Hi,
also die Anwaltskosten nimmst du mit rein. Mach ich zumindest immer. Sonst geht dir ja Geld verloren.
Die außergerichtliche Geschäftsgebühr wird ja nur zum Teil angerechnet. Das, was nicht angerechnet wird, nimmst du mit rein.
Ich schreib dann immer so was wie
Insofern sind die nicht anzurechnenden angefallenen außergerichtlichen Gebühren als Nebenforderung von d. Beklagten zu erstatten.
Für die außergerichtliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung sind nach dem RVG weitere zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren auszugleichen wie folgt:
Dann kommt die Rechnung samt Anrechnung.
Manchmal schreib ich noch rein, dass die Gebühr nach billigem Ermessen (§ 14 RVG) berechnet wurde, wenns halt voll des einfache Schreiben oder so im Vorfeld war.
Darfst halt nicht vergessen, dass in den Anträgen auch mit aufzunehmen.
D. Beklagte wird verurteilt, ... € außergerichtlicher RA-Kosten an d. Kl. zu bezahlen.
Hoffe, ich konnte helfen
Herzliche Grüße