§ 15 a RVG im Mahnverfahren

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Nachtelfin
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#1

12.10.2009, 15:47

Wie macht ihr das nach der Neuregelung des § 15a RVG mit den außergerichtlichen Anwaltsgebühren?
Muss man jetzt die hälfigen Gebühren als Verzugsschaden geltend machen oder bleibt alles beim alten?
Stehe da leider voll auf dem Schlauch. :oops:
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Silvia
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#2

12.10.2009, 20:05

Hey,

du machst die vollen vorgerichtlichen RA-Gebühren als Nebenforderung
geltend, wie vorher auch.

Zunächst einmal musst du § 15 a nicht beachten.
Jedoch wenn die Geschäftsgebühr später dann in voller Höhe gegen den Gegner tituliert wird bzw. von diesem gezahlt wird, musst du diese im KFA auf die Verfahrensgebühr anrechnen.

LG Silvia
cosmicmoon
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#3

12.10.2009, 23:56

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Soenny
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#4

13.10.2009, 05:41

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