Rücknahme des Widerspruchs gegen Mahnbescheid

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#11

26.02.2010, 19:01

13 hat geschrieben:Den "alten" Vordruck aus dem Durchschreibesatz gibt es im Net, wenn anderweit nichts mehr zu bekommen ist. Die Kosten, die noch angefallen sind, werden in aller Regel in den VB mit aufgenommen und nicht separat mit einem KFA geltend gemacht.


Genau! Dafür müssen sie im Antrag auf Erlass eines VB's berechnet/beziffert werden. Bitte nicht vergessen.
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JungerAnwalt
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#12

12.03.2010, 12:28

gkutes hat geschrieben:ja- auf jeden Fall zum Streitgericht!
ich glaube, auch der Antrag VB muss zum Streitgericht. Oder?
Ja, das ist so. Die Dame beim Streitgericht hatte mich auf eine falsche Fährte gelockt.

Der Antrag muss zum Streitgericht.
Jetzt muss ich nur noch darüber brüten, welche Gebühr ich für die Antragsbegründung stellen kann (Mündl. Verhandlung gab es nicht). Weiss das jemand?
Zuletzt geändert von JungerAnwalt am 12.03.2010, 12:35, insgesamt 1-mal geändert.
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niva
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#13

12.03.2010, 12:32

Nr. 3101 wenn du den Antrag noch nicht bei Gericht eingereicht hast, wenn du ihn bereits eingereicht hattest die 3100
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gkutes

#14

12.03.2010, 13:21

na klar - das wissen wir alle :lol:
ich lese heraus, dass der Anspruch bereits begründet wurde. Also 1,3 VVG 3100+PTE
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#15

12.03.2010, 13:24

Aber bitte im VB nicht vergessen: VB-Gebühr!
gkutes

#16

12.03.2010, 13:27

dat macht das Gericht doch von selbst.
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#17

12.03.2010, 13:31

Wie das? Wenn ich einen VB-Antrag einreiche und keine VB-Gebühr ansetze, warum sollte mir das Gericht die dann einfach "draufschreiben"?
gkutes

#18

12.03.2010, 13:39

jut - ich differenziere - mit dem Vordruck macht es das Gericht von selbst, weil der Antrag schon vorgedruckt ist. Extra ansetzen muss ich aber keine!!!

Antrag auf VB mit Schriftsatz muss man den Antrag mit hernehmen
ich beantrage, VB zu erlassen und in diemsem die weitern Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Ich beantrage die Kosten des Verfahresn ab Erlass des VB mit 5%üB zu verzinsen
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