Einigungsgebühr nie in Rg. gestellt

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LuzZi
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#1

27.08.2009, 15:04

Huhu,

habe hier eine Mandantin, die auf eine Forderung von der T*le*om über deren wohl allen bekannten Rechtsanwälte Ratenzahlungen getätigt hat auf die offene Forderung.

Die Gegenseite hat in ihrer Forderungsaufstellung eine Gebühr für die abgeschlossene Ratenzahlung drin. Der Betrag ist auch korrekt, allerdings wurde dieser Betrag der Mandantin nie gesondert in Rechnung gestellt und er taucht das erste Mal in dieser Aufstellung auf. Dementsprechend ist lt. Gegenseite noch ein Betrag offen, eben die Gebühr + Zinsen - davon abgesehen dass die die Zinsen falsch berechnet haben :roll:

Die haben 2006 auch schon über diesen Restbetrag einen MB beantragt, gegen den wir natürlich Widerspruch erhoben haben. Seit dem kommt die Akte immer wieder sporadisch aus dem Schrank, wenn alle 6 Monate mal ein Brief ins Haus flattert.

Da der Betrag für die RZ-Vereinbarung der Mandantin nie in Rg. gestellt worden ist, würde ich einfach sagen, bekommt ihr nicht, keine Rechnung gestellt. Dann holen die das dann nach, okay, sollen die tun, aber dann ist ja immerhin die Sache erledigt. M. E. haben die auch unsere Kosten zu tragen, da wir von der Mandantin bzgl. dieses Restbetrages beauftragt worden sind.

Wie würdet ihr hier vorgehen? Ich steh hier irgendwie vor ner großen Wand um kommt nicht drum herum. Ich hoffe, ich hab mich nicht zu wirr ausgedrückt, die Sache ist total dämlich irgendwie :roll:
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Bibi
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#2

27.08.2009, 15:10

Ist es nicht so, dass der Schu. die EG nur zu tragen hat, wenn er der Kostenübernahme ausdrücklich zugestimmt hat? Wir hatten doch erst letztens hier wieder eine Diskussion diesbezüglich. Wenn dem nämlich so ist - und so würde ich erstmal argumentieren - dann können die Kollegen die EG nicht fordern, weil Eure Mdt. der Kostenübernahme nicht zugestimmt hat. Oder hat sie was unterschrieben in dem steht, dass sie die Kosten der Ratenvereibarung übernimmt? Falls ja, blöd gelaufen, dann sollen die Kollegen Euch eine Re. über die EG schicken.

Ob die jetzt Eure Kosten tragen sollen halte ich für fraglich. Da Eure Mdt. sich ja zwecks Sachaufklärung direkt an die Kollegen hätte wenden können, bevor sie Euch beauftragt. Aber versuchen kann man es mal.
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#3

27.08.2009, 15:18

Ich weiß nicht, habe da keine Diskussion drüber mit bekommen. Wenn es da eine gab, wäre ich für den Link zum Thread dankbar. Ich glaube nicht, dass die Mandantin etwas unterschrieben, das macht die nicht ohne Rücksprache mit Cheffe.

Muss sie denn tatsächlich etwas unterschreiben, damit die die EG direkt ihr gegenüber in Rg. stellen dürfen? Da hab ich überhaupt keine Ahnung, hab ich noch nie von gehört.
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#4

27.08.2009, 15:37

Ich weis leider nicht wie das mit den Links kopieren geht, aber wenn Du bei der Suche "Teilzahlungsvereinbarung Gebühren" eingibst, werden die die entsprechenden Themen ja aufgezeigt.

Ich weis nicht genau wo es steht, aber im RVG-Seminar wurde mir das so beigebracht. Der Schu. braucht die EG nur dann zahlen, wenn er sich zur Übernahme der Kosten der TZV schriftlich verpflichtet hat. Alleine die Zhlg. der Raten wäre auch nicht ausreichend, es muss eine schriftliche Erklärung vorliegen (deshalb nehmen wir den Passus immer mit in die TZV auf).

Ich hoffe ich konnte Dir trotzdem helfen. *bibietwastraurigguck*
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#5

27.08.2009, 15:55

Ja, hast mir auf jeden Fall schon weiter geholfen, danke. Ich werd später mal die Themen durchsuchen, vllt. finde ich was passendes.

Ggf. weiß aber trotzdem jemand von euch 100%ig, ob das so ist, wie Bibi gesagt hat.

P.S.: Kopieren geht ganz einfach. Einfach oben in die Zeile (mir fällt doch gerad das richtige Wort nicht ein), wo der Link steht klicken, Link kopieren (Rechtsklick, kopieren oder auch ins Feld klicken und dann strg + a für makieren und dann strg + c für copy) und dann hier einfügen (entweder mit Rechtsklick + einfügen oder mit strg + v)
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#6

27.08.2009, 16:02

Ist das ärgerlich. Ich bin mir zu 99,999 % sicher, kann aber nicht sagen, wo es nachweislich stehen würde. *grummelgrummel*
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#7

27.08.2009, 16:16

Ärgerlich, und genau das wüsste ich gern, so dass ich nicht einfach irgendwas schreibe und hinterher kommt ätsch, stimmt net. Das is doooooof ;)
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#8

27.08.2009, 16:22

Ich weis nicht genau wo es steht, aber im RVG-Seminar wurde mir das so beigebracht. Der Schu. braucht die EG nur dann zahlen, wenn er sich zur Übernahme der Kosten der TZV schriftlich verpflichtet hat. Alleine die Zhlg. der Raten wäre auch nicht ausreichend, es muss eine schriftliche Erklärung vorliegen (deshalb nehmen wir den Passus immer mit in die TZV auf).
Das stimmt. Ich hab das aus der Rafaz Nr. 6, März 2007. Da steht aber nur dahinter "BGH, Vollstreckung effektiv 2006, 91" Das hilft dir wahrscheinlich auch nicht viel weiter, oder?
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#9

27.08.2009, 16:28

Hmm nee, das hilft mir auch nicht viel weiter, allerdings ist schon schön zu wissen, dass du der gleichen Meinung bist wie Bibi :)

Vllt. hat jemand hier irgendetwas rechtsprechungsmäßiges oder einen §, den er mir nennen kann, das wär super und ich wär ihm lebenslänglich zu tiefstem Dank verpflichtet ;)
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#10

27.08.2009, 17:34

also ich kann jetzt auf die Schnelle auch nur sagen, dass Bibie Recht hat. Jedenfalls machen wie es so. Bei einer (unserer :-))Ratenzahlungsvereinbarung kommt die EG mit dazu.

Reicht es Dir, wenn ich morgen mal schaue, ob wir nen §§ angegeben haben??? und heut abend guck ich mal in meine schlauen Heftchen.

Schönen abend :wink
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