Eidesstattliche Versicherung

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Gast

#1

13.07.2006, 08:40

Wisst ihr vielleicht, was man beachten muss, wenn der Schuldner, der die EV abgegeben hat, Arbeitslosenhilfe bekommt, einen Aushilfsjob für 325 € macht und unterhaltspflichtig gegenüber seiner Tochter ist?

Wenn er bei der LVA Rentenanwartschaften hat, kann man doch die Rente pfänden, oder?
Gast

#2

13.07.2006, 08:56

Ja ja, die lieben Schuldner..

Da müsste man fast das ganze Vermögensverzeichnis kennen. Z.B. ist er verheiratet? Wenn ja, verdient seine Frau Geld? Dann wäre bei entsprechend hohem Einkommen z.B. eine Taschengeldpfändung möglich..

Rentenanwartschaften kann man schon pfänden. Das Problem ist nur, dass man bis zur Auszahlung der Rente nix davon hat (und auch danach meist nicht, da die meisten Schuldner ja nie viel einbezahlt haben und daher auch nicht viel bekommen). Ich habe in der Praxis aus Kostengründen meist davon abgesehen, die Anwartschaften zu pfänden, außer der Mandant wollte es unbedingt trotz Aufklärung..

Da hilft nur eins: Moskau Inkasso :twisted: (War ein Witz)

LG Memo
Gast

#3

13.07.2006, 09:04

Von seiner Frau ist er geschieden, da fällt die Taschengeldpfändung schon mal weg :roll:
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dundine
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#4

13.07.2006, 10:06

habt ihr schon das VV angefordert? hat er sein eigenes konto angegeben? falls seine bezüge auf ein anderes konto gehen, von freundin oder wem auch immer, könnte man das dort pfänden. Denn bei fremdkonten unterliegt das geld keiner pfändungsgrenze... zumindest rein theoretisch. und theorie und praxis sind bekanntlich verschiedene angelegenheiten.... :-/
Gast

#5

14.07.2006, 09:06

VV haben wir schon. Konto hat er angegeben. Wenn er aber Arbeitslosenhilfe hat, muss Bank ihm eine 7-Tage-Frist gewähren wo er auf das Geld verfügen darf. Und ob er eine Freundin hat steht ja nicht im VV.
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Pepsi
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#6

14.07.2006, 09:22

was meinst du eigentlich mit Arbeitslosenhilfe? die gibts nicht mehr
Gast

#7

14.07.2006, 09:34

Oder halt Arbeitslosengeld... was isn da überhaupt der Unterschied?
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idefix
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#8

14.07.2006, 20:22

Hallo

Arbeitslosenhilfe ist in Hartz IV untergegangen und Arbeitslosengeld gibt es nur bis zu einem Jahr nach Arbeitslosengeld bzw. ab einen gewissen Alter auch max. 2 Jahre

Ich meine, dass man eigentlich nicht wirklich 325,00 € ohne Anrechnung dazu verdienen kann. Seinerzeit war die Grenze zum freien dazu verdienen 120,00 €, alles was drüber war wurde an das Arbeitslosengeld angerechnet. Das ist meine ich jetzt auch noch so, also wenn er Hartz IV bekommt und 325,00 € dazuverdient, wird mit Sicherheit ein Teil angerechnet und dann liegt er unter der Grenze.

Anwartschaften kannst du pfänden, hat er vielleicht einen Bausparvertrag oder ähnliches, das kann man leichter pfänden bzw. kommt schneller an das Geld.
Ja, ich habe ein Hobby. Ich lerne das Muster meiner Rauhputztapete auswendig. (Bernd das Brot)
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Melanie
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#9

14.07.2006, 20:45

Man darf 165,00 EUR neben dem Arbeitslosengeld dazu verdienen, der Rest wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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Annile
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#10

14.07.2006, 22:24

Ha.. weil ich da oben Moskau Inkasso lese.. einer unser Mandanten ist einmal mit solch einem Schreiben angekommen. Das schaut aus wie eine Trauerkarte (Briefumschlag mit schwarzem Rand) ..
Es Annile :hurra
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