht wie ich mit den Anwaltsgebühren verfahren soll, die ja im Mahnverfahren entstanden sind. Nehme ich die in den Antrag mit rein :?: oder gehen die in den Gebühren der Klage auf :oops:. Ich weiß es echt nicht. Vielleicht liegt es auch an der Hitze :lol: Wenn mir jemand einen Tipp geben kann wäre ich echt dankbar :thx

Gruß
Gele
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Kathy
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#2

19.07.2006, 10:56

Soweit ich weiß musst du nur die GK einzahlen und den Anspruch begründen.

Wenn gegen den VB Einspruch eingelegt worden wäre müsstest du Anträge stellen, aber allerdings nur die außergerichtlichen Gebühren beziffern...

Häääääähhhhhhhhh, etz weiß ich wo dein Knoten sitzt, häng grad selber etwas...

Aber ne, die Anwaltsgebühren für den MB sind ja gerichtlich bedingt, müssen also meiner Meinung nach nicht extra erwähnt werden und die MB-Gebühr wird doch eh auf die Verfahrensgebühr angerechnet (oder bin ich etz total blöd?)

Wart lieber noch auf ein paar "Profiantworten"
MfG Kathy

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Xandra
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#3

19.07.2006, 11:11

Die Geschäftsgebühr, die nach Anrechnung im MB als Nebenforderung geltend gemacht wird, wirst du begründen müssen in der Anspruchsbegründung.
Die Gebühr für Beantragung MB geht in der Verfahrensgebühr auf. Einzig die Postauslagen bleiben bestehen. Diese verliert man aber nicht, wenn Du im späteren KFA einfach sowohl MB-Gebühr als auch Verfahrensgebühr zitierst und dann anrechnest.

(keine Profiantwort...)

Liebe Grüsse
Sandra
Herzchen
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#4

19.07.2006, 11:11

Hi,

also die Anwaltskosten nimmst du mit rein. Mach ich zumindest immer. Sonst geht dir ja Geld verloren.
Die außergerichtliche Geschäftsgebühr wird ja nur zum Teil angerechnet. Das, was nicht angerechnet wird, nimmst du mit rein.

Ich schreib dann immer so was wie

Insofern sind die nicht anzurechnenden angefallenen außergerichtlichen Gebühren als Nebenforderung von d. Beklagten zu erstatten.

Für die außergerichtliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung sind nach dem RVG weitere zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren auszugleichen wie folgt:


Dann kommt die Rechnung samt Anrechnung.
Manchmal schreib ich noch rein, dass die Gebühr nach billigem Ermessen (§ 14 RVG) berechnet wurde, wenns halt voll des einfache Schreiben oder so im Vorfeld war.
Darfst halt nicht vergessen, dass in den Anträgen auch mit aufzunehmen.

D. Beklagte wird verurteilt, ... € außergerichtlicher RA-Kosten an d. Kl. zu bezahlen.

Hoffe, ich konnte helfen :lol:

Herzliche Grüße
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Kathy
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#5

19.07.2006, 11:15

D. Beklagte wird verurteilt, ... € außergerichtlicher RA-Kosten an d. Kl. zu bezahlen.
Aber die Gebühren die für den MB angefallen sind, sind ja NICHT außergerichtlich sondern gerichtlich!

Den Geschäftsgebührdingsbums hat man ja schon im MB mit betragt und muss diesen natürlich mit begründen, aber hier gehts ja um die Gebühren für den MB.
MfG Kathy

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#6

20.07.2006, 08:24

Hey, die Gebühren für das Mahnverfahren werden auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden streitigen Verfahrens 1,3 Verfahrensgebühr angerechnet gem. Nr. 3305 VV RVG. lediglich die Auslagen bleiben bestehen.

Lg
Gast

#7

20.07.2006, 08:53

Moin, moin,

vielen Dank für die schnellen Antworten. Mein Tag ist somit gerettet :D
Jetzt wo ich´s gelesen hab, ist es mir auch wieder klar. Muß wohl an der Hitze liegen :patsch

Sonnigen Tag euch allen :D

Gele
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