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Liesel
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#11
01.10.2013, 12:10
http://openjur.de/u/496981.html" target="blank
Das LG München geht davon aus, daß sich die Zinshöhe für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt - ergo 5 Prozentpunkte über dem Basiszins (Rz 63 des Urteils).
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(UNHEILIG)