Einstellung der Zwangsvollstreckung

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Blinzli
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#1

22.05.2007, 19:47

Hallo,
wir haben einen Mandanten sehr zu spät Widerspruch gegen den MB eingelegt hat und somit wurde dieser als Einspruch gegen VB gewertet, das Verfahren wurde ans Prozessgericht abgegeben und es wird nunmehr streitig verhandelt, Termin ist auch bereits bestimmt worden.

Nun will die Gegenseite zwischenzeitlich die Vollstreckung aus dem VB betreiben und hat den GVZ beauftragt und ich soll nun erreichen, dass das ZV-Verfahren eingestellt wird bis das Prozessgericht die Angelegenheit entschieden hat.

Stimmt's, dass der Antrag auf Einstellung an das Prozessgericht gestellt wird? Und wie begründe ich dies am besten? Und vorallem wird die ZV nicht erst gegen Sicherheitsleistung eingestellt...? So richtig weiß ich des nämlich net (...sonst sind wir immer die Gläubiger :-))

Vielleicht kann mir da ja einer weiter helfen - wäre nett, mein Chef ist mir de leider keine Hilfe

Danke schon mal....

Blinzli
Jara
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#2

22.05.2007, 20:27

Hallo,

da es sich ja um Abwehr der Zwangsvollstreckung handelt, geht der Antrag wohl ans Vollstreckungsgericht. genaue §§ und Begründungen muss ich im Büro nachlesen.

Sicherheitsleistung gibt es beim VB nicht, aus diesem kann jederzeit vollstreckt werden.
Blinzli
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#3

22.05.2007, 20:53

Jara hat geschrieben:Hallo,

da es sich ja um Abwehr der Zwangsvollstreckung handelt, geht der Antrag wohl ans Vollstreckungsgericht. genaue §§ und Begründungen muss ich im Büro nachlesen.

Sicherheitsleistung gibt es beim VB nicht, aus diesem kann jederzeit vollstreckt werden.
Hm dacht ich auch aber das Vollstreckungsgericht hat den Antrag zurück gewiesen und auf das Prozessgericht verwiesen...irgendwie steh ich aufn schlauch in der sache glaub ich :-)
Mausilein30

#4

22.05.2007, 21:01

Das Prozeßgericht entscheidet über den Antrag. Da wir fast ausschließlich Kläger vertreten, habe ich mir die Anträge der Gegner nie richtig durchgelesen.

Ich glaube die sind aber nicht begründet. Die Einstellung der ZV ohne Sicherheitsleistung ist m.E. nur dann zulässig, wenn der SN glaubhaft macht, dass er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die ZV einen für ihn nicht zu ersetzenden Nachteil bringt.
Luisa123456
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#5

22.05.2007, 21:39

Hallo, Du könntest dem gegnerischen RA anbieten, daß Euer Mdt. das Geld auf Eurem Anderkonto hinterlegt und je nach Ausgang des Verfahrens der Betrag an ihn ausbezahlt wird oder halt dann wieder an Euren Mdt. und der gegnerische RA den ZVA zurücknimmt. Habe ich schon öfters gemacht.

Gruß
Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!
StineP

#6

23.05.2007, 12:04

Also ich würde mal sagen, echt blöd gelaufen.

Wenn das Gericht meinen verspäteten Widerspruch als Einspruch behandelt, dann wäre doch das erste, zu beantragen, dass die ZV aus dem VB eingestellt wird. Da sollte man als RA selbst drauf kommen.
Gast

#7

23.05.2007, 12:08

Ich denke die Begründung für diesen Antrag ergibt sich aus der Klagerwiderung die Du ja sowieso bei Gericht einreichst. Mit der erklärst Du ja schon, warum die Forderung eigentlich nicht besteht, deswegen wird der Antrag eigentlich zeitgleich mit der Klagerwiderung gestellt.

Ggf. würde ich aber beantragen, daß die ZV gegen Sicherheitsleistung von eurem Mandanten eingestellt wird.

@StineP
da kommen aber leider die wenigsten drauf .... wir haben das schon ziemlich häufig erlebt, daß die Anwälte sowas nicht stellen und sich dann wundern, warum der Mandant so komisch guckt und droht sie in Regress zu nehmen. Scheint nicht so weit verbreitet zu sein.
StineP

#8

23.05.2007, 12:10

Na, wenn schono die Anwälte nicht drauf kommen, sollten die Angestellten drüber stolpern. Uns haben sie das richtig eingeprügelt - weil eben weiterhin aus VB vollstreckt werden kann.
Gast

#9

23.05.2007, 12:12

Ist uns auch beigebracht worden .... auch ohne Prügel ... der eine lernt schneller der andere nicht *gg*

Scherz lass nach ...... ich würde das als erstes beantragen, aber gut, wir machen uns ja auch nicht Schadenersatzpflichtig .....

Haben neulich erst so einen Fall gehabt, wo der Kollege meinte, sein Mandant hätte ausziehen müssen, weil wir mit der Zwangsräumung gedroht hätten (stimmt natürlich nicht) ..... das Gericht hat den gegnerischen Anwalt nur gefragt, warum er keinen Vollstreckungsschutzantrag gestellt hätte ....... der Anwalt wurde rot und der Mandant guckt ihn nur verblüft an ...... *gg*
Gast

#10

23.05.2007, 21:26

Jara hat geschrieben:Hallo,

da es sich ja um Abwehr der Zwangsvollstreckung handelt, geht der Antrag wohl ans Vollstreckungsgericht. genaue §§ und Begründungen muss ich im Büro nachlesen.

Sicherheitsleistung gibt es beim VB nicht, aus diesem kann jederzeit vollstreckt werden.
Antrag nach § 769 Absatz I ZPO an das Prozessgericht.
In Eilfällen nach § 769 Absatz II ZPO ans Vollstreckungsgericht.

Das Gericht entscheidet, ob Einstellung gegen Sicherheitsleistung oder ohne.
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