Schuldnerin Kellnerin mit Trinkgeld - Wie pfänden ?

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GV Alt
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#11

07.06.2007, 02:08

Mein Vorschlag

Wenn es um's Prinzip geht: Einen "umsatzstarken Tag" aussuchen + und den GV mit der Pfändung des Trinkgeldes beauftragen.

Meines Wissens erhalten die Kellner vom Gastwirt einen Betrag "X" als Wechselgeld (der beim Wirt abgefragt werden muß). Der Kellner bucht "seine Umsätze" in der Registrierkasse.

Zum Zeitpunkt der ZV enthält die Geldtasche des Kellners somit:

z.B. 500,00 € Bargeld - minus "X" Wechselgeld - minus registriertem Umsatz (der durch "Kassenabschlag" ermittelt werden kann).

Das darüber liegende Bargeld ist "sein Trinkgeld" und kann dann vom GV durch Pfändung entnommen werden.
(Besondere Umstände erfordern besondere Maßnahmen!)

.
Anton79
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#12

07.06.2007, 07:17

hallo andreas, was hast du bezüglich der scheinkündigung bzw. der tatsache das nun doch niocht gekündigt worden ist geschrieben= ? habe nen ähnliches problem. schönen gruß
Andreas

#13

26.07.2007, 15:45

So, den ollen Schinken mal wieder rauskramen:

@GV Alt:
Danke für die Anregung, werde ich ggf. bedenken (nur was soll der umsatzstärkste Tag sein ? Müßte ich dann ja dem GV überlassen, weil ich ja heute noch nicht weiß, wann der GV Termin frei hat und dann muß ja auch noch Ausgehwetter und kurz nach dem Monatsersten sein :wink:).

@Anton79:
Sorry, hatte irgendwarum gar nicht mehr in den Tread reingeschaut.

In den Pfändungen steht normalerweise was drin, daß die Gehaltspfändung auch gilt, wenn zwischen gleichem Schuldner und Drittschuldner innerhalb von 9 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues begründet wird.

Steht glaube ich auch irgendwo im Gesetz / der Kommentierung ?

Zum Thema:

Ich hatte nun jüngst Zusammenrechnung des knapp unter der Pfändungsfreigrenze liegenden Betrages mit den (im Vermögensverzeichnis eidesstattlich versicherten) monatlichen Trinkgeldern von ca. 400 € beantragt. Wie gesagt: Eidesstattlich versichert, also offenbar jeden Monat vorhanden und wird damit auch zur Lebenshaltung herangezogen.

Diese Argumente reichen dem RPfl. jedoch nicht, laut Zöller mit diversen LG-Fundstellen Trinkgeld kein Arbeitseinkommen, also nicht zusammenrechenbar.

Ist jemandem was bekannt, daß das doch geht ?

:thx
Anton79
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#14

03.08.2007, 10:49

hallo andreas. also ich ahatte sogar schon mal durchbekommen, dass die tägliche verpflegung des schuldners durch dessen mutter bei der berechnung des unpfändbaren betrages mitberücksichtigt wird, da die verpflegung ja bereits automatisch in den pfänungsfreigrenzen berücksichtigt ist. das ist ja auch kein arbeitseinkommen

vielleicht musst du deinen antrag einfach nur umstellen. hattest du denn ausdrücklich die zusammenrechnung des nettolohnes mit dem Trinkgeld " als weiteres arbeitseintgelt im sinne von § 850 e ZPO beantragt?
Andreas

#15

03.08.2007, 11:21

Danke, Anton. Nur bei den Trinkgeldern scheint das nach Zöller tatsächlich anders auszusehen.

Ich werde aber am Montag nach Rückkehr aus meinem wahnsinnig langen Urlaub von einer Woche :mrgreen: erst mal eine andere Maßnahme ergreifen :teufel
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shila1978
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#16

03.08.2007, 11:34

Was denn? Würde mich jetzt auch mal interessieren ;-)
Andreas

#17

03.08.2007, 12:04

Es gibt da noch ein Fremdkonto, auf das die Schuldnerin ihren Lohn überweisen läßt :mrgreen:
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icerose
...ist hier unabkömmlich !
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#18

03.08.2007, 12:08

Na dann raus den PfüB. :yeah
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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shila1978
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#19

03.08.2007, 12:26

Aber vorsicht: Hatte kürzlich ne Pfändung, wo die Schuldnerin nicht Kontoinhaberin war und die Pfändung daher nicht anerkannt wurde...
Andreas

#20

03.08.2007, 12:41

Ich mach ja keine Pfändung gegenüber der Bank, sondern gegenüber der Kontoinhaberin, auf deren Konto überwiesen wird. Herausgabeansprüche der Schuldnerin gegen die Kontoinhaberin als Drittschuldnerin.
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