"Die Angabe der Rechnungsnummer stellt keinen verbindlichen Verwendungszweck dar"
Könnt ihr mir sagen wo das steht? Hab hier nämlich so einen total dämmlichen Fall, wo Schuldnerin immer nur mit Verwendungszweck Rg-Nr. Mini-Zahlungen leistet und damit hofft, um Zinsen und Kosten rum zu kommen
Mahnbescheid nach Teilzahlung
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Danke, mit dem Sachverhalt kann man viel mehr anfangen. Vor allem stimmt dann ja jetzt mal der Zinsbeginn. Verzug kann niemals einen Tag nach Rechnungsstellung eintreten.
Also: Zinsen beginnen m.E. ab dem 27.02.2016 (mit Zugang der Mahnung....ich rechne immer 2 Tage Postweg hinzu). Du berechnest die Verzugszinsen vom 27.02. bis 30.06. (nach meiner Berechnung insgesamt 1,51 €).
Von der Zahlung in Höhe von 86,00 ziehst Du zunächst die Anwaltskosten 83,54 € und die Mahnkosten 5,00 € ab. Lässt sich nicht schwer errechnen, dass das nicht ausreicht. 2,54 € fehlen schon alleine dafür.
Also würde ich wie folgt beantragen:
Zunächst einmal nimmst Du eine Zinsberechnung bis zu dem Tag der Antragstellung vor. Das nimmst Du als festen Zinsbetrag im MB auf.
HF 85,24 € nebst Zinsen 5 % über Basiszins seit dem (ein Tag nach Antragstellung)
Mahnkosten 2,54 €
Nicht vergessen die Anrechnung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühr zu beantragen.
Also: Zinsen beginnen m.E. ab dem 27.02.2016 (mit Zugang der Mahnung....ich rechne immer 2 Tage Postweg hinzu). Du berechnest die Verzugszinsen vom 27.02. bis 30.06. (nach meiner Berechnung insgesamt 1,51 €).
Von der Zahlung in Höhe von 86,00 ziehst Du zunächst die Anwaltskosten 83,54 € und die Mahnkosten 5,00 € ab. Lässt sich nicht schwer errechnen, dass das nicht ausreicht. 2,54 € fehlen schon alleine dafür.
Also würde ich wie folgt beantragen:
Zunächst einmal nimmst Du eine Zinsberechnung bis zu dem Tag der Antragstellung vor. Das nimmst Du als festen Zinsbetrag im MB auf.
HF 85,24 € nebst Zinsen 5 % über Basiszins seit dem (ein Tag nach Antragstellung)
Mahnkosten 2,54 €
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Das würde mich jetzt auch mal unteressieren. Habt Ihr konkrete Angaben zur Rechtsprechung, insbesondere eine BGH-Entscheidung?hefalumpine hat geschrieben:"Die Angabe der Rechnungsnummer stellt keinen verbindlichen Verwendungszweck dar"
Könnt ihr mir sagen wo das steht? Hab hier nämlich so einen total dämmlichen Fall, wo Schuldnerin immer nur mit Verwendungszweck Rg-Nr. Mini-Zahlungen leistet und damit hofft, um Zinsen und Kosten rum zu kommen
Die hiesigen Gerichte entscheiden nämlich oft zugunsten des § 366 BGB (z.B. OLG Düsseldorf Urteil vom 26.11.2009 I-10 U 42/09).
Es wäre jetzt mal interessant zu wissen, ob es hierzu Rechtsprechung eines höheren Gerichts gibt.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Anahid hat geschrieben:Danke, mit dem Sachverhalt kann man viel mehr anfangen. Vor allem stimmt dann ja jetzt mal der Zinsbeginn. Verzug kann niemals einen Tag nach Rechnungsstellung eintreten.
Also: Zinsen beginnen m.E. ab dem 27.02.2016 (mit Zugang der Mahnung....ich rechne immer 2 Tage Postweg hinzu). Du berechnest die Verzugszinsen vom 27.02. bis 30.06. (nach meiner Berechnung insgesamt 1,51 €).
Von der Zahlung in Höhe von 86,00 ziehst Du zunächst die Anwaltskosten 83,54 € und die Mahnkosten 5,00 € ab. Warum ziehe ich nur die 5 € Mahnkosten ab? Was ist mit den 10€? - weil es sowieso schon nicht aussreicht? - Lässt sich nicht schwer errechnen, dass das nicht ausreicht. 2,54 € fehlen schon alleine dafür.
Also würde ich wie folgt beantragen:
Zunächst einmal nimmst Du eine Zinsberechnung bis zu dem Tag der Antragstellung vor Aus welchem Betrag berechne ich denn die Zinsen? Aus der Restforderung?. Das nimmst Du als festen Zinsbetrag im MB auf.
HF 85,24 € nebst Zinsen 5 % über Basiszins seit dem (ein Tag nach Antragstellung)
Mahnkosten 2,54 €
Nicht vergessen die Anrechnung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühr zu beantragen.
Ich komme mit diesem Antrag Online einfach nicht klar...ich muss es ja auch belegen können....was trage ich denn bei Anspruch dann ein....die Rechnung mit der HF i.H.v. 85,24 oder den Mahnungsbetrag i.H.v. 100,73 €
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Sorry, hab Dein 3. (ohne 3.) überlesen. Selbstverständlich gehst Du dann von 10,00 € Mahnkosten aus. Was aber nichts an der Berechnung ändert. Es bleiben halt höhere Mahnkosten am Schluss über.aaradya hat geschrieben:Anahid hat geschrieben:Danke, mit dem Sachverhalt kann man viel mehr anfangen. Vor allem stimmt dann ja jetzt mal der Zinsbeginn. Verzug kann niemals einen Tag nach Rechnungsstellung eintreten.
Also: Zinsen beginnen m.E. ab dem 27.02.2016 (mit Zugang der Mahnung....ich rechne immer 2 Tage Postweg hinzu). Du berechnest die Verzugszinsen vom 27.02. bis 30.06. (nach meiner Berechnung insgesamt 1,51 €).
Von der Zahlung in Höhe von 86,00 ziehst Du zunächst die Anwaltskosten 83,54 € und die Mahnkosten 5,00 € ab. Warum ziehe ich nur die 5 € Mahnkosten ab? Was ist mit den 10€? - weil es sowieso schon nicht aussreicht? - Lässt sich nicht schwer errechnen, dass das nicht ausreicht. 2,54 € fehlen schon alleine dafür.
Also würde ich wie folgt beantragen:
Zunächst einmal nimmst Du eine Zinsberechnung bis zu dem Tag der Antragstellung vor Aus welchem Betrag berechne ich denn die Zinsen? Aus der Restforderung?. Das nimmst Du als festen Zinsbetrag im MB auf.
HF 85,24 € nebst Zinsen 5 % über Basiszins seit dem (ein Tag nach Antragstellung)
Mahnkosten 2,54 €
Nicht vergessen die Anrechnung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühr zu beantragen.
Ich komme mit diesem Antrag Online einfach nicht klar...ich muss es ja auch belegen können....was trage ich denn bei Anspruch dann ein....die Rechnung mit der HF i.H.v. 85,24 oder den Mahnungsbetrag i.H.v. 100,73 €
Dein MB muss also wie folgt aussehen:
HF 85,24 € nebst Zinsen 5 % über Basiszins seit dem .....(einen Tag nach Antragstellung)
Du berechnest 5 % über dem Basiszins aus 85,24 € seit dem 01.07. bis zur Antragstellung.......den Betrag nimmst Du als festen Zinsbetrag in den MB auf.
Mahnkosten 7,54 €
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Wir hatten dieses Thema zuletzt hier. Ich war auch verwundert über diese Ansicht. Aber :AliceImWunderland hat geschrieben:Das würde mich jetzt auch mal unteressieren. Habt Ihr konkrete Angaben zur Rechtsprechung, insbesondere eine BGH-Entscheidung?hefalumpine hat geschrieben:"Die Angabe der Rechnungsnummer stellt keinen verbindlichen Verwendungszweck dar"
Könnt ihr mir sagen wo das steht? Hab hier nämlich so einen total dämmlichen Fall, wo Schuldnerin immer nur mit Verwendungszweck Rg-Nr. Mini-Zahlungen leistet und damit hofft, um Zinsen und Kosten rum zu kommen
Die hiesigen Gerichte entscheiden nämlich oft zugunsten des § 366 BGB (z.B. OLG Düsseldorf Urteil vom 26.11.2009 I-10 U 42/09).
Es wäre jetzt mal interessant zu wissen, ob es hierzu Rechtsprechung eines höheren Gerichts gibt.
Welches Gericht das so entschieden hat, müsstet Ihr vielleicht mal Katuscha fragen. Sie hat das leider nicht angegeben.
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Habe mir gerade den Thread durchgelesen. Bin auch etwas verwundert.
Wie auch immer, das für uns zuständige OLG Düsseldorf sagt, dass wenn der Schuldner die Rg-Nr. bei der Überweisung angibt, ist die Zahlung nach § 366 BGB zu verrechnen. Ich bleibe also erst dabei.
Wie auch immer, das für uns zuständige OLG Düsseldorf sagt, dass wenn der Schuldner die Rg-Nr. bei der Überweisung angibt, ist die Zahlung nach § 366 BGB zu verrechnen. Ich bleibe also erst dabei.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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