Erneute EV: Welche Schuldner-Schonfrist ?

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Andreas

#1

17.05.2006, 09:42

Hallo,

ich habe hier folgenden Fall (Memo an mich selbst: unser Az 283/00 :wink:) :

Der Schuldner hat am 07.11.2000 die eidesstattliche Versicherung erstmals abgegeben.

Sodann wurde die EV erneut abgegeben am 13.11.2003.

Wegen dann nachweisbarer Verbesserungen in den Einkommensverhältnissen habe ich Antrag nach § 903 ZPO (wiederholte eV) gestellt, auf den der Schulder am 24.03.2005 erneut die EV abgegeben hat.

Wie steht es jetzt mit der "Schuldnerschonfrist" in § 903 ZPO ?
Der Gesetzgeber hat geschrieben:§ 903 Wiederholte eidesstattliche Versicherung
1.
Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben
hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist.

2.
Der in § 807 Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht.
Wann ist dieser Schuldner eurer Meinung nach zur nochmaligen EV-Abgabe verpflichtet ?
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NORTHERN DINO
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#2

17.05.2006, 10:05

Meiner Ansicht nach berechnet sich die Schonfrist ab der letzten e.V.-Abgabe. Auch bei einer Ergänzung nach § 903 ZPO sollte in aller Regel ein komplett neues VV ausgefüllt werden. Diese Abgabe der e.V. zählt wie eine solche nach § 807 ZPO.
~ Grüßle ~
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evelyn m.
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#3

17.05.2006, 10:36

:zustimm

nur bei ergänzung / nachbesserung fängt die frist nicht neu zu laufen an. abgabe nach 903 wird ("fristlich") behandelt wie abgabe nach 807.
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
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#5

17.05.2006, 13:09

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hach, ich find die smilies soooo schön...
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
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