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Zinsen im außergerichtlichen Aufforderungsschreiben

Verfasst: 05.07.2006, 18:02
von spatzn
Hallo,

meine Frage: Habe den Schuldner angeschrieben Betrag nebst Zinsen seit 6.1.06 zu zahlen. Dieser zahlt mithin nur den Forderungsbetrag (ohne Zinsen) am 21.6.06. Ich soll ihn nun nochmal auffordern, die Zinsen zu zahlen. Ab wann, ab 6.1.06 oder ab 21.06.06?

Danke für Eure Hilfe.

Mfg, spatzn

Verfasst: 05.07.2006, 18:49
von Pepsi
ab der Fälligkeit (1.6.?) hat er denn wenigstens die Kosten bezahlt?

Verfasst: 05.07.2006, 18:57
von Gast
Hi spatzn!

Ab dem 01.06.; wir würden den Zinsbetrag angeben (... Zinsen von 01.06. bis 21.06 = XX,XX €....)

LG :wink1
KAT

Verfasst: 05.07.2006, 18:59
von Pepsi
jo genau wie Kat sagt.. wobei man natürlich streiten kann, ob die Zahlung auf die HF zu verrechnen ist, oder nach § .. BGB erst auf Kosten, Zinsen usw..

Verfasst: 05.07.2006, 21:59
von wifey
Wo Ihr da grad so schön bei dem § seid? Weiß jemand auf Anhieb, welcher das ist?

BTW, ich würd's versuchen mit auf Zinsen verrechnen und restliche Hauptforderung weiter verzinsen (auch wenn es sich im Zweifelsfall nicht wirklich rechnet) und einfordern.

Verfasst: 05.07.2006, 22:46
von dundine
meinst den § 367 BGB?

Verfasst: 06.07.2006, 08:31
von wifey
:thx genau jenen welchen :hurra

Verfasst: 06.07.2006, 09:49
von spatzn
Vielen Dank für Eure Antworten. Habt mir sehr geholfen.