MB, Widerspruch, Klagebegr.Frist versäumt, was nun?

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Jara
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#1

14.07.2006, 08:06

Guten Morgen,

habe hier den Fall, dass Mdt. MB beantragt hat, GG hat Widerspruch erhoben und dann hat Mdt. GK eingezahlt. Die Abgabenachricht wurde leider nicht an uns weitergeleitet und die Frist ist seit Mai versäumt.

Was mache ich nun am besten? Was ist am kostengünstigsten für Mdt. was am sinnvollsten?

Es handelt sich übrigens um 170,00 EUR und der Anspruch wird wohl nicht weiter geltend gemacht, muss ich jetzt überhaupt was machen?

Was ist mit den eingezahlten GK?

:(


Wenn wir jetzt KLage zurücknehmen würden, dann würde GG (anwaltlich vertreten) wohl Kostenantrag stellen...!

Wird hier vom Gericht noch was veranlasst werden?

:(
Andreas

#2

14.07.2006, 08:42

Mit etwas Pech könnt Ihr euch ne Klageabweisung fangen. Das Gericht wird von selbst wohl die Akte einfach nach sechs Monaten weglegen, wenn nicht begründet wird.

Gibt's denn nen Grund, nicht zu begründen ? Die MB-Anspruchsbegründungsfrist ist doch keine Notfrist. Da könnt Ihr immer noch begründen.
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wifey
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#3

14.07.2006, 08:44

:zustimm ich würde auch nach Fristablauf noch begründen.
Viele Grüße

ich
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#4

14.07.2006, 09:12

jo, einfach hinschicken und sehen was passiert.. Mai is zwar n bißchen lang, aber eigentlch dürfte das kein Problem sein
Bärchen

#5

14.07.2006, 10:00

Ich würde die Begründung auch einfach wegschicken. Steht da nicht auf dem Schreiben des Gerichts, dass ein Termin erst dann anberaumt werden würde, wenn einer der Parteien einen Antrag einreicht?

Wir wurden auch schon vom Gericht zur MB-Begründung aufgefordert, ohne dass eine Frist zu beachten war. So schlimm wirds dann wohl hoffentlich auch nicht bei Euch werden.

Gruß Nina
Jara
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#6

14.07.2006, 10:26

chef meint dass wg der fristversäumnis evtl. klageabweisung droht und unsere mandantin dann auf den kosten sitzenbleibt...

was meint ihr dazu?
Bärchen

#7

14.07.2006, 11:13

Wir haben gerade noch eine Aufforderung zur MB-Begründung bekommen. Da steht drin:

"Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhanldung nur auf Antrag der Antragsgegnerin bestimmt (§ 697 Abs. 3 ZPO)"

Sprich, wenn ihr jetzt den MB nicht begründet, dann kann nur der Gegner einen Antrag wegen Terminsbestimmung stellen. Wenn ihr aber jetzt den MB begründet, geht das Verfahren normal weiter.

Gruß Nina
Jara
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#8

14.07.2006, 11:52

Oh Mann!

Der Schuldner soll verstorben sein, das ist der Grund warum die Sache nicht weiterbetrieben werden soll! :patsch

Sorry, das habe ich heut morgen "unterschlagen"...

:oops:
Bärchen

#9

14.07.2006, 12:18

Kann ja mal passieren. Dann weißt du es aber für das nächste Mal Bescheid (wg. § und so).

Gruß Nina
Jara
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#10

14.07.2006, 12:47

Ja, jetzt weiß ich Bescheid!

Aber ich weiß immer noch nicht ob ich jetzt in dem konkreten Fall besser etwas zurücknehme oder gar nichts mehr mache!
Was ist mit den Gerichts- und Anwaltskosten?

:roll:
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