Ich denke auch, dass das praktikabel sein sollte. Oftmals geben die Kunden die Rechnungsnummer an, damit wäre schon eine eindeutige Zuordnung gegeben. Bislang habe ich allerdings von keinem Mandanten gehört, dass er die Pauschale berechnet oder das in Kürze tun will. Irgendwie kann es ja auch schädlich für die Kundenbindung sein.aculita hat geschrieben:
Pitt, das klingt logisch und nachvollziehbar.
Bis ein Gericht uns eines Besseren belehrt, sollte man damit sicher gut leben können.
neue 40 Euro Mahnkostenpauschale
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Hallo zusammen,
ich schreib jetzt nochmal was zu diesem Thema, da es mich noch ein wenig verwirrt:
Also ich soll für unseren Mandanten einen MB beantragen über einen Kaufvertrag in Höhe von 600 Euro. Gegner ist ein Unternehmer - klar dann 9 % über Basis.
Aber kann ich jetzt einfach die 40 Euro Verzugspauschale noch in meine Aufstellung nehmen?
Muss ich das dann als "Verzugsschaden" bezeichnen?
Danke schon mal für die Antworten.
LG
ich schreib jetzt nochmal was zu diesem Thema, da es mich noch ein wenig verwirrt:
Also ich soll für unseren Mandanten einen MB beantragen über einen Kaufvertrag in Höhe von 600 Euro. Gegner ist ein Unternehmer - klar dann 9 % über Basis.
Aber kann ich jetzt einfach die 40 Euro Verzugspauschale noch in meine Aufstellung nehmen?
Muss ich das dann als "Verzugsschaden" bezeichnen?
Danke schon mal für die Antworten.
LG
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Wenn Du keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in den MB aufgenommen hast, dann kannst Du die 40,00 € ansetzen Bambi. Die fallen ja nur dann weg, wenn Ihr außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend macht.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Ja ok danke.
Und wie bezeichne ich diese dann? Als "Verzugsschaden" oder "Pauschale"?
Und wie bezeichne ich diese dann? Als "Verzugsschaden" oder "Pauschale"?
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Ich dachte, die GK bzw. RA-Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens sind auch Kosten der Rechtsverfolgung? Jetzt bin ich wieder verwirrt.Anahid hat geschrieben:Wenn Du keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in den MB aufgenommen hast, dann kannst Du die 40,00 € ansetzen Bambi. Die fallen ja nur dann weg, wenn Ihr außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend macht.
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@ Rehlein: Ich würde es Mahnkostenpauschale nennen
@ Geniesserin: Die 40,00 € sind dann anzurechnen sofern Rechtsanwaltskosten im Wege des Schadensersatzes (§ 288 V BGB) geltend gemacht werden. Damit können nur vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gemeint sein, denn die werden im Gerichtsverfahren zusätzlich zu der Hauptforderung geltend gemacht.
@ Geniesserin: Die 40,00 € sind dann anzurechnen sofern Rechtsanwaltskosten im Wege des Schadensersatzes (§ 288 V BGB) geltend gemacht werden. Damit können nur vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gemeint sein, denn die werden im Gerichtsverfahren zusätzlich zu der Hauptforderung geltend gemacht.
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Ich hatte mich wohl zu sehr auf "Kosten der Rechtsverfolgung" konzentriert.Anahid hat geschrieben:
@ Geniesserin: Die 40,00 € sind dann anzurechnen sofern Rechtsanwaltskosten im Wege des Schadensersatzes (§ 288 V BGB) geltend gemacht werden. Damit können nur vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gemeint sein, denn die werden im Gerichtsverfahren zusätzlich zu der Hauptforderung geltend gemacht.
Sollte dazu mal jemandem eine Entscheidung bekannt werden, wäre es sehr schön, wenn sie hier eingestellt werden könnte.
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Beim MB wird die Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB doch als Nebenforderung geltend gemacht, oder?
Ich habe die Pauschale beim MB als Nebenforderung geltend gemacht, jedoch nur als "Verzugspauschale" betitelt und jetzt eine Monierung erhalten.
Fehlt dem Mahngericht wohl die vollständige Bezeichnung "Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB"?
Ich habe die Pauschale beim MB als Nebenforderung geltend gemacht, jedoch nur als "Verzugspauschale" betitelt und jetzt eine Monierung erhalten.
Fehlt dem Mahngericht wohl die vollständige Bezeichnung "Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB"?