Mahnverfahren zurücknehmen? Kostenfolge

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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LuzZi
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#1

08.02.2008, 10:49

Moin moin,

geht um folgendes: Haben Mahnbescheid beantragt, kurz darauf teilte unsere Mandantin mit, dass die Schuldnerin die Hauptforderung beglichen hat. Nun habe ich dem Mahngericht gesagt, dass die Forderung beglichen wurde und falls noch Gerichtskosten zu zahlen sind, diese aufgegeben werden sollen.

Nun fragt das Mahngericht an, ob das gesamte Mahnverfahren zurückgenommen werden soll. Ich stehe total auf dem Schlauch und weiß nun nicht, ob das dann etwas an den Gebühren ändert bzw. dem Anspruch auf die Gebühren. Diese würden wir ja dann seperat gegenüber der Schuldnerin abrechnen.

Hoffe ihr versteht, was ich meine.
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Smilie
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#2

08.02.2008, 10:53

Hat die Schuldnerin gezahlt bevor oder nachdem der MB beantragt wurde???

Wenn Sie gezahlt hat, dann würde ich den Auftrag zurücknehmen.

Wenn erst gezahlt wurde, nachdem der MB beantragt wurde, dann würde ich ihn weiterlaufen lassen wegen der RA-Kosten. Wenn die Schuldnerin die dann auch noch bezahlt, dann kannst Du ihn zurücknehmen.
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StineP

#3

08.02.2008, 10:53

Ja, musst du selbstverständlich zurücknehmen

Die Kosten sind alle entstanden. Also die für eure Inanspruchnahme und die GK.

Ich würde erst mal prüfen, wann genau gezahlt wurde.

Nach Fristsetzung?? Pech gehabt. Muss Schuldner zahlen.

Vor Fristsetzung: Euer Mandant.
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Smilie
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#4

08.02.2008, 10:54

Ich würde also erst einmal abwarten, ob die Schuldnerin die restlichen Kosten auch noch zahlt. Wenn ja, ist ja alles klar. Wenn nicht, müsstet Ihr sonst noch einmal ein Verfahren beginnen, was mit neuen Kosten verbunden ist.

Wegen dem Anspruch auf die Gebühren: Siehe mein vorheriger Beitrag bzgl. der Frage, wann die Zahlung erfolgt ist.
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#5

08.02.2008, 10:58

Es wurde gemahnt von unserer Mandantin, auf die Mahnung erfolgte keine Reaktion, sodann ging die Sache zu uns m. d. B. um Einleitung des Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren war bereits eingeleitet, als die Schuldnerin gezahlt hat.
Wenn erst gezahlt wurde, nachdem der MB beantragt wurde, dann würde ich ihn weiterlaufen lassen wegen der RA-Kosten. Wenn die Schuldnerin die dann auch noch bezahlt, dann kannst Du ihn zurücknehmen.
Smilie, genau darum geht es mir. Ich bin mir absolut unsicher im Moment, ob sich, wenn ich das Verfahren insgesamt zurücknehme, kostenmäßig etwas ändert.
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#6

08.02.2008, 11:03

Wenn Du den gesamten Antrag zurücknimmst, dann bleibst Du bzw. Deine Mandantin auf den Kosten des Mahnverfahrens sitzen!

Ich an Deiner Stelle würde die Schuldnerin anschreiben, zusammen mit einer Rechnung über die Verfahrensgebühr fürs Mahnverfahren nebst Auslagen und Gerichtskosten. Die soll sie dann erst mal zahlen und dann kannst Du den Antrag zurücknehmen.

Wenn Du gleich den Antrag zurücknimmst und die Schuldnerin zahlt die RA-Kosten fürs Mahnverfahren nicht, dann musst Du sie der Mandantin in Rechnung stellen und die wird dann stinkig. Ggf muss Du dann noch mal ein neues Mahnverfahren gegen die Schuldnerin einleiten - und das kostet weider extra...
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#7

08.02.2008, 11:18

:zustimm Smilie

Du musst das Verfahren weiter laufen lassen. Sollte die Sch nicht die restlichen Kosten bezahlen, wird das MV weiter betrieben.
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#8

08.02.2008, 11:25

Danke, genau das wollte ich wissen.
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#9

08.02.2008, 11:33

Dann kann ich der Schuldnerin ja auch gleich die Gerichtskosten mit aufgeben, obwohl wir die bisher weder gezahlt noch verlangt worden sind korrekt?
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#10

08.02.2008, 11:47

Also zurücknehmen würde ich den Mahnbescheid definitiv nicht.

Vielleicht irre ich mich ja auch total, aber nach § 269 ZPO trägt ja der Kläger bei Klagerücknahme die Kosten. Ihr wollt doch aber wenn möglich auch die Nebenkosten + Gerichtskosten tituliert haben. Da müsste man dann die Hauptsache nach 91 a ZPO für erledigt erklären. Bin mir aber ziemlich unsicher, ob das im Mahnverfahren denn überhaupt geht, da das Gericht ja dann nach Sach- und Streitstand entscheidet, der ja im Mahnverfahren nicht gegeben ist...

Hat jemand von Euch Anregungen hierzu?
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