Zinsen für vorgerichtl. Kosten im MB

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cosmicmoon
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#11

07.10.2009, 20:33

Das mit der Geltendmachung der RA-Gebühren als Hauptforderung ist sogar eine Empfehlung von Herrn Enders (Stand mal relativ ausführlich im JurBüro). Hilft auch, den Mandanten vor Zinsschaden zu bewahren. Ein kleiner Absatz dazu findet sich auch im "RVG für Anfänger" Rdn. 1886 ff..

Der Verzugsschaden ist nach § 288 BGB zu verzinsen, m. E. dürfte dann auch 8% über Basiszinssatz richtig sein. Siehe auch AG Gießen, Urteil vom 28.10.2008 (43 C 141/08)
Carmen1975
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#12

07.10.2009, 20:53

In meinen Schulungsunterlagen und in meinem RVG für Anfänger (Ausgabe 13) ergibt sich, dass die Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten nicht zu einer Streitwerterhöhung führt.

(BGH, Beschluss v. 30.01.2007, X ZB 7/06 in JurBüro 2007, 313)

Dann kann man sie auch nicht als Hauptforderung geltend gemachen, denn dann wirkt sie sich auf den Streitwert aus.

@cosmicmoon
Kannst Du mir bitte sagen, ob Du Deine Info aus Nr. 14 RVG für Anfänger hast? Da muss ich morgen im Büro nachlesen, den habe ich zuhause nicht.

Gruß Carmen
cosmicmoon
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#13

07.10.2009, 20:54

Im JurBüro gab es auf jedenfall einen umfangreichen Aufsatz hierzu. Richtig ist, dass sich das auf den Streitwert auswirkt, aber die Kosten sind ja vom Gegner zu erstatten...

Das ist aus der 14. Auflage :-)
Sam29

#14

07.10.2009, 23:02

Die Geschäftsgebühr wirkt sich nicht werterhöhend aus, solange sie sich im Abhängigkeitsverhältnis zu der Hauptforderung befindet. Hierbei ist es unabhängig, ob diese Gebühr als Nebenforderung deklariert wird oder als einen eigenständigen Antrag. Im Übrigen, bleibt es dabei, dass der Verzugsschaden, der doch infolge der Nichterfüllung des eigentlichen Rechtsgeschäftes nicht mit 8 % zu verzinsen sein dürfte.
cosmicmoon
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#15

13.10.2009, 22:07

Das Problem hat mich nicht so ganz los gelassen. Hansen, Enders und Jungbauer plädieren in Aufsätzen und Büchern ebenfalls für 8 % ü. Basiszinss. und ich denke, dass muss ja irgendwo herkommen :-) Also habe ich noch mal geschaut und bin auf § 291 BGB gestoßen und danach dürften dann wiederum 8 Prozentpunkte über Basiszinssatz korrekt sein.
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