Hallo ihr Lieben,
ich muss nochmal kurz auf die Sache zurückkommen:
Ist es denn so, dass ich die Ehefrau als Unterhaltsberechtigte hinzuzählen muss, wenn diese 400,00 EUR netto verdient?
Pfändung Gehalt des Ehegatten des Schuldners?
Sobald sie eigenes Einkommen hat - nein.
Dann entfällt sie als Unterhaltsberechtigte.
Dann entfällt sie als Unterhaltsberechtigte.
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auch wenn sie nur 400,00 EUR verdient?
Ich hätte das auch so gesehen wie du, StineP, aber blackcat hat mich drauf gebracht... Kenn mich leider nicht sehr gut damit aus!
Ab wann entfällt der Ehepartner, also ab welchem verdienst??
Ich hätte das auch so gesehen wie du, StineP, aber blackcat hat mich drauf gebracht... Kenn mich leider nicht sehr gut damit aus!
Ab wann entfällt der Ehepartner, also ab welchem verdienst??
Hm, ich weiß nicht, ob es da ne Grenze gibt....
ich würde mal sagen (was mir am logischsten ist), alles, was über den Taschengeldanspruch (5-7 % vom Nettoeinkommen des Ehepartners) hinaus geht...
ich würde mal sagen (was mir am logischsten ist), alles, was über den Taschengeldanspruch (5-7 % vom Nettoeinkommen des Ehepartners) hinaus geht...
- blackcat
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@Jara
Sorry, ich wollte dich nicht verwirren. Aber ich dachte, da die Ehefrau allein unter der Pfändungsgrenze liegt, ist sie noch unterhaltsberechtigt vom Ehemann. Wo da eine Grenze liegt, kann ich allerdings auch nicht sagen...
Vielleicht war mein Ansatz aber auch falsch...
Sorry, ich wollte dich nicht verwirren. Aber ich dachte, da die Ehefrau allein unter der Pfändungsgrenze liegt, ist sie noch unterhaltsberechtigt vom Ehemann. Wo da eine Grenze liegt, kann ich allerdings auch nicht sagen...
Vielleicht war mein Ansatz aber auch falsch...
Im Gesetz steht aber, wenn sie eigenes Einkommen hat. Bedeutet nicht, wenn sie über der Pfändungsfreigrenze liegt.
Das wäre ja auch irgendwie ziemlich unlogisch, wenn sie beispielsweise bis 930 € für sich selbst verdienen darf, bis sie als Unterhaltsberechtigte nicht mehr berücksichtigt wird. Das is´n bisschen viel, oder?
Das wäre ja auch irgendwie ziemlich unlogisch, wenn sie beispielsweise bis 930 € für sich selbst verdienen darf, bis sie als Unterhaltsberechtigte nicht mehr berücksichtigt wird. Das is´n bisschen viel, oder?
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Ich würde auch eine Pfändung an das Finanzamt machen, klappte bisher auch immer ohne Steuernummer. Eventuell steht im Vermögensverzeichnis ja auch ein gemeinsames Bankkonto?
Um welche Art Forderung geht es denn? Eventuell könnte man mit einer Strafanzeige drohen, weil sie gewusst hat, dass sie von 400,00 € die Schuld nicht begleichen kann und die Verbindlichkeit bereits mit der Absicht, nicht leisten zu wollen, eingegangen ist. Anders wäre es auch nicht erklärbar, dass sie wegen 130,00 € die EV abgibt.
LG
Anna
Um welche Art Forderung geht es denn? Eventuell könnte man mit einer Strafanzeige drohen, weil sie gewusst hat, dass sie von 400,00 € die Schuld nicht begleichen kann und die Verbindlichkeit bereits mit der Absicht, nicht leisten zu wollen, eingegangen ist. Anders wäre es auch nicht erklärbar, dass sie wegen 130,00 € die EV abgibt.
LG
Anna
du musst bei der berechnung des pfändbaren betrages nur von 5 % des einkommens des Ehemanns ausgehen, der der ehefrau als taschengeld zstehen würde.
da kommst mit der pfändung auch nicht weit.
haben die sonst nichts mehr?
da kommst mit der pfändung auch nicht weit.
haben die sonst nichts mehr?
Also, da sie eigenes Einkommen hat, kannst du beantragen, dass sie als UNterhaltsberechtigte "wegfällt". Bleibt also nur noch der Mann und die zwei Kinder....Jara hat geschrieben:Ich habe ein Vermögensverzeichnis, was mich grad mal wieder tierisch nervt:
Schuldnerin gibt an, sie hat zwei Kinder, Mann verdient 1600,00 EUR netto, sie selber 400,00 EUR und dann haben sie noch Kindergeld 308,00 EUR, das sind zusammen nach Adam Riese 2.300,00 EUR (!).
Siehe Tabelle zu 850 c:
Einkommen 1600 €, 2 Unterhaltsberechtigte: pfändbar: 50,00 € (monatlich!!!)
Bedeutet also, dass du sein Arbeitseinkommen pfänden lassen kannst. Dauert zwar etwas, bis die Schuld beglichen ist, aber das ist hier definitif möglich.