PfüB ohne Titel

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wifey
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#11

21.08.2006, 19:28

Hallo Claudia,

oder frag einfach mal direkt beim Gericht nach. Die sollten doch wissen, warum ein PfÜB erlassen wurde, wenn kein vollstreckbarer Titel vorliegt.
Viele Grüße

ich
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Annile
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#12

21.08.2006, 19:28

@ pepsi .. sind die Gerichtsvollzieher bei euch nicht für bestimmte Bezirke zuständig? Ich darf mir den GVZ nich aussuchen...
Es Annile :hurra
Gina

#13

21.08.2006, 20:57

Das Vollstreckungsgericht prüft bei Eingang des PfüB-Antrags alle Voraussetzungen - Titel, Klausel, Zustellung, Sicherheitsleistung etc.

Entweder es lagen alle Voraussetzungen vor, dann ist der Pfüb zu Recht ergangen und euch ist der Titel irgendwann mal zugestellt worden oder ihr legt Erinnerung ein nach § 766 ZPO. Dann wird das nachgeprüft. Dann muss der Gläubiger im Erinnerungsverfahren das Vorliegen der ZV-Voraussetzungen nachweisen.
Anton79
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#14

21.08.2006, 22:00

also das ist ne sauerei, wenn ihr mich fragt. hier ist unverzüglich Erinnerung gem. § 766 ZPO einzulegen. die Zwangsvollstreckung ohne vorliegen der Vollstreckungsvorraussetzungen ist unstatthaft. Die Erinnerung ist begründet und der Gegner wird die Kosten tragen müssen. halt uns mal auf dem laufenden, was dabei rumkommt.

ehrlich gesagt, ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Rechtspfleger einen PFÜB erlässt, ohne das ihm ein Titel vorliegt und ein Titel im Antrag bezeichnet ist.

schönen abend!
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idefix
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#15

22.08.2006, 20:02

Danke für die vielen Tipps.

Das Gericht hat jetzt erst einmal die Zwangsvollstreckung einstweilen bis zur Entscheidung auf Grund der Erinnerung eingelegt.

Wenn gewünscht, werde ich Euch auf dem Laufenden halten über den Ausgang der Sache.

Danke für die schnelle Hilfe.

Claudia
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wifey
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#16

22.08.2006, 20:19

Ja bitte - ich wünsche es mir !!!
Viele Grüße

ich
Anton79
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#17

22.08.2006, 21:44

ich wüsnch es mir auch ;-)
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Pepsi
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#18

22.08.2006, 22:27

Annile hat geschrieben:@ pepsi .. sind die Gerichtsvollzieher bei euch nicht für bestimmte Bezirke zuständig? Ich darf mir den GVZ nich aussuchen...
doch bei einer reinen Zustellung darfst du das!! (Versprochen!) und da ein vorl. ZV nur der Zustellung bedarf, nehme ich immer denselben... netten... schnellen GVZ ;-)
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idefix
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#19

30.10.2006, 21:03

Hallo hier erst einmal der vorläufige Endbericht. Also wir hatten Erinnerung dagegen eingelegt und der Prozessbevollmächtigte wurde aufgefordert, den Titel dem Gericht vorzulegen. Er reichte den Titel nicht zur Akte, sondern teilte nur mit, dass der Titel gerichtsbekannt sei und sich deswegen eine Einreichung erübrigt.

Leider war dem nicht so, da die Rechtsstreitigkeit nicht am Gericht des Wohnsitzes unseres Mandanten geführt wurde, sondern am Gericht der Immobilie. Aber egal. Die Zwangsvollstreckung ist abgewiesen und die Beschwerde ist zu Lasten der Gegenseite abgewiesen worden.

Bin mal gespannt, was dieser komische Anwalt noch für Anwandlungen bekommt.
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na

#20

30.10.2006, 21:22

Ist doch gut gelaufen für Euren Mdt'en!

Wobei es schon merkwürdig ist, zu behaupten "Titel ist gerichtsbekannt". Wo ist denn das Problem den Titel nochmal vorzuzeigen? Da geht es bestimmt nicht mit rechten Dingen zu....
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