Hallo!
Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen: Was für Gebühren kann ich bei einer Vollstreckungsgegenklage ansetzen u. muss man Gerichtskosten einzahlen? Welcher Gegenstandswert ist maßgebend?
Gruß Sabrina
Vollstreckungsgegenklage/Gebühren
- Sabrina_1985
- Forenfachkraft
- Beiträge: 129
- Registriert: 03.08.2006, 14:47
- Wohnort: Freiburg
Hallo Sabrina,
also es fallen folgende Gebühren fallen an:
Anwaltsgebühren:
Regelgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG;
Gegenstandswert: Betrag des vollstreckbaren Anspruchs; der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gehört zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG) und löst somit keine besondere Gebühr aus.
Gerichtsgebühren: 3,0 (KV GKG 1210)
Hoffe, ich habe dir helfen können.
Liebe Grüsse
Dana
also es fallen folgende Gebühren fallen an:
Anwaltsgebühren:
Regelgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG;
Gegenstandswert: Betrag des vollstreckbaren Anspruchs; der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gehört zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG) und löst somit keine besondere Gebühr aus.
Gerichtsgebühren: 3,0 (KV GKG 1210)
Hoffe, ich habe dir helfen können.
Liebe Grüsse
Dana
- Sabrina_1985
- Forenfachkraft
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Hallo Dana,
danke für deine Antwort; hast mir sehr geholfen.
Grüße
danke für deine Antwort; hast mir sehr geholfen.
Grüße
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 28
- Registriert: 26.06.2009, 09:56
Ich bin auf meiner Suche auf Antworten auf diesen Beitrag gestoßen:
Ich habe hier eine Akte anfangs ganz easy, mittlerweilen etwas Chaos, am Ende wahrscheinlich doch ganz einfach:
Wir haben für unseren Mandanten erfolgreich auf Weiterbeschäftigung geklagt, Arbeitgeber hat sich geweigert, wir haben die Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs eingeleitet, ArbG weigert sich immer noch, wir haben Zwangsgeld, ersatzweise Ordnungshaft beantragt und jetzt gehts los:
1. Die Gegenseite hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt.
2. Die Gegenseite hat die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt und
3. Die Gegenseite hat Vollstreckungsabwehrklage erhoben.
1. Geb. sind soweit klar
2. Geb. fallen bei der Gegenseite wohl nicht an, und bei uns?
3. Geb. sind soweit klar, nur wer muß sie tragen, schließlich ist das Verfahren in erster Instanz vor dem ArbG. Heißt das automatisch, daß unser Mandant auf den Kosten sitzen bleibt oder kann ich die bei der Gegenseite geltend machen.
Wer kann mir dazu weiterhelfen?
Mit Dank im Voraus
Ich habe hier eine Akte anfangs ganz easy, mittlerweilen etwas Chaos, am Ende wahrscheinlich doch ganz einfach:
Wir haben für unseren Mandanten erfolgreich auf Weiterbeschäftigung geklagt, Arbeitgeber hat sich geweigert, wir haben die Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs eingeleitet, ArbG weigert sich immer noch, wir haben Zwangsgeld, ersatzweise Ordnungshaft beantragt und jetzt gehts los:
1. Die Gegenseite hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt.
2. Die Gegenseite hat die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt und
3. Die Gegenseite hat Vollstreckungsabwehrklage erhoben.
1. Geb. sind soweit klar
2. Geb. fallen bei der Gegenseite wohl nicht an, und bei uns?
3. Geb. sind soweit klar, nur wer muß sie tragen, schließlich ist das Verfahren in erster Instanz vor dem ArbG. Heißt das automatisch, daß unser Mandant auf den Kosten sitzen bleibt oder kann ich die bei der Gegenseite geltend machen.
Wer kann mir dazu weiterhelfen?
Mit Dank im Voraus
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- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 28
- Registriert: 26.06.2009, 09:56
Leider konnte mir keiner auf meine Frage antworten, deshalb tue ich es nach reichlicher Recherche selber:
zu 2. und zu 3. Die Vollstreckungsgegenklage beinhaltet
a.) Vollstreckungsgegenklage: RA-Geb. 1,3 VG, 1,2 TG
b.) den Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV bis Rechtskraft Urteil: Es entstehen keine Gerichtsgeb., keine RA-Geb gem. RVG § 19 I S. 2 Nr. 11. Ausnahme: mdl. Verhdlg. Geb. nach 3328, 3332 VV
Gebühren muß wohl jede Partei selber tragen, da § 12 a ArbGG vor den allgemeinen Regelungen der ZPO steht.
Ich sag ja, eigentlich alles ganz einfach.
zu 2. und zu 3. Die Vollstreckungsgegenklage beinhaltet
a.) Vollstreckungsgegenklage: RA-Geb. 1,3 VG, 1,2 TG
b.) den Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV bis Rechtskraft Urteil: Es entstehen keine Gerichtsgeb., keine RA-Geb gem. RVG § 19 I S. 2 Nr. 11. Ausnahme: mdl. Verhdlg. Geb. nach 3328, 3332 VV
Gebühren muß wohl jede Partei selber tragen, da § 12 a ArbGG vor den allgemeinen Regelungen der ZPO steht.
Ich sag ja, eigentlich alles ganz einfach.