VB gegen "Unschuldigen"?

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Pitt
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#21

22.10.2013, 10:51

Ich hatte es hier schon häufiger, dass der Gläubiger dem Schuldner einen Namen verpasst hat, den er tatsächlich nicht hatte (von "Schmidt" zu "Schmitt" bis hin zu komplett anderen Namen). Theoretisch könnte "A. Müller" schon immer "A. Meier" geheißen haben und der Mdt. hat die Lebensabschnittsgefährtin von Hr. Müller einfach zu Fr. Müller gemacht. Es könnte auch sein, dass der Vorname nur zufällig identisch ist. In jedem Fall brauchst Du einen schriftlichen Nachweis. Wenn der Name aufgrund Heirat bzw. Scheidung gewechselt hat, dann kann dieser durch eine Personenstandsurkunde vom Standesamt erbracht werden.
HoSerra
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#22

22.10.2013, 11:44

Danke Pitt für die prompte Antwort :thx

:pfeif ohhh je mir schwahnt da böses.....

Werd den Mandanten mal um Überprüfung der Unterschrift auf der Auftragsbestätigung bitten....
:roll:

Wie bekomme ich denn diese Personenstandsurkunde? Einfach einen formlosen Antrag auf Abschrift beim Standesamt... und bei welchem Standesamt beantrage ich das... wir haben ja lediglich den Namen.... kein Geburtsort... :?

Hilft mir hier evtl. eine EMA Anfrage um herauszubekommen ob die Personen identisch sind nur evtl. eine Namensänderung durch Scheidung o.ä. zustande kam?
Pitt
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#23

22.10.2013, 12:13

Ja, wenn Du eine erweiterte Melderegisterauskunft beantragst. Hierzu ist das berechtigte Interesse darzulegen, einige verlangen den ZV-Titel im Original, anderen reicht eine einfache/beglaubigte Kopie. Ich kläre das immer vorab telefonisch mit dem Amt. Häufig wird ja auf der Internetseite der Stadtverwaltung die konkrete Auskunftsgebühr auch nicht angegeben, dann hake ich nach, damit man gleich einen V-Scheck in entsprechender Höhe beifügen kann. Es gibt allerdings einen Haken: Wenn die Schuldnerin eine Auskunftssperre beim Melderegister hat eintragen lassen, gibt's gar keine Auskunft. Viel Glück bei der weiteren ZV! :smile:
aculita
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#24

23.10.2013, 11:57

Eine Auskunftssperre kann man mit der entsprechenden Begründung durchaus umgehen.
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Anahid
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#25

23.10.2013, 12:36

aculita hat geschrieben:Eine Auskunftssperre kann man mit der entsprechenden Begründung durchaus umgehen.
Richtig. Denn wenn ich das berechtigte Interesse durch Vorlage einer Kopie des Vollstreckungstitels nachweise, krieg ich auch bei Auskunftssperre die neue Anschrift mitgeteilt.
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