Pfüb in Versicherungsleistung Gebäudeversicherung

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EFAndi1
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#1

22.05.2006, 13:34

Hallo zusammen,

mal wieder habe ich ein Problem, wo ich nicht recht weiter weiß:

Wir haben einen Schuldner S. Titel haben wir auch schon erwirkt. Nach Vollstreckungsandrohung meldete sich der Schuldner wegen Ratenzahlung. Also haben wir RZV ausgehandelt. Irgendwann kam er dann, und meinte, seine Vermögensverhältnisse hätten sich verschlechtert und er könne keine Raten mehr zahlen. So habe ich bei ihm entsprechende Nachweise angefordert. Die kamen auch: Hartz IV, Konto gekündigt, keine LV eigentlich gar nichts. Außer dass er Eigentümer eines EFH ist. Gut, eine Zwangssicherungshypothek einzutragen ist die eine Sache, bringt aber erst mal nicht viel.

Nun meldete sich unser Mandant und teilte mit, dass es einen Brand gegeben hätte im Haus des Schuldners.... gleichzeitig hat er Detektiv gespielt und ermittelt, wo unser Schuldner seine GEbäudehaftpflichtversicherung hat. Nun habe ich alle Angaben zusammen (Versicherung, Versicherungsscheinnummer etc.). Wie mein Mandant weiter ermittelt hat, läuft momentan ein Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung, was aber noch nicht abgeschlossen ist (fragt mich bloß nicht, woher der Mandant das alles weiß!). Und nun meine Frage:

Der Schuldner wird ja sicherlich den Schaden seiner Versicherung melden und dann möglicherweise auch Versicherungsleistungen hierzu erhalten. Kann ich die pfänden und wenn ja, wie muss ich den Antrag formulieren. Auf welche §§ stützt sich das?

Bitte helft mir! Vielen Dank.
LG: Andrea
Andreas

#2

22.05.2006, 14:51

Du kannst die Pfändung mal versuchen. Laut Stöber, Forderungspfändung, ist es möglich.

Anspruchstext :
Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin wie folgt :

- Entschädigungsforderung gegen die Drittschuldnerin, deren (materiell) Berechtigter der Schuldner als versicherter Dritter ist (§ 75 Abs. 1 S. 1 VVG)
- Auskehranspruch an den (formell) im eigenen Namen verfügungsberechtigten Versicherungsnehmer (s. § 76 Abs. 1 S. 1 VVG) auf (vgl. § 75 Abs. 2 VVG) Auslieferung des Versicherungsscheins und Zustimmung in die Auszahlung der Entschädigungsforderung
- nach Einziehung der Forderung - auf Herausgabe (Zahlung) der Entschädigungssumme (je gekürzt um die nach § 77 VVG zu befriedigenden Ansprüche).

Insbesondere gepfändet werden vorliegend angebliche Ansprüche aus Feuerversicherung (§§ 81 bis 107 c VVG).
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#3

23.05.2006, 08:08

Hallo Andreas,

vielen Dank, du hast mir damit sehr geholfen. Werde den Pfüb jetzt gleich mal fertig machen und hoffen, dass erst mal der Rpfl. meiner Meinung ist und nicht noch irgendwelche Beanstandungen macht. Das ist wohl ein nicht sehr alltäglicher Pfüb.... Und dann müsste nur noch die Versicherung zahlen, wäre ja zu schön um wahr zu sein.
LG: Andrea
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