ZV- Auftrag zurücknehmen??
Was mir echt ein Dorn im Auge ist, ist der Umstand, dass, wenn ich das Verfahren ruhen lasse, dennoch die Gebühren für den GV anfallen. Bedeutet also auch, dass wenn ich jetzt ne Forderungsaufstellung mit Tilgungsplan mache, dass der Schuldner sich querstellen kann/wird, weil der GV eben ja noch gar nicht bei ihm war und die Kosten bestreiten könnte.
Ich würde auch auf gar keinen Fall zurücknehmen!!!
Wenn du eine Teinzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner fertigts und er diese unterschreibt fall meiner Meinung nach 1,3 Einigungsgeb. an.
Ist jemand anderer Meinung?
Wenn du eine Teinzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner fertigts und er diese unterschreibt fall meiner Meinung nach 1,3 Einigungsgeb. an.
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- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Also meiner Meinung nach fälllt eine Einigungsgebühr nur dann an, wenn dadurch die ZV verhindert wird. Wenn das Verfahren ruht, dann fällt sie also nicht an, oder?
Im Übrigen wäre es eine 1,0 Einigungsgebühr, die anfallen würde.
Im Übrigen wäre es eine 1,0 Einigungsgebühr, die anfallen würde.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Danke Nancy, genau das sagte ich vorhin, aber ich werde hier einfach dezent überhört!!!
- Curry
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Ich höre dich!
Es würde doch nix machen, wenn ihr den ZV-Auftrag zurücknehmt, oder?
Die 0,3-Gebühr würdet ihr bekommen, die Einigungsgebühr, keine GV-Kosten.
Bezüglich der GV-Kosten bleibt euer Mandant ja dann nicht drauf sitzen, höchsten dann bei einem neuen ZV-Auftrag auf der 0,3-Gebühr, die dann wieder abgerechnet werden kann.
Es würde doch nix machen, wenn ihr den ZV-Auftrag zurücknehmt, oder?
Die 0,3-Gebühr würdet ihr bekommen, die Einigungsgebühr, keine GV-Kosten.
Bezüglich der GV-Kosten bleibt euer Mandant ja dann nicht drauf sitzen, höchsten dann bei einem neuen ZV-Auftrag auf der 0,3-Gebühr, die dann wieder abgerechnet werden kann.
Curry
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