Beantragung des Haftbefehls zur E.V.-Abgabe

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evelyn m.
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#11

20.04.2006, 11:55

1.) dass der hb erlassen worden ist

2.) stimmt, es ist "eigentlich" nicht vorgesehen, wird aber unserer erfahrung nach von den meisten gerichten freundlicherweise trotzdem gemacht. spart auch porto bei gericht und beim anwalt.

3.) welcher art sind die umstände, dass nicht beim kombiauftrag mit beantragt werden soll? ob der verhaftungsauftrag als neuer auftrag vom gericht oder vom anwalt kommt, macht doch keinen unterschied. was übersehe ich? mir fällt spontan nur ein, dass der gv vom ra ein aktuelles forderungskonto erhält (oder zumindest erhalten sollte).
verhaftung, obwohl anderweitige vereinbarungen getroffen sind, darf natürlich nicht vorkommen, hat aber m.e. nichts damit zu tun, von wem der auftrag an den gv übersandt wird. auch wenn der ra den auftrag erteilt und den gv nicht weiter informiert, kann das passieren.
selbstverständlich muss der mandant immer über die kosten informiert sein und die aufträge auch "absegnen". es wird doch kein ra solche kosten verursachen, ohne die zustimmung des mandanten zu haben :roll:
Gast

#12

20.04.2006, 17:56

Also nochmal konkret....
Wenn ein Antrag des Gläubigers für den Erlass eines Haftbefehls vorliegt, gibt der GV diesen Antrag zusammen mit den Akten an das Vollstreckungsgericht.
ZITAT:
§ 185 j GVGA
Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Erscheint der Schuldner im Termin nicht, so prüft der Gerichtsvollzieher,
ob der Schuldner zu dem Termin ordnungsgemäß geladen worden ist. Ist
dem Gerichtsvollzieher ein Entschuldigungsgrund bekannt, so beraumt
er einen neuen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
an und lädt den Schuldner erneut. Ist der Schuldner unentschuldigt
nicht erschienen oder verweigern er oder sein Vertreter die Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung im Termin ohne Angabe von Gründen
oder aus Gründen, die bereits rechtskräftig verworfen sind, so legt
der Gerichtsvollzieher seine Sonderakte und die Unterlagen zusammen
mit einer Protokollabschrift dem Vollstreckungsgericht zur
Entscheidung über den Erlaß des Haftbefehls vor, wenn der Gläubiger
bereits in seinem Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.
Andernfalls sendet
er die Vollstreckungsunterlagen zusammen mit einer Protokollabschrift dem Gläubiger zurück und weist darauf hin, daß für den Erlaß eines Haftbefehls ein besonderer Antrag bei dem Vollstreckungsgericht unter der Vorlage der genannten Unterlagen erforderlich ist und daß bei Erlaß des Haftbefehls ein besonderer Verhaftungsauftrag an den dann für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher erforderlich ist.
Einem unentschuldigten Nichterscheinen steht es gleich, wenn
der Schuldner außerhalb des Termins seine Verpflichtung zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestreitet oder wenn der
Schuldner, nachdem mit seinem Einverständnis ein Termin zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in seiner Wohnung
bestimmt worden war, diese zur Terminzeit verschlossen hält.


Voraussetzung für diese Verfahrensweise ist, ein konkreter Antrag des Gläubigers. Konkrete Gründe sind
1.) Verweigerung der EV pder
2.) Nichterscheinen zum Termin

Ob die Anträge in einem Formular oder in einem Computerausdruck stehen ist letztendlich egal. Es müssen die richtigen Anträge gestellt werden und sie müssen verständlich sein. Wenn zum Beispiel im Antrag nur steht "verweigert der Schuldner die Abgabe der EV ist Haftbefehl zu erlassen"
ist das kein konkreter Antrag. Außerdem ist der Fall des Nichterscheinens
damit nicht abgedeckt.
Andreas

#13

20.04.2006, 19:11

Interessant zu lesen, GVBuero :thx

Ich glaube, ich muß mal schauen, ob ich nicht eine Lizenz dafür bekomme, die GVGA hier im Volltext zu veröffentlichen mit einer Suchfunktion.
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dundine
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#14

20.04.2006, 19:40

hab heute endlich bei gericht jemanden erreicht und erfahren, die gvin hat zwar meinen antrag auf erlassung des hb genau so weitergeleitet wie ich das wollte, auch mit titel, den ich beigefügt hatte, aber clevererweise die unterlagen über protokoll und ladung oder was auch immer noch benötigt wird dazu direkt vom gv, das war nicht mit dabei. das musste das gericht noch einmal direkt bei ihr anfordern.

ist natürlich auch clever... und hab heute bei den soldan-formularen geschaut, da ist hb-beantragung nur im falle, daß nur e.v. abgenommen werden soll, dabei. also wird das künftig selber geschrieben. :-)
Gast

#15

30.04.2006, 15:56

evelyn m. hat geschrieben: 3.) welcher art sind die umstände, dass nicht beim kombiauftrag mit beantragt werden soll? ob der verhaftungsauftrag als neuer auftrag vom gericht oder vom anwalt kommt, macht doch keinen unterschied.
Das kann ich erläutern. Man stelle sich vor es wird ein Kombiauftrag über eine Forderung von € 100,- oder € 200,- erteilt, was an sich nicht ungewöhnlich ist.
Gleichzeitig gestellt wird auch der Antrag den Schuldner zu verhaften.
Da der Schuldner nicht bezahlen kann und auch zur Abgabe der EV nicht bereit ist, wird er nach zwangsweiser Öffnung der Wohnung verhaftet und in die VZA eingeliefert. Der GV berechnet für die Verhaftung insgesamt Kosten von € 600,- (Transport und Schlosserkosten) die VZA berechnet weitere € 600,- für einige Tage Haft. Was würde wohl der Mandant dazu sagen ?
In einem ähnlichen Fall hat der Glbg. -Vertreter wegen der Kosten Erinnerung eingelegt und behauptet, dass ein Verhaftungsauftrag nicht erteilt wurde.
Diese wurde vom Gericht zurückgewiesen, da der Verhaftungsauftrag eindeutig bereits im Kombiauftrag gestellt wurde, was der Anwalt nicht einmal wußte.

PS: Nachher stelle sich dann heraus, dass der Schuldner ein Isolvenzverfahren beantragt hatte, das zwei Monate nach diesem Vorfall eröffnet wurde. Ich bin ganz einfach der Ansicht, das man Verhaftungsaufträge erst nach sorgfältiger Prüfung der Sache und nach Rücksprache mit dem Mandanten erteilen sollte und nicht formularmäßig und pauschal mit jedem Kombiauftrag. Nicht selten stellt sich bei der Verhaftung des Schuldners auch heraus, dass dieser bereits während dem
EV-Verfahren mit dem Gläubiger oder dem Anwalt eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und auch schon bezahlt hat.
An die in Gang gesetzte "Automatik" hat niemand mehr gedacht.
Zuletzt geändert von Gast am 30.04.2006, 16:04, insgesamt 1-mal geändert.
Gast

#16

30.04.2006, 15:58

Andreas hat geschrieben:Interessant zu lesen, GVBuero :thx

Ich glaube, ich muß mal schauen, ob ich nicht eine Lizenz dafür bekomme, die GVGA hier im Volltext zu veröffentlichen mit einer Suchfunktion.
GVGA Online http://www.jafs-monschau.de/baseportal/ ... /gvga/gvga
Andreas

#17

30.04.2006, 22:41

GVBuero hat geschrieben:Ich bin ganz einfach der Ansicht, das man Verhaftungsaufträge erst nach sorgfältiger Prüfung der Sache und nach Rücksprache mit dem Mandanten erteilen sollte und nicht formularmäßig und pauschal mit jedem Kombiauftrag. Nicht selten stellt sich bei der Verhaftung des Schuldners auch heraus, dass dieser bereits während dem
EV-Verfahren mit dem Gläubiger oder dem Anwalt eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und auch schon bezahlt hat.
An die in Gang gesetzte "Automatik" hat niemand mehr gedacht.
Das überzeugt mich. Ich werde wohl unsere Anträge in der Kanzlei überarbeiten und die anderen Mitarbeiter mal über den Sinn und die Risiken aufklären.

:thx

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Prima, Arbeit gespart :daumen

Weißt Du, ob die stets aktuell ist ?
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#18

01.05.2006, 08:15

:sorry , sicher ist es sinnvoll, die Anträge mal zu prüfen/überarbeiten, aber ich hätte da in ziemlich vielen Verfahren meine Probleme, da die Schuldner sich immer wieder auf die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung berufen (aber natürlich dezent verschweigen, dass sie, wenn sie überhaupt gezahlt haben, nicht die kompletten Raten und vor allen Dingen nicht zu den vereinbarten Terminen gezahlt haben).

Und dann hält es einfach nur auf, dem GV zu erklären, warum man trotz der Ratenzahlungsvereinbarung mit der ZV weitermachen möchte.
Vielleicht habe aber auch nur ich mit derartigen Schuldnern zu tun. :-(

Bei uns läuft es (seit den permanenten Rückmeldungen vom GV) eigentlich folgendermaßen ab: GV beauftragen, böser Anruf vom Schuldner "aber wir haben doch ne Ratenzahlungsvereinbarung", dann die Klärung was und wann er denn gedenkt zu zahlen, Info an den GV, dass ich mich spätestens 2 Tage nach Zahlungsziel bei ihm melde, mit der Mitteilung, ob und wie es weiter geht. :tel
Viele Grüße

ich
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#19

01.05.2006, 11:51

Die alten Antragsformulare für die Abnahme der e.V. beinhalteten immer die Kombi-Lösung: Wird die Abgabe grundlos verweigert oder erscheint der Schuldner nicht zum Termin, wird HB beantragt. Der Erlass des HB kann bei einer gleichwohl getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung einen heilsamen Druck ausüben, dass die getroffene Ratenzahlung auch wirklich vollständig und pünktlich eingehalten wird. Natürlich muss man auch der Gläubigerseite hierbei eine Sorgfaltspflicht auferlegen. Wird die Ratenzahlung aber nicht eingehalten und der Schuldner missbraucht diese, um Zeit zu gewinnen, dann würde bei einer anschließenden separaten HB-Beantragung unnötig Zeit verloren gehen, binnen der der Schuldner z.B. völlig zahlungsunfähig wird oder verduftet oder sonst was. Es ist ein zweischneidiges Schwert und letztendlich wird jeder für sich entscheiden müssen, welcher Methode er den Vorzug gibt.
~ Grüßle ~
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#20

02.05.2006, 13:31

GVBuero hat geschrieben:
Das kann ich erläutern. Man stelle sich vor es wird ein Kombiauftrag über eine Forderung von € 100,- oder € 200,- erteilt, was an sich nicht ungewöhnlich ist.
Gleichzeitig gestellt wird auch der Antrag den Schuldner zu verhaften.
Da der Schuldner nicht bezahlen kann und auch zur Abgabe der EV nicht bereit ist, wird er nach zwangsweiser Öffnung der Wohnung verhaftet und in die VZA eingeliefert. Der GV berechnet für die Verhaftung insgesamt Kosten von € 600,- (Transport und Schlosserkosten) die VZA berechnet weitere € 600,- für einige Tage Haft. Was würde wohl der Mandant dazu sagen ?
In einem ähnlichen Fall hat der Glbg. -Vertreter wegen der Kosten Erinnerung eingelegt und behauptet, dass ein Verhaftungsauftrag nicht erteilt wurde.
Diese wurde vom Gericht zurückgewiesen, da der Verhaftungsauftrag eindeutig bereits im Kombiauftrag gestellt wurde, was der Anwalt nicht einmal wußte.

PS: Nachher stelle sich dann heraus, dass der Schuldner ein Isolvenzverfahren beantragt hatte, das zwei Monate nach diesem Vorfall eröffnet wurde. Ich bin ganz einfach der Ansicht, das man Verhaftungsaufträge erst nach sorgfältiger Prüfung der Sache und nach Rücksprache mit dem Mandanten erteilen sollte und nicht formularmäßig und pauschal mit jedem Kombiauftrag. Nicht selten stellt sich bei der Verhaftung des Schuldners auch heraus, dass dieser bereits während dem
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An die in Gang gesetzte "Automatik" hat niemand mehr gedacht.[/quote]

die vorherige absprache mit dem mandanten ist für mich selbstverständlich. auch zahlungsvereinbarungen und / oder teilzahlungen werden hier direkt aus der buchhaltung zur mitteilung an den gv oder drittschuldner gegeben; beim buchen wird sogleich überprüft, was ggf. veranlasst werden muss. aber dass das wohl nicht überall der fall ist, kann (muss) ich akzeptieren.
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
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