Hallöchen,
habe ein kleines Problem.
- Ich habe einen Titel (KfB) gegen den Gegner, vollstreckbar. Er muss uns also eine bestimmte Summe zahlen.
Zahlung ist nicht erfolgt. Beim Gegner ist auch nichts zu holen laut Chef.
Nun soll ich Forderung gegen Mandanten festsetzen....
Soll ich dies per MB machen?
Festsetzen lassen nach § 11 RVG kann ich ja nicht.
Gibt es weitere Möglichkeiten?
Liebe Grüße
KfB gegen Gegner aber gegen Mdt. festsetzen lassen
Wie jetzt?? Weil Ihr von der Gegenseite nichts bekommt, setzt Ihr gegen den Mandanten fest?? VErsteh die Logik nicht so ganz.
Wenn von der Gegenseite nichts zu holen ist, wäre der erste logische Schritt erst mal die Inrechnungstellung.
Wieso kannst du nicht festsetzen lassen nach § 11 RVG?
Wenn von der Gegenseite nichts zu holen ist, wäre der erste logische Schritt erst mal die Inrechnungstellung.
Wieso kannst du nicht festsetzen lassen nach § 11 RVG?
Hallöchen,
ich versteh auch nicht warum der Mandant bluten soll. Chef meinte er hätte einen Anspruch gegen den Mandanten da es ja unsere Kosten sind die im KFB festgesetzt sind.
Beim Gegner wäre definitiv nichts zu holen. Also soll ich es erst gar nicht versuchen.
nach § 11 RVG kann ich doch erst festsetzen lassen wenn unser Mandant eine Rechnung erhalten hätte auf die er nicht zahlt.Aber die hat er ja nicht
ich versteh auch nicht warum der Mandant bluten soll. Chef meinte er hätte einen Anspruch gegen den Mandanten da es ja unsere Kosten sind die im KFB festgesetzt sind.
Beim Gegner wäre definitiv nichts zu holen. Also soll ich es erst gar nicht versuchen.
nach § 11 RVG kann ich doch erst festsetzen lassen wenn unser Mandant eine Rechnung erhalten hätte auf die er nicht zahlt.Aber die hat er ja nicht
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Dein Chef hat recht, da der Mdt. in erster Linie immer der "Haftende" für die RA-Gebühren ist. Ich würde aber erst einmal einer Gebührenrechnung an den Mandanten machen. Sollte er daraufhin nicht zahlen, kannst Du immer noch die Kosten festsetzen lassen.
Würde aber Gegenseite anschreiben, dass bis ... gezahlt werden soll, ansonsten leitet ihr die ZV ein.
Auch wenn Eurer Mdt. zahlt, sollte die ZV gegenüber der Gegenseite probiert werden. Ihr habt einen Titel zugunsten Eures Mdt.
Würde aber Gegenseite anschreiben, dass bis ... gezahlt werden soll, ansonsten leitet ihr die ZV ein.
Auch wenn Eurer Mdt. zahlt, sollte die ZV gegenüber der Gegenseite probiert werden. Ihr habt einen Titel zugunsten Eures Mdt.
Zuletzt geändert von JonesJess am 21.02.2008, 17:50, insgesamt 1-mal geändert.
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Was dein Chef sagt ist schon richtig. Aber einen Mahnbescheid kannst Du auch erst dann machen, wenn der Mdt ne Rechnung erhält und nicht zahlt. Also schleunigst Kostenrechnung machen und an den Mandanten schicken. Ich versteh sowieso nicht, warum der nicht schon längst ne Rechnung von Euch bekommen habt. Ihr hab dann ja quasi bisher umsonst gearbeitet? Macht ihr das immer so?
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das Verfahren haben wir über PKH abgerechnet. Es fehlt nur noch ein Kleckerbetrag den wir nicht erhalten haben.
Den Mandanten haben wir bisher nur aufgefordert zu zahlen.
Also ist die Lösung im Prinzip ja echt einfach..... Kostenrechnung hin, wenn er immer noch nicht reagiert dann festsetzen lassen.....
Den Mandanten haben wir bisher nur aufgefordert zu zahlen.
Also ist die Lösung im Prinzip ja echt einfach..... Kostenrechnung hin, wenn er immer noch nicht reagiert dann festsetzen lassen.....
supi vielen vielen dank... und ich hab schon schlaflose nächte weil ich einfach nicht weiterkam...... *alle ganz lieb drück*
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Moment!!!
Wenn über PKH abgerechnet wurde, könnt ihr den überschießenden Betrag aber nicht vom Mandanten anfordern. Der Kostenanspruch gegenüber dem Mandanten ist die Höhe der PKH-Gebühren beschränkt, und die hat ja die OJK gezahlt.
Ich hoffe doch sehr, dass ihr die Kosten auch auf euren Namen habt festsetzen lassen?
In diesem Fall bleibt euch nichts weite als hoffen, dass der Schuldner irgendwann doch mal zu Geld kommt.
Wenn über PKH abgerechnet wurde, könnt ihr den überschießenden Betrag aber nicht vom Mandanten anfordern. Der Kostenanspruch gegenüber dem Mandanten ist die Höhe der PKH-Gebühren beschränkt, und die hat ja die OJK gezahlt.
Ich hoffe doch sehr, dass ihr die Kosten auch auf euren Namen habt festsetzen lassen?
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Da hat Pepples aber rechtzeitig die Notbremse gezogen. Auch hier sind wesentliche Sachverhaltsmerkmale wieder so nach und nach aufgetaucht...
Bei der Bewilligung von PKH zugunsten der eigenen Partei ohne Zahlungsbestimmung ist ein Verfahren nach § 11 RVG ausgeschlossen. Hat die Gegenseite nix und muss sie alle Kosten tragen, dann verbleibt es bei der PKH-Vergütung!
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~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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