Mdt wurde Konto "dichtgemacht"

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leilani
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#1

29.05.2007, 10:45

Hej!
Brauche mal ganz dringend Eure Hilfe auf einem Fachgebiet, mit dem ich sonst nicht allzu viel zu tun habe:

Mdt rief an und teilte mit, dass sein Konto "dicht" sei. Jetzt fragt mich mein Chef, was man dagegen tun kann. Mdt hat gerade mal das Existenzminimum.

Irgendwie spukt mir im Kopf herum, dass ich jetzt einen Widerspruch (?) oder Einspruch (?) oder sonst wie einlegen kann. Ich komm nicht drauf und in meinem schlauen "ZV für Anfänger"-Buch habe ich auch noch nichts gefunden.....
:oops:
Wer hilft mir auf die Sprünge??

leilani
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blackcat
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#2

29.05.2007, 10:57

Vollstreckungsschutzantrag gem. § 712 i.V. mit § 765 a ZPO fällt mir da grad nur ein...
StineP

#3

29.05.2007, 11:02

- Eine Kontopfändung ist nicht wegen unzumutbarer Härte gem. § 765a ZPO aufzuheben, weil der Schuldner nur ein unpfändbares Einkommen bezieht.

- Die drohende Kündigung des Kontos begründet wegen der besonderen Schutzvorschrift des § 55 SGB I auch dann keine sittenwidrige Härte i.S.d. § 765a ZPO, wenn auf das Konto lediglich Sozialleistungen überwiesen werden.

AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 19.07.2004 - 34 M 4516/04

- Eine Kontenpfändung ist nicht gem. § 765a ZPO wegen besonderer Härte aufzuheben, wenn ein Kreditinstitut wegen Pfändungen mit der Kündigung droht. Dies gilt auch, wenn der Schuldner Sozialleistungen bezieht.


AG St. Ingbert, Urteil vom 14.04.2004 - 5 M 67/02

- Der Schuldner kann sich auf die allgemeine Härteklausel des § 765a ZPO berufen, wenn ihm mit einer Kontopfändung ein erheblicher Schaden zugefügt wird, ohne dass dem die Chance einer auch nur geringfügigen Befriedigung des Gläubigers gegenübersteht.
LG Essen, Beschluß vom 25. 9. 2001 - 11 T 293/01


:mrgreen:
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blackcat
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#4

29.05.2007, 11:06

:baeh
StineP

#5

29.05.2007, 11:07

hihi - wollt mal bisschen rumprotzen. *fg*
Anna-Lena
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#6

29.05.2007, 12:41

Also ich mache in solchen Fällen immer einen Antrag nach § 850k ZPO. Das Einkommen (Lohn, Sozialleistungen) wird so bis zur Pfändungsfreigrenze frei gegeben.

"Unser" Rechtspfleger hier macht das so, dass eine einstweilige Vorabfreigabe erteilt wird in Höhe der Unterhalts-Pfändungsfreigrenze (waren ohne Unterhaltsberechtigte 800,00 €), dann wird unser Antrag an den Gläubiger übersandt mit Zweiwochenfrist zur Stellungnahme, und anschließend die Freigabe bis zur "normalen" Pfändungsfreigrenze erteilt.

Man kann auch Prozesskostenhilfe für das Kontofreigabeverfahren beantragen, muss aber ausdrücklich die Beiordnung des Unterfertigten beantragen. PKH wird aber nicht bei allen Gerichten erteilt (sagte der hiesige Rechtspfleger auf Nachfrage), unseres ist da relativ human.

Beifügen muss man dem 850k-Antrag:
Kontoauszüge, aus dem die letzten zwei (besser drei) Einkommen ersichtlich sind,
die drei letzten Einkommensnachweise (Lohnabrechnung, ARGE-Bescheid etc.)
PKH-Formular mit den üblichen Unterlagen

LG
Anna
Märry

#7

29.05.2007, 12:47

Anna-Lena :zustimm Machen wir auch so!
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#8

30.05.2007, 00:59

Grundsätzlich sind sämtliche Sozialleistungen (ALGeld, ALGeld II, Ki.-Geld, Renten, Erz.-Geld usw.) von einer Kontenpfändung nicht betroffen. Jede Bank zahlt diese Leistungen weiterhin anstandslos aus.

Die entsprechende Soz.-Leistungen müssen im Falle einer Kto.-Pfändung aber innerhalb von 7 Tagen nach Eingang abgehoben werden.

Anders verhält es sich bei "sonstigen Einkünften = Geldeingängen". Hier muß eine Freigabe (bis zur Höhe der jeweiligen Pfdg.-Freigrenze) beim Vollstr.-Gericht beantragt werden.

.
StineP

#9

30.05.2007, 08:24

Dann dürfte doch aber das Konto gar nicht erst dicht gemacht werden (rein theoretisch meine ich - in diesem Fall). Sie lebt am Existenzminimum und erhält offensichtlich nur Sozialleistungen. Dürfte ne Kontenpfändung überhaupt erfolgen?
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Pepsi
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#10

30.05.2007, 08:29

ja natürlich erfolgt erstmal die Pfändung.. um die Begrenzung kümmern muss sich der Schuldner selbst.. entweder hebt er weiterhin die Sozialleistung innerhalb von 7 Tagen ab (dürfte ausreichen, da er sowieso wahrscheinlich keine Überweisungen usw. tätigen kann) oder er beantragt eben diesen Antrag nach ...k ZPO
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