Zinsen im außergerichtlichen Aufforderungsschreiben

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spatzn
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#1

05.07.2006, 18:02

Hallo,

meine Frage: Habe den Schuldner angeschrieben Betrag nebst Zinsen seit 6.1.06 zu zahlen. Dieser zahlt mithin nur den Forderungsbetrag (ohne Zinsen) am 21.6.06. Ich soll ihn nun nochmal auffordern, die Zinsen zu zahlen. Ab wann, ab 6.1.06 oder ab 21.06.06?

Danke für Eure Hilfe.

Mfg, spatzn
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#2

05.07.2006, 18:49

ab der Fälligkeit (1.6.?) hat er denn wenigstens die Kosten bezahlt?
Gast

#3

05.07.2006, 18:57

Hi spatzn!

Ab dem 01.06.; wir würden den Zinsbetrag angeben (... Zinsen von 01.06. bis 21.06 = XX,XX €....)

LG :wink1
KAT
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#4

05.07.2006, 18:59

jo genau wie Kat sagt.. wobei man natürlich streiten kann, ob die Zahlung auf die HF zu verrechnen ist, oder nach § .. BGB erst auf Kosten, Zinsen usw..
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wifey
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#5

05.07.2006, 21:59

Wo Ihr da grad so schön bei dem § seid? Weiß jemand auf Anhieb, welcher das ist?

BTW, ich würd's versuchen mit auf Zinsen verrechnen und restliche Hauptforderung weiter verzinsen (auch wenn es sich im Zweifelsfall nicht wirklich rechnet) und einfordern.
Viele Grüße

ich
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dundine
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#6

05.07.2006, 22:46

meinst den § 367 BGB?
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#7

06.07.2006, 08:31

:thx genau jenen welchen :hurra
Viele Grüße

ich
spatzn
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#8

06.07.2006, 09:49

Vielen Dank für Eure Antworten. Habt mir sehr geholfen.
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