Anspruchsbegründung gegen einen Mandanten

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linchen
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#1

25.05.2010, 19:32

Halli Hallol... ich habe da mal wieder eine Frage... und brauche eure Hilfe...

Wir haben einen Mandanten, nur ein Beratungsgespräch geführt und er hat sich dann nicht mehr gemeldet...es ging um eine Neugründung einer GmbH...es gibt keine vergütungsvereinbarung...

haben dann Anfang des Jahres Kostenrechnung gestellt. Mandant meinte, er bezahlt noch nicht und wollte erst weiter machen das Mandat... dann beleidigte er mein Chef und somit MB.. er hat nun Widerspruch eingelegt und will nun die Anspruchsbegründung machen...

Wie begründe ich es mal am dümmsten???
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Carmenzita
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#2

25.05.2010, 20:06

im groben musst einfach nur sagen, dass euer Mdt. eure Kostennote vom... die zum...fällig war, nicht ausgeglichen hat und er sich somit in Verzug befindet. euch natürlich auch die Verzugszinsen und GK zustehen. und das alles eleganter :)

davon mal jetzt abgesehen, hätte ich gleich die Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG durchgeführt. zumindest mach ich das bei uns immer so.
Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.

Gehe nicht, wohin der Weg führen mag, sondern dorthin, wo kein Weg ist, und hinterlasse eine Spur.

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#3

25.05.2010, 20:11

davon mal jetzt abgesehen, hätte ich gleich die Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG durchgeführt. zumindest mach ich das bei uns immer so.
Wenn ihr nur außergerichtlich tätig gewesen seid?
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#4

25.05.2010, 20:36

:oops:

ähhh...na dann natürlich nich :mrgreen: dann nehm ich Tor 2 mit dem gelben Umschlag!
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#5

25.05.2010, 20:42

im groben musst einfach nur sagen, dass euer Mdt. eure Kostennote vom... die zum...fällig war, nicht ausgeglichen hat und er sich somit in Verzug befindet. euch natürlich auch die Verzugszinsen und GK zustehen. und das alles eleganter
Dürfte auch nicht reichen, es sollte die Tätigkeit beschrieben und somit die KR begründet werden.

Was habt ihr denn abgerechnet linchen?
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#6

25.05.2010, 22:23

ja mein anwalt nimmt immer "Abrechnung gem. §4 RVG" oder "Abrechnung gem. Vergütungsvereinbarung" (auch wenn keine vorhanden ist) und in diesem Fall sollte ich schreiben "beratungsgebühr"... 180 €

also wir rechnen nur pauschal ab...

das ist ja mein Problem...
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#7

02.06.2010, 21:13

das ist doch kein Probelm - würde ich sagen.. ihr könnt doch dem Gericht einfach schildern, dass ihr eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG abgerechnet habt.
Sonst wie schon gesagt, dem Gericht erklären was der Inhalt der Beratung war, das die Rechnung vom.. fällig seit dem ... ist und vom Mandant nicht gezahlt wurde und daher Klage geboten ist...
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