Geschäftsgebühr

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
StineP

#11

08.10.2007, 17:33

tut er das? Ausdrücklich ist für mich was anderes.
rosa

#12

08.10.2007, 19:28

er muss dann auf der überweisung wirklich angeben hauptforderung in sachen .... oder so, nur weil er den exakten betrag überweist, lässt das nicht die verrechnungsregel fallen!!!!
StineP

#13

08.10.2007, 19:34

Danke, immi. Der Meinung bin ich nämlich auch.
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Pepsi
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#14

08.10.2007, 19:41

neulich meinte aber jemand das man den verwendungszweck nicht annehmen muss, heißt geld zurücküberweisen etc.. :twisted: (kl. scherz)

also nochmal zusammenfassend: du bekommst ne 1,3 GG, die im MB voll anzugeben ist und dann wie schon beschrieben der MInderungsbetrag

zahlt der Gegner einen Teil, musst du § 367 BGB beachten, wenn Schuldner nichts weiter angegeben hat, verrechnest du also zuerst auf die Kosten usw.. dann bleibt ja noch n Rest HF übrig, die trägst du dann wie o.g. als HF ein, die GG ist ja dann schon bezahlt und muss nicht mehr angerechnet werden
zahlt der Schuldner ausdrücklich auf die Hauptforderung, dann bleiben die Kosten etc. übrig, welche dann auf jeden Fall als HF geltend zu machen sind ohne Anrechnung, da es eine neue Angelegenheit ist
StineP

#15

08.10.2007, 19:44

Ist ja auch richtig, Pepsi... Aber nur, wenn es ausdrücklich nur auf die Hauptforderung gezahlt wird... das steht ja so im §.

Ich bin mir ja sicher, dass die Zahlung des eigentlichen Hauptforderungsbetrages eben keine ausdrückliche Zahlung derer darstellt, weil der Gegner in der Regek vorher schon auf den gesamten offenen Betrag hingewiesen wurde - als die HF, die Zinsen und die RA Kosten.... Macht einen Gesamtbetrag, auf den die Zahlung dann eine Teilzahlung darstellt. So muss man das verstehen.
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#17

08.10.2007, 20:12

es gibt aber genug Schuldner die meinen sie bezahlen die HF und dann is gut, weil "was kann ich dafür, wenn Gl. n RA beauftragen muss"..
Janin

#18

08.10.2007, 20:13

oh da habe derzeit auch einen. mittlerweile betreibe ich wg. ner restforderung von 50 € die zv.
Gast

#19

09.10.2007, 08:21

:moin
Darf ich einen Blick in Palandt, BGB, 66. A., § 366 Rn 4 a empfehlen?

"..Die Bestimmung kann auch stillschweigend getroffen werden (BGH NJW-RR 91, 565 mwN), zB durch Bezahlung gerade des Betrages einer der Schuldsummen ...."

Ich sehe das so, das § 367 BGB den § 366 BGB ergänzt und nicht vorrangig gilt.

Viele Grüße und Danke für die Diskussion
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#20

09.10.2007, 08:32

:good wusste ich doch, das das irgendwo steht..
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