Gebühren eines Inkassobüros

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NickyS
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#1

20.01.2008, 13:08

Hallo zusammen, ich möchte mal Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt hören.

Inkassobüro macht titulierte und abgetretene Forderung aus dem Jahre 2002 geltend.

Mit Schuldnerin wird eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Gemäß Forderungsaufstellung macht das Inkassobüro hierfür einen Betrag von EUR 7,20 geltend. Zudem wird pro Ratenzahlungseingang eine "Bearbeitungsgebühr" von EUR 1,80 in das Forderungskonto eingestellt. Wenn die Schuldnerin eine Ratenzahlung nicht eingehalten hat, wurde gemahnt und hierfür ebenfalls jeweils EUR 7,50 ins Foko eingebucht.

Raten werden seit 2003 gezahlt. Schuldnerin wurde 9 x zur Fortsetzung der Ratenzahlung aufgefordert, also sind im Forderungskonto 9 x Mahnkosten mit EUR 7,50 enthalten. Selbst für die Anforderung einer aktuellen Forderungsaufstellung hat das Inkassounternehmen EUR 7,70 in Rechnung gestellt.

Mit diesem Problem kam eine Mandantin auf uns zu und fragte, ob die ganzen "Nebenforderungen" rechtens seien, was sie tun solle. Akte liegt jetzt auf meinem Tisch und ich komme nicht recht weiter.

Ich bin der Meinung, daß eine Bearbeitungsgebühr auf keinen Fall anfallen dürfte. Diese dürfte m.E. mit den sogenannten Kontoführungsgebühren gleichgestellt sein, die nach gängiger Rechtsprechung nicht geltend gemacht werden dürfen. Oder sehe ich dies falsch?

Bei den Mahnkosten bin ich mir etwas unschlüssig. Gibt es hier eine Rechtsgrundlage, die Mahngebühren für die Anmahnung von Ratenzahlungen rechtfertigt? Und dann in dieser Höhe? Auch die Kosten für die Übersendung des Foko finde ich ein Unding.

Sollte Mandantin hier nicht gegen sämtliche Gebühren Einspruch erheben? Was meint Ihr?

Danke im Voraus für Eure Gedanken.
powerkueken

#2

20.01.2008, 13:16

Also, ich kann dir leider nicht helfen. SORRY,
aber die Gebühren finde ich ja schon ein starkes Stück. Ganz schön heftig. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das mit rechten Dingen zugeht...
Nauja

#3

20.01.2008, 13:16

Tja, schwierig... zunächst mal: Ein Inkasso-Büro kann nicht mehr ggü. dem Schuldner verlangen, als ein Rechtsanwalt. Also fang doch erstmal damit an, nachzurechnen, was dabei entstanden wäre, wenn ein RA beauftragt worden wäre, der sämtliche Maßnahmen durchgeführt hätte.
Nauja

#4

20.01.2008, 13:18

Achja: Die Bearbeitungsgeb. von 1,80 EUR verstehe ich auch als Kontoführungsgebühr - die würde ich gleich rausstreichen!
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Schlaubi wieder da
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#5

20.01.2008, 13:29

Die Schuldnerin hätte gut getan, wenn Sie eine Zahlungsbestimmung getroffen hätte, z.B. Zahlung auf HF und HF-Zinsen oder so, denn so kann das Inkasso nach BGB verrechnen.
Geldmangel ist die Wurzel allen Übels.

Es gibt einen Sinn für die Moral, und es gibt einen Sinn für die Unmoral. Die Geschichte lehrt uns, dass der Sinn für die Moral uns befähigt, das Moralische zu erkennen und zu meiden, und dass der Sinn für die Unmoral uns befähigt, das Unmoralische zu erkennen und zu genießen.
Gast

#6

20.01.2008, 15:55

Ich stimme Nauja zu.
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Pepsi
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#7

20.01.2008, 19:08

das Problem habe ich auch schon oft gehabt und wusste nicht recht, wie ich die Absetzung der Kontoführungsgebühr begründen soll, weil wenn man die RA-Gebühren ausrechnet, kommt da natürlich nie mehr raus, allerdings finde ich die Nebenkosten ein starkes Stück
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NickyS
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#8

20.01.2008, 23:05

Danke für Eure Beiträge.

Den Gedanken, daß deren Gebühren nicht höher sein dürfen, wie die eines RA, hatte ich auch schon. Ich würde mir das auch gefallen lassen, wenn in der Forderungsaufstellung ein Einmalbetrag mit einem Betrag X für die Ratenzahlungsvereinbarung enthalten wäre; rechnen wir in der Kanzlei ja auch ab. Aber so? Diverse Mahnkosten, die nach § 286 BGB als Verzugsschaden in Ansatz gebracht werden? Buchungsgebühren?

Ich habe noch bei keiner Anmahnung einer Ratenzahlung dem Schuldner Mahngebühren auf die Forderung draufgeschlagen. Geschweige denn, daß wir in der Kanzlei Buchungsgebühren verlangen. Und die Übersendung eines Fokos ist bei uns auch "kostenlos".

Mich würde mal interessieren, wie das Inkassobüro ihre Forderungen im Ernstfall, sprich bei Einleitung einer ZWV, als notwendige Kosten nach § 788 ZPO begründen würde.
Nauja

#9

21.01.2008, 00:31

@NickyS: Zunächst mal gegen alles widersprechen und dann schauen, was die antworten ;)
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NickyS
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#10

21.01.2008, 08:33

Bin ganz Deiner Meinung Nauja. Ich möchte eben schon etwas "im Petto" haben, wenn die mir dumm kommen.

Ich habe mir die Angelegenheit auch nochmals durch den Kopf gehen lassen. Die (bereits titulierte) Forderung wurde wohl 2003 übernommen und sogleich auch eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. 2003 = Zeitalter der BRAGO. Da war ja mehr als streitig, ob dem Schuldner für eine Ratenzahlungsvereinbarung Gebühren in Rechnung gestellt werden können. Für Inkassobüros ist das Thema sowieso höchst streitig.

Stelle mich daher wohl auf den Standpunkt: keine Gebühr für Ratenzahlungsvereinbarung, allenfalls eine 3/10 Gebühr für Vollstreckungsandrohung o.ä.
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