Re: Verzugszinsen bei Neubeginn der Verjährung
Verfasst: 11.11.2015, 14:35
in #4 steht die Erklärung. Mit 2012 ist die Verhandlung über die Forderung aus 2009 gemeint.
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Naja, ich würd trotzdem die Zinsen ab 2009 nehmen, so wie Alegria das vorgeschlagen hat. Zinsen ist ja nur ein Nebenanspruch. Wenn der z.T. abgewiesen wird, löst das keine Kostenhaftung aus. Also von daher soll sich doch der Schuldner erst einmal auf Verjährung berufen.Klappstuhl hat geschrieben:Ich habe gerade noch einmal nachgeguckt, es ging immer nur um "die Forderung", also sind die Zinsen wohl ausgenommen. Insgesamt sind das vier offene Positionen, die in den Mahnbescheid sollen; davon zwei aus 2014, zwei aus 2015 und eben die aus 2012. Deshalb ist es durchaus möglich, dass zumindest Teilwiderspruch eingelegt und sich auf die Verjährung berufen wird.
Das hat mein Chef auch gesagt und es soll schließlich das Maximum an Geld herausgeholt werdenAnahid hat geschrieben: Naja, ich würd trotzdem die Zinsen ab 2009 nehmen, so wie Alegria das vorgeschlagen hat. Zinsen ist ja nur ein Nebenanspruch. Wenn der z.T. abgewiesen wird, löst das keine Kostenhaftung aus. Also von daher soll sich doch der Schuldner erst einmal auf Verjährung berufen.