Mahnbescheid nebst Inkassokosten und anwaltlichem Verzug

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Monique
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#1

17.03.2010, 12:53

Hallo,

ich hab mal eine Frage. Ich soll einen Mahnbescheid machen, weil ein Patient seine Krankenhausrechnung nicht bezahlt hat. Vorher hat jedoch ein Inkassounternehmen den Schuldner zur Zahlung aufgefordert, dieser hat nicht reagiert und wir wurden beauftragt. Kann ich jetzt beide Kosten geltend machen? Wenn ja, wie mache ich das am besten?

LG Monique
schmitzhl
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#2

17.03.2010, 13:11

ich würde beides als einzelne hauptforderung auflisten, damit dürfte es eigentlich keine probleme geben
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Monique
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#3

17.03.2010, 13:16

Wie beides als einzelne Hauptforderung? Inkassokosten und RA Kosten sind doch Nebenforderungen oder wie meinste das?
schmitzhl
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#4

17.03.2010, 13:19

die arztrechnung machst du als hauptforderung 1 und die inkassokosten machst du als hauptforderung 2 und eure gebühren dann wie üblich
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Monique
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#5

17.03.2010, 13:24

und das klappt? dann mach ich das doch glatt mal :-)

danke dir
schmitzhl
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#6

17.03.2010, 13:25

dürfte normalerweise kein problem sein... ich mach das auch immer so :D
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Monique
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#7

17.03.2010, 13:28

Ok eine Frage noch, welche Katalognummer nimmst du denn für die Inkassokosten?
schmitzhl
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#8

17.03.2010, 13:31

einfach die nummer 24
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Katharina80
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#9

17.03.2010, 14:04

Also, eigentlich geht es nicht beides nebeneinander geltend zu machen... Wenn Du es im Mahnbescheid nebeneinander geltend machst und der Schuldner keinen Widerspruch einlegt... Glück gehabt.

Hab auch noch das hier gefunden im Inet:

"...Dies hatte das Oberlandesgericht Dresden bereits 1993 entschieden, als es sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten auseinander gesetzt hatte: "Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten"."

Auch wegen Schadenminderungspflicht.
Monique
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#10

17.03.2010, 14:39

Hast du mal das genaue Urteil?

Ich hab nämlich jetzt auch sowas gefunden, dass Inkassokosten als NF gelten und RA Kosten sowieso. In dem Urteil hat man eine 0,3 Geb nach Nr. 2302 auf die Inkassokosten genommen und den Minderungsbetrag nach 3305
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