Ab wann wirkt Kontoschutz-Beschluss?

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Benutzeravatar
Sandra S.
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 632
Registriert: 05.12.2006, 18:38
Beruf: Rechtsfachwirtin

#11

09.05.2007, 21:13

Ist doch aber eher unüblich, dass Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss getrennt beantragt und zugestellt werden, oder?

Bin deswegen eben mal davon ausgegangen, dass es sich um einen "echten" PfüB handelt, mit allem drum und dran. :wink:
Liebe Grüße
von Sandra
Anna-Lena
Forenfachkraft
Beiträge: 147
Registriert: 11.02.2007, 14:23
Beruf: ReFa (zu meiner Zeit noch RA-FA)
Software: RA-Micro
Wohnort: Frensdorf
Kontaktdaten:

#12

09.05.2007, 21:48

Himmelhimmer, was für ein Durcheinander *lach*

Es handelt sich um einen ganz normalen PfÜB.
Der wurde vom Vollstreckungsgericht erlassen und gleichzeitig an DS und Schuldner zugestellt.

Bei einer Kontenpfändung ist es nur so, dass zwischen der Zustellung des PfÜB und der Auszahlung an den Gläubiger eine 2-Wochen-Frist eingehalten werden muss.

Während dieser Frist haben wir Kontoschutzantrag (§ 850k ZPO) gestellt, nur hat der Rechtspfleger - warum auch immer - den Kontoschutz-Beschluss leider zwei Tage nach Auszahlung erlassen.


Ich kenne keinen UNECHTEN PfÜB, und von einer Trennung Pfändungsbeschluss - und - Überweisungsbeschluss habe ich auch noch nichts gehört ;D
Vielleicht war ja von Annile eher ein vorläufiges Zahlungsverbot gemeint.


Wie auch immer, der Kontoschutz-Beschluss gilt erst ab Beschlussdatum und nicht rückwirkend, meine Frage wurde dankenswerterweise bereits beantwortet :)

LG
Anna
Benutzeravatar
Sandra S.
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 632
Registriert: 05.12.2006, 18:38
Beruf: Rechtsfachwirtin

#13

09.05.2007, 22:01

Da siehste mal, was man mit einer kleinen Frage doch so anrichten kann... :D

Obwohl deine eigentliche Frage ja schon beantwortet wurde, nur so viel:
Anna-Lena hat geschrieben:Ich kenne keinen UNECHTEN PfÜB, und von einer Trennung Pfändungsbeschluss - und - Überweisungsbeschluss habe ich auch noch nichts gehört ;D
Vielleicht war ja von Annile eher ein vorläufiges Zahlungsverbot gemeint.
Es gibt wirklich die Möglichkeit, Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss getrennt zu beantragen. Theoretisch...
Hab das aber auch noch nie gemacht bzw. erlebt, und kann dir beim besten Willen auch nicht erklären, worin darin der Sinn liegt.
Liebe Grüße
von Sandra
Benutzeravatar
Annile
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 732
Registriert: 14.02.2006, 19:44
Wohnort: Nähe Frankfurt am Main

#14

10.05.2007, 08:40

Habt ihr denn keine Titel mit Sicherheitsleistung?

Der Sinn liegt bei der Sicherungsvollstreckung. § 720a ZPO

Du kannst zwar pfänden – aber dir das Geld nicht überweisen lassen.


Wo machst du denn den Fachwirt???
Es Annile :hurra
Benutzeravatar
Sandra S.
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 632
Registriert: 05.12.2006, 18:38
Beruf: Rechtsfachwirtin

#15

10.05.2007, 21:01

An die Sicherungsvollstreckung hab ich gar nicht gedacht... ups!

Zu meiner Verteidigung: In meiner Ex-Kanzlei wurde das so gehandhabt, dass wir immer brav Sicherheit geleistet haben bzw. mit der ZV gewartet haben, bis Urteil rechtskräftig ist (war Anweisung von oben, um evtl. Schadenersatz zu vermeiden, wenn Urteil später aufgehoben wird).
Und dort wo ich jetzt arbeite, hab ich ausschließlich mit Kostenrecht zu tun.

Aber recht haste natürlich !!!
Liebe Grüße
von Sandra
Benutzeravatar
Annile
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 732
Registriert: 14.02.2006, 19:44
Wohnort: Nähe Frankfurt am Main

#16

10.05.2007, 21:03

Is ja nich schlimm ;-)

Ja in meiner alten Kanzlei haben wir das auch nicht gemacht...

Machst du den Fachwirt auch über die TFH?
Es Annile :hurra
Benutzeravatar
Sandra S.
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 632
Registriert: 05.12.2006, 18:38
Beruf: Rechtsfachwirtin

#17

10.05.2007, 21:08

Schreib dir mal ne PN, damit wir hier nicht vom Thema abweichen, weil --> :admin
nich dass wir noch Haue kriegen :D
Liebe Grüße
von Sandra
Antworten