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Verfasst: 21.02.2008, 18:20
von JonesJess
Gut aufgepaßt, ihr beiden Experten Pepples und 13! :wink:

PKH habe ich im letzten Beitrag leider überlesen :oops: Es wäre schön, wenn ein Sachverhalt von Anfang an genau bezeichnet wrid, damit man richtig antworten kann und nicht mit Antworten noch Verwirrung stiftet! Solche kleine Unterschiede, haben doch eine enorme Wirkung!

Verfasst: 22.02.2008, 09:41
von eva:-)
Auch wenn jetzt das PKH Probelm da ist, sollte grundsätzlich die Festsetzung der Kosten gegen den Mdt. aus einem gerichtlichen Verfahren nicht mit einem MB geltendgemacht werden (festgesetzt werden). Nur die Kostenfestsetzung durch KFB ist der korrekte Weg.

Nur zu dem PHK-Problem: habe den Fall Gott sei dank nich gehabt, daber wenn PKH bewilligt wurde kann doch der Mdt. und der RA nichts dafür, dass die Gegenseite nicht zahlt. Könnt Ihr den Restbetrag nicht von der Staatskasse fordern?

LG

Verfasst: 22.02.2008, 09:47
von Smilie
Aber ich dachte, dass der Mandant in diesem Fall die PKH bekommen hat - oder verstehe ich da was falsch? Dann sind die RA-Kosten auf die PKH-Gebühren gedeckelt, es sei denn, der Mdt zahlt Raten auf die PKH.

Re:

Verfasst: 10.09.2018, 08:11
von Tigerle
eva:-) hat geschrieben: Nur zu dem PHK-Problem: habe den Fall Gott sei dank nich gehabt, daber wenn PKH bewilligt wurde kann doch der Mdt. und der RA nichts dafür, dass die Gegenseite nicht zahlt. Könnt Ihr den Restbetrag nicht von der Staatskasse fordern?

LG
Ich habe es auch so verstanden, dass dem Mandanten PKH bewilligt wurde und dann ist die Gebühr - wie schon geschrieben wurde - auf die PKH-Gebühren gedeckelt. Wäre dem Gegner PKH bewilligt worden, dann kann ich auf der Gegenseite keine Gebühren bei der Staatskasse geltend machen, da die PKH nur die eigenen RA-Gebühren und Gerichtskosten deckt, nicht aber die die der Gegenseite zu erstatten sind.