in der Schule haben wir beides gelernt.. man kann auch die 0,3 Erhöhungsgebühr "extra" schreiben..
von daher würde ich Stines Auffassung folgen.. der RA MIcro Kommentar folgt dem ja auch, bis auf die Schlussfolgerung: "kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben"..
erhöhungsgebühr
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Öhm, ich will jetzt hier keinen eigenen RVG-Kommentar schreiben, aber:
Die Nr. 1008 beinhaltet nirgends das Wort "Erhöhungsgebühr. Dort steht ...Die Verfahrens- oder Gechäftsgebühr erhöht sich...
Bei Betragsrahmengebühren erhöht sich doch auch die Gebühr selbst, und zwar der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %, die Beträge werden addiert und durch 2 geteilt = Mittelgebühr.
Warum sollte das bei der VG und der GG anders sein?
1,3 Gebühr erhöht um 0,3 entspricht einer 1,6 Gebühr, welche zur Hälfte, maximal mit 0,75 anzurechnen ist.
Bin gespannt, was man in den nächsten Wochen/Monaten in der Fachliteratur über das Thema zu lesen bekommt
LG
Anna
Die Nr. 1008 beinhaltet nirgends das Wort "Erhöhungsgebühr. Dort steht ...Die Verfahrens- oder Gechäftsgebühr erhöht sich...
Bei Betragsrahmengebühren erhöht sich doch auch die Gebühr selbst, und zwar der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %, die Beträge werden addiert und durch 2 geteilt = Mittelgebühr.
Warum sollte das bei der VG und der GG anders sein?
1,3 Gebühr erhöht um 0,3 entspricht einer 1,6 Gebühr, welche zur Hälfte, maximal mit 0,75 anzurechnen ist.
Bin gespannt, was man in den nächsten Wochen/Monaten in der Fachliteratur über das Thema zu lesen bekommt
LG
Anna
Hallo,
ich habe letztens beim RA-Micro Schulungscenter bei einem Beitrag folgende Notizen gemacht:
Anrechnung bei mehreren Auftraggebern:
GG bzw. VG und Erhöhung = eine Gebühr (erhöhte)
Anrechnung max. 0,75
Alles was darüber hinaus geht, bleibt anrechnungsfrei.
z. B.
1,3 + 0,6 (Erhöhung für 2 weitere AG)
= 1,9 (die Hälfte ist 0,95, aber höchstens 0,75 Anrechnung)
Der Rest von 1,15 GG bleibt anrechnungsfrei erhalten.
Daher entsteht bei einem weiteren Auftraggeber:
1,6 Geschäftsgebühr
spätere Anrechnung: 0,75 (die Hälfte von 1,6 wäre 0,8, es dürfen aber
höchstens nur 0,75 angerechnet werden)
ich habe letztens beim RA-Micro Schulungscenter bei einem Beitrag folgende Notizen gemacht:
Anrechnung bei mehreren Auftraggebern:
GG bzw. VG und Erhöhung = eine Gebühr (erhöhte)
Anrechnung max. 0,75
Alles was darüber hinaus geht, bleibt anrechnungsfrei.
z. B.
1,3 + 0,6 (Erhöhung für 2 weitere AG)
= 1,9 (die Hälfte ist 0,95, aber höchstens 0,75 Anrechnung)
Der Rest von 1,15 GG bleibt anrechnungsfrei erhalten.
Daher entsteht bei einem weiteren Auftraggeber:
1,6 Geschäftsgebühr
spätere Anrechnung: 0,75 (die Hälfte von 1,6 wäre 0,8, es dürfen aber
höchstens nur 0,75 angerechnet werden)
Vergesst dann aber wenigstens nicht, nach der Anrechnung (zB Verfahrensgebühr im Prozess) die Erhöhungsgebühr wieder zu berechnen. Das ist nämlich ein ganz netter Fehler, der sich einschleicht, wenn man die Erhöhungsgebühr nicht gesondert vor Augen hat
- Curry
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Das wird schon nicht vergessen - das schöne Geld!
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Oh doch, wenn man nicht 2 Auftraggeber in der Akte vermerkt hat (bei Eheleuten passiert mir das häufig), da muss man dann selbst dran denken. Aber das tun wir ja gerne...
Curry
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Nee, das finde ich von RA-Micro einfach dumm gemacht. Wenn ich Eheleute als Mandanten eingebe, dann könnte RA-Micro doch das automatisch mal merken.
Curry
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