EV ergab keine pfänbaren Einkommen -> Beschäftigt für 250

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Antworten
Gast

#1

24.08.2005, 10:45

Könnt ihr mir helfen? Bin auf mich allein gestellt und die Abgabe der EV ergab keine pfänbaren Einkommen/Besitze u. dergl. Was nun? Mache so etwas zum ersten Mal selbstständig und stehe ziemlich auf dem Schlauch! :(
Andreas

#2

24.08.2005, 11:10

Hallo Katy,

gibt denn die eV gar nix her ? Nicht mal Rentenanwartschaften ? Kein Konto, auch keins mit Minussaldo ?

Und die Sachpfändung war dann wohl fruchtlos, oder ist sie erst gar nicht durchgeführt worden, da eV bereits abgegeben und Schuldner amtsbekannt pfandlos ?

Es bleiben bei einer absolut leeren eV nur sehr wenig Möglichkeiten, da kannst du höchstens noch bellen, aber nicht mehr beißen...
Gast

#3

24.08.2005, 11:15

Also Rentenanwartschaften bestehen. Aber noch nicht mal ein Konto. Nur dieser Aushilfslohn. Und an den komme ich nicht irgendwie dran, oder?
Andreas

#4

24.08.2005, 11:22

Du könntest die Rentenanwartschaften pfänden, ich mache das regelmäßig und schicke dann nach Zustellung des PÜ's ein Schreiben an den Schuldner :
eine Reihe erfolgloser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen machte es leider erforderlich, Ihre künftigen Rentenansprüche bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu pfänden.

Diese Pfändung ist mittlerweile erfolgt. Damit ist Ihre Altersversorgung gefährdet. Bis zur Wegfertigung der gesamten Schuld verbleibt Ihnen im Rentenfalle lediglich noch ein relativ geringer unpfändbarer Betrag zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes. Der Rest geht an den Gläubiger.

Wollen Sie das wirklich ? Bedenken Sie hierbei auch, daß die recht hohen titulierten Zinsen bis zum Rentenbezug weiterlaufen und aus der fortlaufenden Rente zunächst die Kosten, sodann die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung befriedigt werden. Auf lange Sicht wird somit Ihr Renteneinkommen erheblich geschmälert.

Sie können diese drohende Situation durchaus abwenden und eine Ratenzahlungsvereinba-rung über monatliche Zahlungen treffen. Somit können Sie bequem vorab in monatlichen Beträgen die Schuld nach und nach beseitigen. Mit Zahlung der letzten geschuldeten Rate findet die angebrachte Rentenpfändung durch Erfüllung des Anspruches ihre Erledigung. Seitens des Gläubigers wird dann ausdrücklich gemäß § 853 ZPO auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß verzichtet und der Verzicht dem Rententräger zugestellt. Ihre Altersversorgung steht Ihnen sodann ungeschmälert zu.

Wollen Sie das Angebot annehmen ? Wenn ja, dann rufen Sie bitte unter der Telefonnummer (030) 123 456 789 an oder schreiben Sie. Im Rahmen Ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten können wir uns über einen bequemen Teilzahlungsvergleich verständigen. Mit Annahme des Vergleiches und dessen laufender Erfüllung haben Sie Ruhe vor allen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen. Ist dies nicht ein gangbarer Weg, über den man reden sollte ?

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
An den Aushilfslohn wirst du wahrscheinlich tatsächlich nicht rankommen, es sei denn, der Mann der Schuldnerin würde immens viel verdienen, dann ließe sich evtl. noch was machen.

Aber im Ergebnis wird das, wie leider viel zu viele ZV-Maßnahmen seit dieser unsäglichen Anpassung der Pfändungsfreigrenzen, wahrscheinlich nur zu Kosten für den Mandanten führen... aber man muß es halt versuchen, finde ich.
Gast

#5

24.08.2005, 11:24

Vielen vielen Dank! Mit deinem Anschreiben ist mir schon sehr geholfen. Dann versuche ich´s jetzt auch mal auf dieser Schiene.
Andreas

#6

24.08.2005, 11:40

Gerne doch :D

Aber wie gesagt:

Natürlich erst mal korrekt pfänden und die Zustellungsnachricht des GV abwarten (nur vorsorglich gesagt, da du sagtest, daß du ganz neu in der Sachbearbeitung bist) :wink:

Hier noch übrigens ein Anspruchstext für eine Rentenpfändung, falls du ihn brauchen kannst :
Gepfändet werden alle gegenwärtigen und zukünftigen fortlaufenden Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von Rente wegen Altersruhegeld, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit in Höhe der nach § 850 c ZPO in jeweils gültiger Fassung pfändbaren Beträge in Verbindung mit § 54 Abs. 4 SGB I.

Ausdrücklich von der Pfändung ausgenommen werden die in dem gepfändeten Anspruch enthaltenen Kinderzuschläge und vergleichbare Leistungen, § 54 Abs. 4 SGB I.

Rentenansprüche sind wie Arbeitseinkommen pfändbar, vgl. BGH 21.11.2002, IX ZB 85/02. Die Anhörung des Schuldners sowie die Prüfung der Billigkeit und der Sozialhilfebedürftigkeit entfallen seit 14.06.1994 infolge der Neufassung des § 54 SGB I nach dem 2. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 2. SGBÄndG v. 13.06.1994 (BGBl. I 1229).
:pcwink
Benutzeravatar
happykitcat
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 688
Registriert: 16.06.2005, 11:59
Beruf: gelernte ReNoFa, tätig als ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Berlin
Kontaktdaten:

#8

24.08.2005, 12:01

Hallo Katy,

sofern der Schuldner irgendwo Mieter ist und eine Kaution geleistet hat, könntest Du diese auch per PfÜB pfänden lassen. Du musst dann allerdings warten, bis der Schuldner aus der Wohnung auszieht und dann auch noch hoffen, dass der Vermieter keine eigenen Ansprüche mehr stellt. Dann hättest Du auf jeden Fall auch noch eine weitere Möglichkeit.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :pcwink:
schau immer nach vorne, nie zurück
Die Berliner Luft [url]http://wetter.media2000.info[/url]
Antworten