Forderungsanmeldung

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Benutzeravatar
melly
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 32
Registriert: 14.10.2005, 12:11
Wohnort: Mitte HH - HB, Nds.

#11

01.06.2006, 14:00

nein, eine gmbh ist ein unternehmen

ich würde verzinsung einen tag nach eurem anschreiben nehmen (dann ist das der schuldnerin zugegangen) oder die 30 tage, je nachdem was früher eingetreten ist.

Zinssatz: 8 %-Punkte über dem Basiszins (§ 288 Abs. II BGB) oder mit chef sprechen, ob mehr geltend gemacht werden soll (§ 288 Abs. III BGB).
Silke76
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 271
Registriert: 31.05.2006, 10:06
Wohnort: Rhein-Neckar Kreis

#12

01.06.2006, 14:21

Danke, Ihr wart mir eine große Hilfe
Gruss Silke76
Gast

#13

06.06.2006, 11:52

Jetzt brauch ich noch mal kurz eine Bestätigung (oder auch nicht).

Kosten + Zinsen bis einen Tag vor Insolvenzeröffnung laufen lassen: Wenn dieser Tag vor der Insolvenzeröffnung aber ein Sonntag ist, gilt dann die gleiche Regelung? Normalerweise schon, oder?
Benutzeravatar
Sunny
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1184
Registriert: 29.05.2006, 10:35

#14

06.06.2006, 12:39

@anucina

Ja, da gilt die gleiche Regelung. Man muss aber in das Schreiben des Inso-Verwalters reinschauen. Manche haben da auch vermerkt, das Zinsen bis zum Tag der Eröffnung angemeldet werden können. Das ist von Verwalter zu Verwalter unterschiedlich.
:wink:
[img]http://www.cheesebuerger.de/images/more/bigs/a037.gif[/img]
Bärchen

#16

06.06.2006, 13:38

Hallöchen!

Ich würde aber noch eine Vollmacht oder etwas anderes beifügen, aus der ersichtlich ist, dass Euer Mandant Euch auch wirklich beauftragt hat. Sonst kommt der Insolvenzverwalter hinterher noch an und rügt, dass ihr keinen Auftrag hattet, irgendetwas durchzuführen.

Gruß Nina
Gast

#17

06.06.2006, 14:07

Nina hat geschrieben:Hallöchen!

Ich würde aber noch eine Vollmacht oder etwas anderes beifügen, aus der ersichtlich ist, dass Euer Mandant Euch auch wirklich beauftragt hat. Sonst kommt der Insolvenzverwalter hinterher noch an und rügt, dass ihr keinen Auftrag hattet, irgendetwas durchzuführen.

Gruß Nina
Klar! Die Vollmacht muss immer dabei sein!
Gast

#18

06.06.2006, 16:15

§ 13 BGB -> Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Somit müßte euer Schuldner nach 30 Tagen in Verzug geraten sein.
Wir haben unsere Rechnungen eigentlich nur auf Anforderung des Gerichtes zugesandt. Wir haben eine Forderungsaufstellung gemacht in dem der volle Rechnungsbetrag und die angefallen Zinsen und die weiter entstandenen Kosten (z.B. durch Mahnung)reingeschrieben.

Die Rechnungen liegen in der Regel dem RA des Schuldners vor. Der muß dann (wir hams mim Programm gemacht) eine Liste mit den ganzen Schuldnern, Kosten, Tw angefallenen Zinsen erstellen, ein ewig langes Formular ausfüllen und dem Gericht zusenden.
Hoffe ich konnte weiterhelfen und hab nicht noch mehr verwirrung gestiftet; ansonsten frag einfach nach :)
Gast

#19

06.06.2006, 16:19

huch, hab völlig übersehn dass es schon eine zweite seite gab :oops:
Antworten