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Verfasst: 08.01.2007, 21:21
von Grübchen
Ich seh das genau wie Trollinchen, so mach ich das auch.

Verfasst: 08.01.2007, 21:23
von Grübchen
ZU dem zweiten Absatz von Trollinchen, wenn Du eV beantragt hast und der GVZ sagt er hat bekommst Du eindeutig die Gebühr!!! Wen ich aber ohne Vollstreckung nur eine Abschrift beantrage nehme ich keine

LG Grübchen

Verfasst: 08.01.2007, 22:14
von tiko73
@Grübchen
Du darfst aber eine Gebühr nehmen (lt. RVG für Anfänger s.o.). Immerhin musst du dich ja an deinen Schreibtisch und deinen PC setzen, das Schreiben fertig machen, ans Gericht schicken und so.

Verfasst: 09.01.2007, 08:11
von Curry
Ich weiß nicht, ob ich das schon einmal gefragt habe, aber entsteht die Gebühr eigentlich auch schon, wenn man nur den Antrag auf Abgabe der e.V. stellt. Oder entsteht die Gebühr erst, wenn die e.V. abgegeben wurde?

Verfasst: 09.01.2007, 08:52
von Trollinchen
Hi Tiko, danke, also werde ich mal demnächst versuchen die Gebühr mit abzurechnen und hoffe mein Chef springt mir nicht ins Genick (sind da etwas eigen....) :D

Hi Nancy, also so wie ich es gelernt habe und auch anwende, entsteht die Gebühr erst dann, wenn der Geichtsvollzieher auch zum Termin läd und der Schuldner gibt ab. Also der bloße Antrag reicht nicht.

Verfasst: 09.01.2007, 08:55
von Trollinchen
hm, was ich gerade so beim "überfliegen" überlegt habe, wir sind etwas vom Thema abgekommen. Konnten wir Hed nun eigentlich ne befriedigende Antwort geben?

Im Zweifelsfalle würde ich einfach bei Gericht, beim Rechtspfleger anrufen und fragen, wo das Problem für ihn/sie ist. :)

Verfasst: 09.01.2007, 09:01
von Curry
@ Trollinchen

Also du hast gelernt, dass die Gebühr nur entsteht, wenn der Schuldner die e.V. abgibt.

Ich hatte letztens eine Sache, da hat der GV zum Termin geladen, der hat auch stattgefunden, allerdings hat der Schuldner die e.V. nicht abgegeben, sondern die komplette Forderung bezahlt. Der GV hat die e.V.-Gebühr gleich mit eingezogen.

Was denn nun??? Hilfe!

Verfasst: 09.01.2007, 10:01
von Trollinchen
hm, ich schau noch mal nach!
Will ja schließlich keinen Blödsinn erzählen.

Verfasst: 09.01.2007, 10:05
von Curry
Das wär lieb!!!

Verfasst: 09.01.2007, 10:19
von Trollinchen
also, da bin ich wieder.
Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil :oops:
Laut dem RVG für Anfänger (S. 445, Rndr. 1669) fällt die 0,3 Gebühr an bei Antragstellung.

Zitat: Diese Gebühr wird ausgelöst durch das erste Tätigwerden des RA nach Erteilung des Auftrages durch seinen Mandanten, den Schuldner zur Abnahme der eV vorladen zu lassen; dies dürfte in der Regel die Antragstellung sein.....

Also war ich wohl auf dem Holzweg.