Mahnbescheid - gesamtschuldnerische Haftung

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Sanne.85
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#1

23.10.2009, 09:26

Hallo alle zusammen!

Ich habe folgende Frage:

Ich bereite gerade eine Mahnbescheid auf Grund fehlender Stammeinlage in einem Insolvenzverfahren vor. Die Schuldner sind die ehemaligen Gesellschafter (Sohn und Mutter).

Der Sohn schuldet 6.135,50 € Stammeinlage. Die Mutter 6.646,79 €.

Nun haften die Gesellschafter auf Grund von § 24 GmbHG ja gesamtschuldnerisch für die fehlenden Stammeinlagen. Nachweis konnte über diese Beträge von beiden nicht erbracht werden.

Und nun steh ich etwas auf dem Schlauch :roll:

Wenn ich einen Mahnbescheid gegen beide als Gesamtschuldner machen, dann doch über den Gesamtbetrag in Höhe von 12.782,29 € oder doch jeder sein Betrag und dann gesamtschuldnerisch?

Danke schonmal für die Hilfe!

LG
supibaerchi
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#2

23.10.2009, 10:00

also das ganze drumherum sagt mir jetzt auch nichts. aber rein von dem was du geschrieben hast, müsste der mb über die 12.782,29 lauten, wenn sie gesamtschuldnerisch haften
Liebe Grüße
Bärchi
Sanne.85
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#3

23.10.2009, 10:13

Dankeschön! Also lag ich doch nicht so falsch :)

Jetzt will mein Chef allerdings, dass ich zwei Mahnbescheide jeweils über den fehlenden Betrag mache, was meiner Ansicht totaler Quatsch ist, weil man so ja nicht beide belangen kann, aber na ja^^

Trotzdem danke :)
anni22
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#4

23.10.2009, 14:57

Ich hätte auch zwei Mahnbescheide gemacht, da die beiden nicht gesamtschuldnerisch für den Betrag, sondern jeder für seinen Teil haften.

Es sind ja zwei verschiedene Forderungen. :D
Was du mir sagst, das vergesse ich.
Was du mir zeigst, daran erinnere ich mich.
Was du mich tun lässt, das verstehe ich.
Sanne.85
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#5

26.10.2009, 18:47

@anni22 ja so gesehen hast du auch recht, aber wie gesagt laut § 24 GmbHG haften beide für die Einlageschuld gesamtschuldnerisch ;)
BabyBen

#6

26.10.2009, 18:57

@ Sanne 85:

Extra für Dich nochmals nachgelesen. Mein Kommentar bestätigt, dass die Gesellschafter nach § 24 GmbHG nicht gesamtschuldnerisch haften.
cosmicmoon
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#7

26.10.2009, 19:30

Also mein Kommentar sagt auch: "Die Gesellschafter haften anteilig nach dem Verhältnis der Nennbeträge der Gesellschaftsanteile zueinander, sie haften nicht als Gesamtschuldner. "
Ulili
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#8

23.04.2014, 15:28

Hallo,

in einer Strafsache wurde den Angeklagten aufgegeben, die Kosten unsere Inanspruchnahme zu zahlen. Das hat bisher nur einer getan, also zumindest eine Rate. Insgesamt sind es drei Angeklagte gewesen. Nun soll ich einen MB machen gegen den, der schon einen Teil gezahlt hat. Müsste man gegen alle Angeklagten jeweils einen MB machen über den Restbetrag?

ODER

sollte man hier ganz anders vorgehen? Vielleicht einen Kostenfestsetzungsantrag machen? Ich weiß nicht, was sich hier anbieten würde. Im Beschluss steht, dass die Parteien sich darüber einig sind, dass bei der endgültigen Einstellung die Kosten des Nebenklägers den Angeklagten auferlegt werden. Also unsere Kosten müssen von denen gezahlt werden. Eine Rate wurde bisher nur von einem der drei gezahlt, nachdem die Schmerzensgeldzahlungen an den Nebenkläger vollumfänglich gezahlt wurden.
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Liesel
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#9

23.04.2014, 16:16

Wurde das Verfahren denn schon endgültig eingestellt?

Dann kannst du KoFe beantragen.

MB geht nicht.
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Ulili
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#10

23.04.2014, 16:24

Ich habe hier eine Kopie des Beschlusses der Gerichtsakte vorliegen, wonach das Verfahren endgültig eingestellt wurde.

Also KFA gem. 464 b StPO

4100
4104
4106
4108
7002
7000
7008
waren zusammen ca. 900 €. Eine Rate wurde schon in Höhe von 350,00 € gezahlt, mache ich die als Vorschuss geltend? Wenn ich dann einen KFB vorliegen habe, wird dann gegen alle drei Angeklagten vollstreckt?

Wenn mein Chef fragt (der wollte einen MB haben) warum kann ich hier keinen machen? ... ist vielleicht wieder blöd, aber könntet ihr mir das erklären?
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