kein Briefkasten, Schuldner verweigert Annahme -
Da es sich wohl um eine MFH-Anlage handelt, stellt sich die Frage nach dem Hausverwalter. Dieser wäre zumindest in der Lage, bei Frage 5 von 13 zu helfen. Frage 1 ist zu beantworten, indem man die Augen aufmacht und sich die anderen Kästen ansieht. Zu Frage 2 sind wir nicht zuständig, Steuerberater ist hinzuzuziehen. Frage 3, die Dinger kosten nicht viel, ab in den Baumarkt. Frage 4 kann der Fragesteller selbst beantworten, sollte er zumindest als Anwalt. Stellt sich nun die Frage nach dem Schlüssel? Dieser ist wiederum beim Hausverwalter abzugeben. Dieser schiebt unter jeder Wohnungseingangstür einen Zettel. Weiterer Briefkastenschlüssel für jeden Wohnungsinhaber zu vergeben.
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andere Möglichkeit: Brief an die Tür kleben und jemanden bezahlen, der solange wartet, bis der typ nach hause kommt/rausgeht
PS: man sollte wirklich eine Strafe einführen, für Leute, die keinen Briefkasten haben bzw. sich weigern
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Jetzt muss ich als ahnungsloser Umschüler, der bisher noch (fast) alles nur aus der Theorie kennt, doch mal was fragen:
Wenn man den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt, ist man doch auf der sicheren Seite, wenn man weiß, dass der Zustellungsempfänger dort wohnt, wo man zustellen möchte, oder?
Wenn er unberechtigt die Annahme verweigert, gilt das Schriftstück gem. § 179 Satz 3 ZPO als zugestellt.
Wenn man weder in den Wohn- noch in den Geschäftsräumen zustellen kann noch in einen Briefkasten einwerfen, kann das Schriftstück beim AG niedergelegt und eine entsprechende Nachricht an die Wohnungstür gepinnt werden, um die Zustellung dann gem. § 181 ZPO zu erwirken, oder?
Wäre sehr interessant für mich, ob das alles nur reine Theorie ist oder es sich auch in der Praxis anwenden lässt...
Wenn man den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt, ist man doch auf der sicheren Seite, wenn man weiß, dass der Zustellungsempfänger dort wohnt, wo man zustellen möchte, oder?
Wenn er unberechtigt die Annahme verweigert, gilt das Schriftstück gem. § 179 Satz 3 ZPO als zugestellt.
Wenn man weder in den Wohn- noch in den Geschäftsräumen zustellen kann noch in einen Briefkasten einwerfen, kann das Schriftstück beim AG niedergelegt und eine entsprechende Nachricht an die Wohnungstür gepinnt werden, um die Zustellung dann gem. § 181 ZPO zu erwirken, oder?
Wäre sehr interessant für mich, ob das alles nur reine Theorie ist oder es sich auch in der Praxis anwenden lässt...
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Wenn der Mdt. sich so sicher ist, dass der Empfänger des Briefes da noch wohnt, fallen mir noch evtl. offene (zumindest gekippte) Fenster ein. Oh, mist, klappt wohl nur im Erdgeschoß.
Mhh, öffentliche Bekanntmachung klappt wohl auch nicht. Den GVZ mit der Zustellung beauftragen oder ihn an seinen Arbeitsplatz schicken.
Mhh, öffentliche Bekanntmachung klappt wohl auch nicht. Den GVZ mit der Zustellung beauftragen oder ihn an seinen Arbeitsplatz schicken.
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Merkwürdiger Weise hatte ich gestern einen ähnlichen Fall in einer Klausur und habe mich im Rahmen der prozesstaktischen Überlegungen genaus so entschieden...
Ob es stimmt, kann ich in ein paar Wochen sagen
Bei dem Fall war aber wenigstens an der Tür der Name.kleinerwundermann hat geschrieben: Wenn man den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt, ist man doch auf der sicheren Seite, wenn man weiß, dass der Zustellungsempfänger dort wohnt, wo man zustellen möchte, oder?
Wenn er unberechtigt die Annahme verweigert, gilt das Schriftstück gem. § 179 Satz 3 ZPO als zugestellt.
Wenn man weder in den Wohn- noch in den Geschäftsräumen zustellen kann noch in einen Briefkasten einwerfen, kann das Schriftstück beim AG niedergelegt und eine entsprechende Nachricht an die Wohnungstür gepinnt werden, um die Zustellung dann gem. § 181 ZPO zu erwirken, oder?
Wäre sehr interessant für mich, ob das alles nur reine Theorie ist oder es sich auch in der Praxis anwenden lässt...
Ob es stimmt, kann ich in ein paar Wochen sagen
Audiatur et altera pars!