Fachdetekteikosten festsetzungsfähig?

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#1

18.02.2010, 16:46

Hallo hallo,

ich hab hier gerade eine Akte vorliegen und ein kleines Problem.

Der Schuldner ist nach Auskunft des Gerichts und der Deutschen Post und der EMA unbekannt verzogen. Nun möchte ich aber die Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen lassen und dazu braucht das Gericht ja nun mal die Anschrift.

Meine Frage ist jetzt: Kann ich die 165,00 € der Fachdetektei für die Wohnsitz-Recherche als notwendige Kosten der ZV o.ä. festsetzen lassen? Ich würde ja sagen, dass geht aber ich würde es gerne noch einmal nachlesen.

Danke schon mal!
Oi, was für ein Pudel ist das!

:yeah
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alraune
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#2

18.02.2010, 16:53

Ja, kannst Du, sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung.
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#3

18.02.2010, 17:05

ok, vielen Dank. Aber du weist jetzt auch nicht vielleicht wo ich das nachlesen kann oder?
Oi, was für ein Pudel ist das!

:yeah
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#4

18.02.2010, 17:15

Es handelt sich um erforderliche erstattungsfähige Auskunftskosten zur Ermittlung des Schuldner- aufenthaltes.

(AG Hamburg-Wandsbeck vom 24.4.1974, Az.: 718 M255/74)


In der Zwangsvollstreckung sind ErmittIungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber; Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und erstattungsfähig.

(LG Köln, 8.8.1983, Az.: 9T 106/83)


Die Detektivkosten für die Ermittlung der Anschrift des Schuldners sind dann grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die Anschrift nicht auf eine einfachere und billigere Weise - wie durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt - hat ermitteln können.

(LG Berlin, 23.5.1984, Az.: 82 T 84/84)


Lässt ein Gläubiger die Anschrift des Schuldners durch ein Detektivbüro ermitteln, weil der Schuldner sich polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten.

(LG Aachen, 3.5.1985, Az.: 5 T 75/85)
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#5

18.02.2010, 17:29

boah, super,

ich danke dir!
Oi, was für ein Pudel ist das!

:yeah
FreddyB

#6

12.08.2010, 09:19

Hallo Zusammen,

ich schreib hier einfach weiter:

Ich möchte die Kosten der ZV festsetzen lassen, da schon so viele Unterlagen über Vollstreckungshandlung da sind.

Folgendes ist bereits veranlasst worden:
- Mitteilung GVZ Forchheim, dass Eingestellt, da Schuldner nur ab und zu unter angegebener Anschrift anzutreffen ist. Er empfiehlt Durchsuchungsbeschluss zu beantragen
- Mitteilung GVZ aus Forchheim, dass Vollstreckung erfolglos ausgefallen ist, keine pfändbaren Gegenstände
- GVZ in Kulmbach hat erfolglose Vollstreckung bescheinigt, Vollstreckungsprotokoll übersandt
- GVZ in Kulmbach teilt mit, dass Schuldner nicht zum EV-Termin erschienen ist
- Haftbefehl vom AG Kulmbach ausgestellt
- Mitteilung GVZ aus Kulmbach, dass Schuldner mehrfach nicht angetroffen wurde
- Mitteilung GVZ Rentweinsdorf, dass InsoV anhängig und dass ZV gemäß § 2 Inso unzulässig ist. Das Verfahren hat dieser nun eingestellt und leitet die Unterlagen zurück.

Jetzt meine Frage: An welchem Gericht beantrage ich die Festsetzung?

AG KU sagt, sie sind nicht zuständig. AG Bamberg (jetziger Wohnort Schuldner) sagt, sie sind auch nicht zuständig, AG Haßfurt (Amtssitz GVZ Rentweinsdorf) sagt auch, dass sie nicht zuständig sind, da vom GVZ keine Vollstreckungshandlung vorgenommen wurde.

Kann mir bitte jemand helfen!!!!

Danke Babsi
jenniver
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#7

12.08.2010, 09:36

Also ich würde mal sagen, AG Kulmbach, weil dort die letzte Vollstreckungshandlung (Erlass des Hb) stattgefunden hat, § 788 II ZPO.
FreddyB

#8

12.08.2010, 10:12

Gut, dass Du genau so denkst wie ich, aber die haben bereits darauf hingewiesen, dass sie nicht zuständig sind.

Wie kann ich begründen, dass sie doch zuständig sind.
jenniver
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#9

12.08.2010, 10:16

Wie haben die denn begründet, dass sie unzuständig wären. Die einzige Begründung die mir einfällt hatte ich schon geschrieben.
FreddyB

#10

12.08.2010, 10:40

"Nach § 788 II ZPO ist nicht das AG KU, sondern das AG Ebern zuständig. "

Das wars.

AG Bamberg schreibt:

"Nach § 788 II vorletzt HS ZPO ist dsa Gericht zuständig, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist. DAs ist ein ausschließlicher Gerichtsstand § 802 ZPO. auf den Wohnort des Schuldners kommt es dabei nicht an. Eine Vollstreckungshandlung im AG Bezirk Bamberg hat nie stattgefunden. "

Dann kommt noch Verweis auf Inso Schuldner, aber das berührt mich nicht, da wir Neugläubiger sind.
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