Außergerichtliche Einigung im Mahnverfahren

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Jennifer88
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#1

11.03.2008, 09:45

Hallo,

ich hätte mal wieder eine Frage:

Wir haben ein einfaches Mahnschreiben an die Gegenseite verschickt (hierfür fällt meines Erachtens nur eine reduzierte Geschäftsgebühr an). Einen Tag nach Antrag auf Erlass des MB rief Gegner an und verhandelt. Es gab wenigstens zwei Telefonate. Im Rahmen dessen haben wir überlegt, wie wir den MB für die außergerichtlichen Verahndlungen stoppen können.

Dies rechtfertigt meines Erachtens die 1,3 Gebühr. Frage ist nur,

1) ob das noch 'außergerichtlich' ist, da ja das MB-Verfahren schon ein Gerichtsverfahren ist und

2) ob wir die volle 1,3 oder nur die reduzierte Geschäftsgebühr in der Sache verlangen können?

Es wäre nett wenn ihr ggf. auch Quellen angeben könntet. Vielen Dank schon jetzt.
StineP

#2

11.03.2008, 09:51

1) - es ist bereits gerichtlich. Also allenfalls 1,0 - die im Übrigen erst dann wirklich berechnet werden kann, wenn es zu einer Einigung komt.

2) - wieso denn reduzieren??


eigentlich müsst das im Gesamten nun so aussehen:

1,3 GG
Auslagen

1,0 VG MB
-0,65 GG
1,0 EG
Auslagen
GK
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Bibi
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#3

11.03.2008, 09:53

Halli Jennifer,

den MB stoppen solltet Ihr nicht, damit Ihr zu einem vollstreckbaren Titel kommt.

Es kommt jetzt darauf an, ob der Schuldner noch vor Zustellung des MB zahlt; falls ja, dann ist das Mahnverfahren sowieso erledigt. Zahlt er nicht vor MB-Zustellung würde ich bei Beantragung des VB auf jeden Fall eine Terminsgebühr mit reinnehmen, da die ja für die Telefonate schon entstanden ist.

Insgesamt sind dann angefallen

1,3 Geschäftsgebühr
0,65 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr

Ich hoffe mal, dass Du die Geschäftsgebühr im MB-Antrag mit aufgenommen hast.
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Curry
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#4

11.03.2008, 10:02

Also bei euch ist die reduzierte GG angefallen. Die außergerichtlichen Gespräche erhöhen die GG nicht mehr, da das Verfahren nun schon gerichtlich war. Da die Gespräch geführt wurden, um eine Einigung zu erzielen, könnt ihr eine 1,2 TG abrechnen. Also so:

GG
Entgelt
MwSt.

1,0 VG
./. 0,65 GG
1,2 TG
Entgelte
MwSt.
Curry

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butterflybabe
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#5

11.03.2008, 10:06

:zustimm Curry, diese Berechnung stimmt. Die Frage bleibt nur noch, wie habt ihr denn verhandelt, also ist eine Einigungsgebühr entstanden, oder doch nicht?
Hähnchen7
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#6

28.05.2008, 08:53

Wir haben kein außergerichtliches Schreiben für den Mandanten an den Gegner gemacht. Haben MB beantragt und Gegner hat Widerspruch eingelegt. Jetzt schreiben wir den Gegner noch einmal zur gütlichen Einigung an. Was kann ich verlangen.

1,3 Geschäftsgebühr + PE
1,0 Verfahrensgeb.
0,65 Anrechnung

oder keine Geschäftsgebühr mehr

Danke euch
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Xuka
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#7

28.05.2008, 09:06

Für eine Geschäftsgebühr ist in eurem Fall kein Raum mehr, da der Streitgegenstand bereits gerichtlich anhängig ist.
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Curry
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#8

28.05.2008, 09:07

Nein, dafür kannst du keine Geschäftsgebühr mehr verlangen, wie Xuka sagt.
Curry

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#9

28.05.2008, 09:10

War mir auch so, aber wenn meine Chefs das so wollen.Danke euch. Schönen Tag noch
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jujo
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#10

19.05.2011, 16:00

halli hallo,

ich greife das Thema mal wieder auf.
Wir haben folgenden Fall.
Mandantin hat Beratungshilfe für Beratung wegen MB.

Wir haben sodann Widerspruch gegen den MB eingelegt. Daraufhin kam jetzt ein Vergleichsangebot der Gegenseite. Dieses will die Mandantin annehmen.

Stehe total auf dem Schlauch. Was kann ich da jetzt abrechnen? Der Widerspruch ist ja ein gerichtliches Verfahren und wenn wir den Vergleich annehmen, ist das dann außergerichtlich? :oops: rechne ich dann über die BerH die Geschäftsgebühr und eine Einigung ab? Und was mache ich mit der Gebühr für den Widerspruch?

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

Lg jujo :)
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