PKH im Mahnbescheidsverfahren

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KatharinaW
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#1

15.02.2008, 09:48

Wir haben Widersprüche gegen 2 verschiedene Mahnbescheide eingelegt (auch andere Gerichte) ... Nun wollten wir diesbezüglich PKW beantragen...Ich weis allerdings nicht bei welchem Gericht ich den Antrag einreichen muss... Bei dem zuständigen Gericht wo der Mandant seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder bei den Gerichten, die die Mahnbescheide erlassen haben. Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
KatharinaW
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#2

15.02.2008, 10:35

Kann mir keiner einen Rat geben?!
*Butterfly_83*

#3

15.02.2008, 10:42

Sicher bin ich mir nicht (hatten so einen Fall noch nicht), aber ich würde es wie folgt machen:

Wenn Ihr einen Widerspruch eingelgt habt, dann wird das Verfahren ja abgegeben an das zuständige Gericht. Dort erfolgt dann von der Gegenseite eine Anspruchsbegründung, auf die Ihr erwidern müsst. Bei der Erwiderung würde ich dann für die Mandantschaft PKH für das gesamten Verfahren beantragen.

Aber wie gesagt, ich bin mir nicht sicher.
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Majo
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#4

15.02.2008, 10:44

soweit ich weiß, gibt es für das Widerspruchsverfahren keine PKH. Erst wenn die Sache abgegeben wurde, kann PKH beim zuständigen Gericht beantragt werden.
Bin mir da aber auch nicht so sicher...
KatharinaW
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#5

15.02.2008, 10:48

Okay, na dann werd ich das nochmal mit meinen Chefs besprechen und dann wird es schon eine Lösung geben :) Trotzdem Danke an euch
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Kichererbse
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#6

15.02.2008, 10:58

Ich hatte das vor zwei Wochen etwa. Mir wurde PKH fürs Widerspruchsverfahren abgelehnt, da man davon ausgehen kann, dass der Antragsgegner selbst Widerspruch einlegen könne! Es gibt also keine PKH dafür, ich such nochmal meinen Beitrag dazu und geb dir den link dazu noch rein. Bis später.
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KatharinaW
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#7

15.02.2008, 11:01

Okday...das wäre super, wenn Du mir den Link schicken könntest =)
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Kichererbse
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#8

15.02.2008, 11:03

Shit, sorry, weiß jetzt nicht wie man das macht. Ich hab meinen Beitrag mal rübergezogen, wie ich die Quelle angebe, weiß ich leider nicht.

Das Gericht hatte uns neulich dies hier geschrieben:

" ... Nach ständiger Rechtsprechung kommt im Mahnverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht, da es sich hierbei um ein rechtlich einfach gelagertes Verfahren handelt. Das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren ohne Begründungszwang und das Ausfüllen des Widerspruchs setzt keinerlei rechtliche Kenntnis voraus und kann daher auch von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ohne weiteres - ggf. unter Zuhilfenahme der Rechtsantragsstelle/öffentlichen Rechtsauskunft - vorgenommen werden. ..."

Trotzdem viel Erfolg
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